AS 2025 860
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 23 Abs. 22 Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
12. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |