AS 2026 212
Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 25. Juni 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 20242,
beschliesst:
I
Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert:
Art. 127 Abs. 2bis2bis Die Kantone können bei Liegenschaftssteuern auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften in den Schranken der Bundesgesetzgebung von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen, sofern der Mietwert von selbstgenutzten Zweitliegenschaften vom Bund und von den Kantonen nicht besteuert wird.
II
1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Dezember 2024 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 20. Dezember 2024 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieser Beschluss ist von Volk und Ständen am 28. September 2025 angenommen worden.4
2 Er wird auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt.
1. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |