AS 2025 829
Energieverordnung (EnV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 11.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 SachüberschriftGegenstand
Art. 1a Zwischenziele für den Ausbau von erneuerbaren Energien1 Für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, entspricht das Zwischenziel für das Jahr 2030 einer Produktion von gesamthaft mindestens 23 000 GWh.2 Die Zwischenziele für das Jahr 2030 betreffend den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien entsprechen:a. für Photovoltaikanlagen: einer Produktion von gesamthaft mindestens 18 700 GWh;b. für Windenergieanlagen: einer Produktion von gesamthaft mindestens 2300 GWh.
Art. 39 Abs. 11 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem vom BFE zertifizierten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
Art. 51 Abs. 22 Wer eine solche Zielvereinbarung verwenden will, erarbeitet zusammen mit einem vom BFE zertifizierten Dritten einen entsprechenden Vorschlag und reicht diesen dem BFE zur Prüfung ein. Für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung ist das BFE zuständig.
II
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Ziffer 3.2 Buchstabe e3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:e. bei Grenzwasserkraftanlagen: der Kostenanteil, der den schweizerischen Hoheitsanteil übersteigt; anrechenbar ist dieser Kostenanteil dagegen bei:1. Laufkraftwerken, bei denen alle Anlagenteile auf Schweizer Gebiet liegen, und2. alpinen Speicherkraftwerken, sofern die nach Artikel 83a GSchG und Artikel 10 BGF zu sanierenden Gewässerstrecken ausschliesslich auf Schweizer Gebiet liegen.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |