AS 2025 9
Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 4. Juli 20001 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wird wie folgt geändert:
TitelVerordnung des WBF
über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels(VNEF)
Art. 1 Allgemeine Erwerbsvoraussetzungen1 Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design sind:a. ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule (HTL), einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), einer Höheren Fachschule für Gestaltung (HFG), einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule (HHF) oder ein in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 abgeschlossenes Diplomstudium der Hotelfachschule Lausanne (EHL); undb. eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 1) von mindestens fünf Jahren oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe (Art. 3).2 In den Fachbereichen soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule nach Artikel 13 des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz vom 10. Juni 19992 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome.3 Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit mit Ausnahme des Studiengangs Pflege sind:a. einer der folgenden Abschlüsse:1. eines der folgenden Diplome einer vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Schule:– «dipl. Ernährungsberaterin» / «dipl. Ernährungsberater»– «dipl. Hebamme / «dipl. Entbindungspfleger»– «dipl. Physiotherapeutin» / «dipl. Physiotherapeut»,2. ein Ausweis des SRK als «dipl. Ergotherapeutin» / «dipl. Ergotherapeut», ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Abschlusses;b. eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren; undc. ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung (Art. 3) oder eine andere gleichwertige Weiterbildung.
Art. 1a Erwerbsvoraussetzungen im Studiengang Pflege1 Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels des Studiengangs Pflege im Fachbereich Gesundheit sind:a. eines der folgenden vom SRK anerkannten Diplome:1. «Pflegefachfrau»/«Pflegefachmann»,2. «Gesundheits- und Krankenpflege, DN II»,3. «allgemeine Krankenpflege» (AKP),4. «psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP),5. «Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS),6. «Gemeindekrankenpflege» (GKP),7. «integrierte Krankenpflege» (IKP),8. «Krankenpflegerin oder Krankenpfleger der Schule für Krankenpflege Sarnen, Sarner Schwestern, mit der Zusatzausbildung für ambulante Krankenpflege»;b. eine der folgenden ergänzenden Ausbildungen oder eines der folgenden ergänzenden Diplome:1. «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) des Bildungszentrums des Schweizer Berufsverbands für Pflegefachpersonal (SBK BIZ), der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau oder des Weiterbildungszentrums Gesundheitsberufe (WE’G),2. Certificat d’infirmière clinicienne / infirmier clinicien II» der Ecole supérieure d’enseignement infirmier (ESEI),3. «Diploma CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le formazioni sanitarie, 4. Nachdiplomstudium an einer höheren Fachschule im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Management oder Bildung,5. eidgenössischer Fachausweis im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung,6. eidgenössisches Diplom im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung,7. Weiterbildung im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung mit einem Arbeitsaufwand im Umfang von mindestens 150 Stunden; undc. eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren.2 Wer keine Ausbildung oder kein Diplom nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–3 nachweisen kann, muss zusätzlich einen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung (Art. 3) oder eine andere gleichwertige Weiterbildung nachweisen.3 Keine Ausbildung und kein Diplom nach Absatz 1 Buchstabe b muss nachweisen, wer mit höchstens zwei Nachdiplomkursen auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung oder höchstens zwei anderen gleichwertigen Weiterbildungen mindestens 20 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) erreicht.
Art. 2 Abs. 22 Als anerkannte Berufspraxis für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Gesundheitsbereich (Art. 1 Abs. 3 und Art. 1a) gilt eine nach dem 1. Juni 2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
Art. 3 Umfang der Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe1 Für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus den Fachbereichen nach Artikel 1 Absätze 1 und 3 und Artikel 1a muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen.2 Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden.
Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
18. Dezember 2024 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |