AS 2026 284
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG). Berichtigung
Präambel
Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)
Änderung vom 19. Dezember 2025 (AS 2026 164; SR 510.10)
Anhang Ziff. 1
statt:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 61 Dem Militärstrafrecht unterstehen:6. Berufs- und Zeitmilitärs sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;muss es heissen:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 61 Dem Militärstrafrecht unterstehen:6. Berufs- und Zeitmilitärs, Angehörige des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG) Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen; 5. Juni 2026 Redaktionskommission der Bundesversammlung