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AS 2026 19

Verordnung der FINMA über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapierhäuser (OffV-FINMA). Berichtigung

Präambel

Verordnung der FINMA
über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapierhäuser

(OffV-FINMA)

vom 6. März 2024 (AS 2024 138; SR 952.022.2)

Anhang 2 Tabelle 74.2 Ziff. 30statt:

a

b

c

d

e

Ungewichtete Werte nach Restlaufzeiten

Gewichtete
Werte

(Beträge in CHF)

Keine
Fälligkeit

< 6 Monate

≥ 6 Monate
bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

30

  • – Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften, abzüglich der in Form von Nachschusszahlungen hinterlegten Sicherheiten

n.a.

muss es heissen:

74.2 Tabelle

a

b

c

d

e

Ungewichtete Werte nach Restlaufzeiten

Gewichtete
Werte

(Beträge in CHF)

Keine
Fälligkeit

< 6 Monate

≥ 6 Monate
bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

30

  • – Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften, vor Abzug der in Form von Nachschusszahlungen hinterlegten Sicherheiten

n.a.

Anhang 4 Ziff. 2.4statt:2.4 die risikostrategische Ausrichtung und das Risikoprofil der Bank sowie, bei systemrelevanten Banken, die Einschätzung der Risikolage durch die Geschäftsleitung.muss es heissen:2.4 von systemrelevanten Banken: die risikostrategische Ausrichtung, das Risikoprofil der Bank und die Einschätzung der Risikolage durch die Geschäftsleitung. 19. Januar 2026 Bundeskanzlei