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AS 2026 240

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. hIn dieser Verordnung bedeuten:h. Grenzüberschreitende Regionen: alle Kantone entlang der Landesgrenze der Schweiz zuzüglich der Kantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden.

Art. 3 Abs. 1 Fussnote1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex2.

Art. 4 Abs. 1 Fussnote1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex3 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

Art. 8 Abs. 2 Bst. a Fussnote2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex4);

Gliederungstitel nach Artikel 102a. Abschnitt:
Einreisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Art. 10a Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 65a AIG)1 Bewilligt das SEM eine Ausnahme von den Einreisebeschränkungen nach Artikel 65a Absatz 2 AIG, so berechtigt dies die betroffene Person zur Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz.2 Wird die Einreise in die Schweiz nach Absatz 1 gestattet, kann die berechtigte Person zusammen mit folgenden Personen einreisen:a. mit ihrem Ehegatten, mit der eingetragenen Partnerin oder mit dem eingetragenen Partner oder mit der Partnerin oder dem Partner, mit der sie oder er in einer Lebensgemeinschaft lebt;b. mit ihren minderjährigen Kindern; oderc. mit einer Betreuungsperson, wenn sie auf Unterstützung angewiesen ist.3 Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 1 und 2 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.

Art. 10b Bescheinigung für die Reise von nicht visumspflichtigen DrittstaatsangehörigenDie zuständige Auslandvertretung oder das SEM kann für Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumspflicht unterliegen, eine Bescheinigung ausstellen, wenn:a. die Bescheinigung für die Reise und Beförderung notwendig ist; undb. ihnen trotz Einreisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Einreise erlaubt ist.

Art. 11 Bst. cEin Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:c. Einreise in die Schweiz nach Artikel 10a Absätze 1 und 2.

Art. 28 erster Satz FussnoteDie Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex5. …

Art. 29 Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden (Art. 9 AIG)1 Die Regelung der Grenzkontrolle an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze der Schweiz bilden, richtet sich bei der Ein- und Ausreise auf dem Luftweg nach Artikel 8 und Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex6.2 Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengen-Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Grenzkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.

Art. 29a Sachüberschrift und Abs. 1 Schengen-Binnengrenzen der Schweiz1 Bei Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz darf die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 20057 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geprüft werden. Im Übrigen sind Kontrollen ausschliesslich nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex8 zulässig.

Art. 30 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz (Art. 8 AIG)1 Jede für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zuständige Behörde des Bundes oder der Kantone kann beim SEM mit einem schriftlich begründeten Gesuch die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten der Schengen-Binnengrenzen der Schweiz beantragen.2 Über die Wiedereinführung und Verlängerung der Grenzkontrollen entscheiden:a. der Bundesrat nach Konsultation der betroffenen Behörden des Bundes, namentlich des BAZG, und der Kantone;b. das EJPD in dringenden Fällen.3 Der Bundesrat ordnet die vorzeitige Aufhebung der vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen an, wenn sie sich nicht mehr als notwendig erweisen, insbesondere dann, wenn sich der mit ihnen verfolgte Zweck auch mit weniger einschneidende Massnahmen erreichen lässt.4 Der Bundesrat informiert die zuständigen Kommissionen beider Räte über die Wiedereinführung und die Verlängerung der Grenzkontrollen sowie über deren Dauer.

Art. 31 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen1 Das EJPD regelt die Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussen- und den -Binnengrenzen der Schweiz.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG führen die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und den Kantonen durch (Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 20059).3 Bei einer Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen, werden diese Kontrollen von den für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.4 Die Kantone können die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b und nach Artikel 64cbis AIG zu erlassen und zu eröffnen.

Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. e Umfang der Sorgfaltspflicht (Art. 92 AIG)2 Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:e. keine Personen befördert werden, die einer Einreisebeschränkung unterliegen, die der Bundesrat nach Artikel 65a AIG oder der Rat der EU nach Artikel 21a des Schengener Grenzkodex10 angeordnet hat, sofern letztere aufgrund eines Abkommens mit der EU auch für die Schweiz gilt.

Art. 34b Abs. 1 Bst. e1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex11, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG12 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:e. Weisungen zur Erteilung von Visa an den Schengen-Aussengrenzen an Seeleute (Art. 36 Abs. 2a);

Art. 35 Abs. 3 Bst. c3 Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich:c. Erstellen von Lagebildern über die illegale Migration für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen; dabei arbeitet das SEM mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen;

Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige BehördenDie für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, und für die Kontrolle der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständigen Behörden sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit je nach Zuständigkeit im Namen des SEM, des EDA oder der Kantone.

Gliederungstitel vor Art. 459.Abschnitt:
Automatisierte Grenzkontrolle an den Flugplätzen, die eine Schengen‑Aussengrenze bilden

Gliederungstitel vor Art. 5410.Abschnitt :
Überwachung der Ankunft an den Flugplätzen, die eine Schengen‑Aussengrenze bilden

Art. 63 Abs. 11 Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem EFD oder den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden der Kantone Abkommen mit ausländischen Staaten über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AIG) abschliessen.

Art. 64 EinleitungssatzDas SEM, die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, die Personal für einen Einsatz entsenden (entsendende Behörden), und die Konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere:

Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Behörden und der KD.2 Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und den entsendenden Behörden Vereinbarungen mit ausländischen Entsendungsbehörden über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern;c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.3 Die entsendenden Behörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.

Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den für die Grenzkontrolle zuständigen schweizerischen Behörden und dem EDA.2 Es kann im Einvernehmen mit den für die Grenzkontrolle zuständigen nationalen Behörden Vereinbarungen mit den ausländischen Entsendungsbehörden über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung;c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.3 Die schweizerischen für die Grenzkontrolle am Einsatzort zuständigen Behörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.

II

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

6. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi