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AS 2026 291

Verordnung über die Patente und ergänzenden Schutzzertifikate (PatV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 35b, 40d Absatz 5, 40e Absatz 5, 50a Absatz 4, 56 Absatz 3, 57a Absatz 4, 58b Absatz 6, 60 Absatz 2, 65, 140l, 140s und 141 des Patentgesetzes vom 25. Juni 19541 (PatG),
und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),

verordnet:

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

1. Titel Kommunikation mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem PatG ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE).

Der Vollzug der Artikel 86a–86k PatG und der Artikel 20–29 dieser Verordnung ist Sache des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

Art. 3 Sprache

Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. Die ursprünglichen technischen Unterlagen können in einer beliebigen Sprache eingereicht werden. Werden sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch eingereicht, muss eine Übersetzung nachgereicht werden.

Sind die ursprünglichen technischen Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache eingereicht worden, so ist diese Sprache die Verfahrenssprache. Wurde eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache nachgereicht, so ist die Sprache der Übersetzung die Verfahrenssprache.

Sind die ursprünglichen technischen Unterlagen auf Englisch eingereicht worden oder ist eine Übersetzung auf Englisch nachgereicht worden, so ist Deutsch die Verfahrenssprache, sofern die Anmelderin keine andere schweizerische Amtssprache als Verfahrenssprache verlangt.

Sind die ursprünglichen technischen Unterlagen auf Englisch eingereicht worden, so kann die Anmelderin innert drei Monaten ab dem Anmeldedatum oder beim Eintritt in die nationale Phase (Art. 147) eine freiwillige Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache einreichen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Sprache der freiwilligen Übersetzung die Verfahrenssprache.

Sind die ursprünglichen technischen Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch eingereicht worden, so müssen spätere Änderungen der technischen Unterlagen im Patenterteilungs- und Teilverzichtsverfahren (Art. 24 PatG) in der betreffenden Sprache eingereicht werden. Wurde eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch nachgereicht, so müssen spätere Änderungen der technischen Unterlagen im Patenterteilungs- und Teilverzichtsverfahren (Art. 24 PatG) in der betreffenden Sprache eingereicht werden.

Werden andere Eingaben als die technischen Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann das IGE die Übersetzung in diese Sprache verlangen.

Beweisurkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sind, müssen vom IGE nur berücksichtigt werden, wenn eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache vorliegt; vorbehalten bleiben die Artikel 53 Absatz 2 und 59 Absatz 3.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer Übersetzung, so kann das IGE verlangen, dass die Richtigkeit innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist bescheinigt wird. Das IGE teilt die Gründe für seine Zweifel mit. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.

Die technischen Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 PatG) oder eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 30 Abs. 2 PatG) müssen:

  • a. falls die frühere Anmeldung oder das frühere Patent in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist: in der betreffenden schweizerischen Amtssprache abgefasst sein;

  • b. falls die frühere Anmeldung oder das frühere Patent in Englisch abgefasst ist oder auf Englisch übersetzt worden ist: in Englisch abgefasst sein.

Sind die technischen Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 PatG) oder eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 30 Abs. 2 PatG) nicht gemäss Absatz 9 abgefasst, so setzt das IGE der Anmelderin oder Patentinhaberin eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer sie eine Übersetzung in diese Sprache nachreichen muss.

Art. 4 Mehrere Anmelderinnen

Sind an einer Patentanmeldung oder einem Gesuch mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Solange dies nicht geschehen ist, so wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfängerin aus. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 5 Parteiwechsel

Wird der strittige Schutztitel während eines hängigen Verfahrens veräussert, so gilt Artikel 83 der Zivilprozessordnung3 sinngemäss.

Art. 6 Vertretung

Lässt sich eine Anmelderin oder Patentinhaberin vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Wer von der Anmelderin, Patentinhaberin oder Inhaberin des Zertifikats ermächtigt worden ist, in ihrem Namen alle im PatG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen, wird als Vertreterin oder Vertreter in das Patentregister und das Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen.

Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung mitgeteilt, so gilt diese als umfassend.

Art. 7 Unterschrift

Eingaben müssen unterzeichnet sein. Die qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.

Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 33), Erteilung des Zertifikats (Art. 156), Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats (Art. 166) oder Erteilung des pädiatrischen Zertifikats (Art. 180) muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 8 Nachweise

Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.

Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

Art. 9 Elektronische Kommunikation

Das IGE legt die technischen Einzelheiten der elektronischen Kommunikation fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

2. Titel Fristen

Art. 10 Berechnung

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.

Art. 11 Weiterbehandlung

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen (Art. 46a Abs. 4 Bst. i PatG) bei den Fristen:

  • a. für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 7);

  • b. für das Einreichen eines vom IGE verlangten Nachweises (Art. 8);

  • c. für das Einreichen einer freiwilligen Übersetzung englischsprachiger technischer Unterlagen (Art. 3 Abs. 4);

  • d. für das Einreichen der notwendigen Übersetzung einer Teilanmeldung oder eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 3 Abs. 10);

  • e. für das Bezahlen der Anspruchsgebühren (Art. 43 Abs. 2 und 82 Abs. 2);

  • f. im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 48, 50 und 70–86);

  • g. für das Einreichen und Berichtigen der Prioritätserklärung (Art. 51 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 und 3);

  • h. für das Einreichen des Prioritätsbelegs (Art. 53 Abs. 4);

  • i. für das Einreichen der Erfindernennung (Art. 48);

  • j. für den Verzicht auf die Erfindernennung (Art. 50);

  • k. zur Hinterlegung biologischen Materials (Art. 61);

  • l. zur Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung von biologischem Material (Art. 63);

  • m. im Rahmen der Erstellung des Berichts über den Stand der Technik (Art. 90–92);

  • n. für das Bezahlen der weiteren Recherchegebühr (Art. 92 Abs. 2);

  • o. für das Stellen des Antrags auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung (Art. 103 Abs. 1);

  • p. für das Bezahlen der Übermittlungs-, Recherche- und weiterer Gebühren für internationale Patentanmeldungen (Art. 143 und 144);

  • q. im Rahmen des Eintritts einer internationalen Patentanmeldung in die nationale Phase (Art. 147–150);

  • r. im Rahmen der Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 158), um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 168) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 182);

  • s. für das Bezahlen der Jahresgebühren für Patentanmeldungen und Patente (Art. 14) sowie ergänzende Schutzzertifikate und deren Verlängerung (Art. 164);

  • t. für die Stellungnahme im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand und die nachträgliche Bezahlung der Wiedereinsetzungsgebühr (Art. 12 Abs. 2 und 3);

  • u. für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des IGE vom 14. Juni 20164 über Gebühren [GebV-IGE]).

Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so tritt das IGE nicht auf den Weiterbehandlungsantrag ein oder weist diesen ab.

Kann der Weiterbehandlungsantrag gutgeheissen werden, so stellt das IGE alle in der Zwischenzeit fällig gewordenen Gebühren in Rechnung und setzt eine angemessene Frist zur Bezahlung. Die Weiterbehandlung dieser Zahlungsfrist ist ausgeschlossen.

Art. 12 Wiedereinsetzung in den früheren Stand

Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so tritt das IGE nicht auf das Wiedereinsetzungsgesuch ein.

Sind die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das IGE der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme, bevor es das Gesuch gegebenenfalls endgültig abweist.

Für das Wiedereinsetzungsgesuch ist eine Gebühr zu bezahlen. Ist diese nicht bei der Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Nachfrist.

Kann das Wiedereinsetzungsgesuch gutgeheissen werden, so stellt das IGE alle in der Zwischenzeit fällig gewordenen Gebühren in Rechnung und setzt eine angemessene Frist zur Bezahlung.

3. Titel Gebühren

Art. 13 Gebührenverordnung

Für die Gebühren, die nach dem PatG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die GebV-IGE5.

Art. 14 Jahresgebühren und Fälligkeit

Für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents sind Jahresgebühren zu bezahlen.

Die Jahresgebühren sind ab Beginn des dritten Jahres nach der Patentanmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.

Die Jahresgebühren werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Patentanmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt.

Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu bezahlen.

