AS 2026 200
Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 20181 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf Artikel 25e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG)
Art. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. aIn dieser Verordnung gelten als:a. Asylsuchende und Schutzbedürftige: Personen, die sich während eines hängigen Asylverfahrens, während eines hängigen Verfahrens um Gewährung vorübergehenden Schutzes oder nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und angesetzter Ausreisefrist in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen aufhalten;
Art. 4Durchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen1 Das SEM oder das Sicherheitspersonal eines vom SEM beauftragten Leistungserbringers stellt der betroffenen Person einen Beleg aus, wenn Gegenstände bei einer Durchsuchung sichergestellt werden. 2 Führt das SEM oder das Sicherheitspersonal eines vom SEM beauftragten Leistungserbringers eine Durchsuchung durch, so gilt für die nachfolgend genannten Gegenstände: a. Das SEM nimmt die sichergestellten Reise- und Identitätsdokumente zu den Akten; relevante Unterlagen und Beweismittel, die zur Ermittlung des Sachverhaltes im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens dienen, werden ebenfalls zu den Akten genommen.b. Waffen, Waffenzubehör und Betäubungsmittel werden umgehend der Polizei gemeldet und übergeben.c. Vermögenswerte im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 19993, deren Herkunft unklar ist, werden vorläufig sichergestellt.3 Weitere Regelungen, insbesondere zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zum Gebrauch von elektronischen Geräten sowie zu einer allfälligen vorübergehenden Sicherstellung bei Störung des Betriebs, können in der Hausordnung vorgesehen werden.
Art. 5 Abs. 22 Familien sind in Räumlichkeiten unterzubringen, die ein funktionierendes Zusammenleben ermöglichen und dem Bedürfnis nach Privatsphäre und Sicherheit so weit als möglich Rechnung tragen.
Art. 6 Anforderungen an Dienstleistungserbringer in den Bereichen Betreuung und SicherheitDie vom SEM festgelegten Qualitätsstandards für die Betreuung und Sicherheit bilden die Grundlage für die Pflichtenhefte von Dritten, die vom SEM mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs beauftragt werden.
Art. 9 Zugang zum GrundschulunterrichtDas SEM unterstützt die Standortkantone bei der Umsetzung des Grundschulunterrichts für Asylsuchende und Schutzbedürftige im schulpflichtigen Alter. Es kann ihnen insbesondere die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Art. 24 Voraussetzungen1 Asylsuchende und Schutzbedürftige in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen können mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden, wenn sie: a. entgegen den Regeln der Hausordnung:1. als verboten deklarierte Gegenstände wie Waffen, Betäubungsmittel, Alkohol oder gefährliche Gegenstände mit sich führen oder aufbewahren,2. ein Rauchverbot missachten,3. Ton-, Bild oder Videoaufnahmen innerhalb der Unterkunft machen,4. die Nachtruhe stören,5. ausserhalb der dafür bezeichneten Räumlichkeiten Mahlzeiten einnehmen,6. Verhaltensanweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM oder des Sicherheits- oder Betreuungsdienstleitungserbringers missachten,7. Räume der Unterkunft betreten, zu denen ihr der Zutritt nicht gestattet ist,8. sich unentschuldigt nicht an die Ausgangzeiten nach Artikel 17 Absätze 2–5 halten;b. die Pflichten nach den Artikeln 22 und 23 verletzen; oderc. die Sicherheit und Ordnung im Zentrum des Bundes oder der Unterkunft am Flughafen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in deren Umgebung gefährden.2 Grundlage für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist eine schriftliche Mitteilung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des SEM, des Sicherheits- oder des Betreuungsdiensts oder der zuständigen Polizeibehörde an die Disziplinarbehörde des Zentrums des Bundes oder der Unterkunft am Flughafen. Die Mitteilung muss die Personalien der betroffenen Person sowie eine Darlegung des beanstandeten Vorfalls, dessen Datum und eine kurze Stellungnahme der betroffenen Person enthalten. 3 Das SEM kann bei minderjährigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen von der Anordnung von Disziplinarmassnahmen absehen und an deren Stelle pädagogische Massnahmen ergreifen, wenn der Schutz der Minderjährigen dadurch besser gewährleistet werden kann.
Art. 25Aufgehoben
Art. 26 Anordnung der Massnahmen1 Die Disziplinarbehörde eröffnet der asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person eine Disziplinarmassnahme mittels eines Formulars. Dieses enthält Angaben zur betroffenen Person, den Sachverhalt, die angeordneten Massnahmen, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. 2 Es kann der betroffenen Person durch Mitarbeitende des Sicherheits- oder des Betreuungsdiensts ausgehändigt werden. Die betroffene Person bestätigt den Empfang des Formulars mit ihrer Unterschrift.
Art. 26aInformation der RechtsvertretungVerfügt die asylsuchende oder schutzbedürftige Person über eine Rechtsvertretung oder eine Vertrauensperson, so wird diese vom SEM über die Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Artikel 25a Absatz 3 Buchstaben d und e AsylG informiert. Die Information erfolgt mittels Kopie des Formulars nach Artikel 26 Absatz 1 oder der Zwischenverfügung nach Artikel 25a Absatz 6 AsylG.
Art. 27Disziplinarbehörde Disziplinarbehörde ist die Leitung der für die Region nach Artikel 1b der Asylverordnung 1 vom 11. August 19994 zuständigen Abteilung. Sie kann die Kompetenz zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen an ihre Sektionsleitungen übertragen.
Art. 28BeschwerdeDisziplinarmassnahmen nach Artikel 25a Absatz 3 Buchstaben a–d AsylG können mit Disziplinarbeschwerde bei der Leitung des Stabs Bundesasylzentren des SEM angefochten werden.
Art. 29Aufgehoben
Art. 29aDie für die vorübergehende Festhaltung vorgesehenen Sicherheitsräume in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen müssen so gestaltet sein, dass sie die körperliche und psychische Unversehrtheit der betroffenen Personen gewährleisten. Sie müssen insbesondere:a. über natürliche oder künstliche Belüftung, ausreichende Beleuchtung, sowie eine Sitz- oder Liegegelegenheit verfügen;b. über ein Notrufsystem für die festgehaltene Person verfügen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
29. April 2026 | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Beat Jans |