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AS 2025 864

Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV). Berichtigung

Präambel

Pflanzenschutzmittelverordnung

(PSMV)

vom 20. August 2025 (AS 2025 565; SR 916.161)

Anhang 10 Ziff. 5 Art. 4 Bst. c

statt:

Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig:

Anwendung

Bewilligungsbehörde

  • c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Grundstoffen und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist

kantonale Behörde

muss es heissen:

Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig:

Anwendung

Bewilligungsbehörde

  • c. die Anwendung von Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Grundstoffen und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist

kantonale Behörde

23. Dezember 2025

Bundeskanzlei