Art. 15 Fälligkeit bei Teilanmeldungen und bei Errichtung neuer Patente

Für eine aus der Teilung einer früheren Patentanmeldung hervorgehende Teilanmeldung richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum nach Artikel 57 PatG.

Für ein neu errichtetes Patent (Art. 30 PatG) oder eine Anmeldung dazu bestimmt sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum des ursprünglichen Patents beziehungsweise der ursprünglichen Anmeldung.

Die bei der Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrags auf Errichtung des neuen Patents bereits fälligen Jahresgebühren werden nicht nachgefordert.

Art. 16 Vorauszahlung

Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit bezahlt werden.

Art. 17 Zahlungserinnerung

Das IGE macht die Anmelderin oder Patentinhaberin auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist sie auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen der Anmelderin oder Patentinhaberin Zahlungserinnerungen statt an sie an eine Dritte oder einen Dritten versenden, die oder der für sie regelmässig Zahlungen leistet. Ins Ausland werden keine Zahlungserinnerungen versandt.

Das IGE kann Anmelderinnen oder Patentinhaberinnen die Möglichkeit einräumen, vollständig auf Zahlungserinnerungen zu verzichten.

Art. 18 Nicht rechtzeitige Zahlung

Eine Patentanmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird abgewiesen. Ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.

Das Patent erlischt mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht bezahlten Jahresgebühr. Die Löschung kann der Patentinhaberin angezeigt werden. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.

Art. 19 Rückerstattung

Löscht das IGE ein Patent im Patentregister, so erstattet es zurück:

  • a. die im Voraus bezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr;

  • b. die fällige, nicht rechtzeitig bezahlte Jahresgebühr.

Wird eine Patentanmeldung vollständig zurückgezogen, abgewiesen oder wird auf sie nicht eingetreten, so erstattet das IGE zurück:

  • a. die im Voraus bezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr;

  • b. die fällige, nicht rechtzeitig bezahlte Jahresgebühr;

  • c. die Prüfungsgebühr sowie die Gebühr für die vollständige Sachprüfung, sofern es die Sachprüfung noch nicht begonnen hat.

4. Titel Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

Art. 20 Geltungsbereich

Die Hilfeleistung des BAZG erstreckt sich auf das Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, die ein in der Schweiz gültiges Patent (Art. 1 PatG), Zertifikat (Art. 140a PatG) oder pädiatrisches Zertifikat (Art. 140t PatG) verletzen.

Art. 21 Kleinsendungen

Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.

Art. 22 Antrag auf Hilfeleistung

Die Inhaberin des Patents, des Zertifikats, des pädiatrischen Zertifikats oder die klageberechtigte Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.

Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.

Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 23 Zurückbehalten von Waren

Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen Gebühr oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Dritten oder einem Dritten in Verwahrung.

Es teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin oder des Anmelders, der Besitzerin oder des Besitzers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie die Absenderin oder den Absender der zurückbehaltenen Ware mit.

Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es der Antragstellerin die Menge und die Art sowie die Absenderin oder den Absender der vernichteten Ware mit.

Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 3 beziehungsweise 4 PatG fest, dass die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.

Art. 24 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen

Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung.

Ist das IGE Antragstellerin, so bleibt das BAZG zuständig.

Art. 25 Proben oder Muster

Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen.

Das BAZG kann der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.

Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Art. 26 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Die Anmelderin oder der Anmelder, die Besitzerin oder der Besitzer oder die Eigentümerin oder der Eigentümer der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.

Das BAZG informiert die Anmelderin oder den Anmelder, die Besitzerin oder den Besitzer oder die Eigentümerin oder den Eigentümer der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihr oder ihm eine angemessene Frist.

Gestattet das BAZG der Antragstellerin, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen der Antragstellerin sowie der Anmelderin oder des Anmelders, der Besitzerin oder des Besitzers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Art. 27 Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware

Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Anmelderin oder den Anmelder, die Besitzerin oder den Besitzer oder die Eigentümerin oder den Eigentümer, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es die Anmelderin oder den Anmelder, die Besitzerin oder den Besitzer oder die Eigentümerin oder den Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt die Anmelderin oder der Anmelder, die Besitzerin oder der Besitzer oder die Eigentümerin oder der Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt sie oder er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.

Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 28 Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen

Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 86a–86l PatG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:

  • a. Personalien der Antragstellerin, der Absenderin, der Anmelderin oder des Anmelders, der Besitzerin oder des Besitzers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers der Ware, insbesondere deren oder dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;

  • b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 86b PatG;

  • c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 86c PatG zurückbehaltenen Waren;

  • d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.

Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.

Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.

Art. 29 Gebühren

Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 20076 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.

Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE7.

2. Teil Patente

1. Titel Patentanmeldung

1. Kapitel Allgemeines

Art. 30 Einzureichende Unterlagen und zu bezahlende Gebühren

Wer ein Patent erlangen will, muss folgende Unterlagen einreichen:

  • a. den Antrag auf Erteilung des Patents;

  • b. die Beschreibung der Erfindung;

  • c. mindestens einen Patentanspruch;

  • d. die Zeichnungen, auf die in der Patentanmeldung Bezug genommen wird;

  • e. die Zusammenfassung;

  • f. die Erfindernennung;

  • g. gegebenenfalls den Prioritätsbeleg;

  • h. gegebenenfalls den Ausweis über die Ausstellungsimmunität.

Für die Patentanmeldung sind die Anmelde- und Recherchegebühr zu bezahlen.

Art. 31 Berichtigung von Fehlern

Das IGE kann sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den eingereichten Unterlagen auf Antrag oder von sich aus berichtigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 49 und 86.

Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte.

Art. 32 Beschleunigung des Patenterteilungsverfahrens

Die Anmelderin kann gegen die Bezahlung einer Gebühr eine beschleunigte Durchführung des Patenterteilungsverfahrens beantragen.

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt ist.

2. Kapitel Antrag auf Erteilung des Patents

Art. 33 Form

Für den Antrag ist ein vom IGE zugelassenes Formular zu benützen.

Enthält ein im Übrigen formgültiger Antrag alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

Art. 34 Inhalt

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • a. das Begehren auf Erteilung des Patents;

  • b. den Titel der Erfindung (Art. 36);

  • c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Anmelderin;

  • d. wo nötig, ein Verzeichnis der eingereichten Akten;

  • e. wenn die Anmelderin nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder keinen Sitz in der Schweiz hat: ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz;

  • f. wenn die Anmelderin eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellt hat: deren oder dessen Namen und Vornamen oder die Firma sowie Adresse und gegebenenfalls Zustellungsdomizil in der Schweiz;

  • g. im Falle mehrerer Anmelderinnen: die Bezeichnung der Zustellungsempfängerin;

  • h. wenn die technischen Unterlagen auf Englisch eingereicht worden sind: eine Übersetzung des Titels und der Zusammenfassung in die Verfahrenssprache;

  • i. wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt: die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Patentanmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum;

  • j. bei Errichtung neuer Patente oder neuen Anmeldungen: die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum;

  • k. wenn eine Priorität beansprucht wird: die Prioritätserklärung (Art. 51);

  • l. wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird: die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 58).

3. Kapitel Technische Unterlagen

Art. 35 Inhalt

Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, der Zusammenfassung sowie gegebenenfalls den Zeichnungen. Jeder Bestandteil muss auf einer neuen Seite beginnen.

Werden Übersetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 4 eingereicht, so gelten diese für das weitere Patenterteilungsverfahren als die technischen Unterlagen.

Die technischen Unterlagen müssen eine unmittelbare elektronische Vervielfältigung gestatten. Das IGE legt die Anforderungen fest und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

Die technischen Unterlagen dürfen nicht enthalten:

  • a. Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen;

  • b. Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.

Masseinheiten sind nach den Vorschriften der Einheitenverordnung vom 23. November 19948 anzugeben. Zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fachgebiet üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.

Es sind technische Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und Zeichen sind in der Anmeldung einheitlich zu verwenden. Das IGE kann Ausnahmen gewähren.

Art. 36 Titel

Der Titel muss eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergeben. Er darf keine Fantasiebezeichnung enthalten.

Art. 37 Beschreibung

In der Beschreibung, vorzugsweise in deren Einleitung:

  • a. ist die Erfindung in den Grundzügen so zu umreissen, dass die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können;

  • b. müssen gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik angegeben werden;

  • c. muss, gegebenenfalls unter Angabe der Fundstellen, der bisherige Stand der Technik angegeben werden, soweit:

    1. er nach der Kenntnis der Anmelderin für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik und die Prüfung der Anmeldung als nützlich angesehen werden kann, und

    2. dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.

Die Beschreibung muss eine Aufzählung der vorhandenen Figuren der Zeichnungen enthalten, mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt.

Die Beschreibung muss mindestens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung enthalten, es sei denn, die Erfindung ist auf andere Weise genügend offenbart.

Sofern es nicht offensichtlich ist, muss die Beschreibung angeben, wie der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

Art. 38 Sequenzprotokoll

Sind in der Anmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 19709 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht.

Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

Art. 39 Zeichnungen

Zeichnungen sind auf separaten Zeichnungsseiten einzureichen. Jede Zeichnungsseite kann mehrere Figuren enthalten.

Die einzelnen Figuren sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsseiten zu nummerieren.

Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein.

Die Bezugszeichen in den Zeichnungen, der Beschreibung und den Patentansprüchen müssen miteinander übereinstimmen.

Schnitte sind zu kennzeichnen. Die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen. Andere Massangaben sind nicht zulässig. Das IGE kann Ausnahmen gewähren.

Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich kurze Bezeichnungen oder Stichworte, welche die Zeichnung besser verständlich machen. Sie sind in der Sprache der technischen Unterlagen abzufassen.

Die Zeichnungen müssen eine unmittelbare elektronische Vervielfältigung gestatten, bei der alle Einzelheiten mühelos erkennbar bleiben. Das IGE legt die Anforderungen fest und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

Art. 40 Patentansprüche

In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.

Die Patentansprüche müssen klar, möglichst knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt sein.

Wo es zweckdienlich ist, sind die Patentansprüche in zwei Teile zu gliedern:

  • a. die Bezeichnung des Gegenstands des Anspruchs und die zu seiner Festlegung notwendigen, in Verbindung miteinander aus dem Stand der Technik bekannten technischen Merkmale;

  • b. einen kennzeichnenden Teil, der die technischen Merkmale bezeichnet, die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen beansprucht werden.

Die Patentansprüche sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern. Sie sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.

Sie dürfen keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen und insbesondere keine Ausdrücke wie «wie beschrieben in Teil … der Beschreibung» oder «wie in Fig. … der Zeichnung dargestellt» enthalten. Das IGE kann Ausnahmen gewähren.

Wenn die Patentansprüche dadurch leichter verständlich werden, sind darin in Klammern gesetzte Bezugszeichen, welche in den Zeichnungen vorkommen und auf die technischen Merkmale der Erfindung hinweisen, anzugeben. Sie bewirken keine Einschränkung der Patentansprüche.

Art. 41 Unabhängige Patentansprüche

Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 PatG), so muss der technische Zusammenhang, der die einzige allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen.

Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist:

  • a. neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses;

  • b. neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung.

Art. 42 Abhängige Patentansprüche

Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausführungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat.

Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patentansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt.

Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren.

Art. 43 Anspruchsgebühr

In jeder Anmeldung können fünfzehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden. Für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu bezahlen.

Hat die Anmelderin die Anspruchsgebühren nicht bei der Einreichung der überzähligen Patentansprüche bezahlt, so setzt ihr das IGE eine Frist von einem Monat zur Bezahlung.

Bezahlt die Anmelderin die Anspruchsgebühren für ursprünglich eingereichte Patentansprüche nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Nach dem Anmeldedatum aufgestellte überzählige Patentansprüche gelten erst mit als eingereicht, wenn die entsprechende Anspruchsgebühr bezahlt ist.

Art. 44 Zusammenfassung

Die Zusammenfassung muss die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob die Offenlegungs- oder die Patentschrift selbst eingesehen werden muss.

Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben.

Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammenfassung enthalten sein. Auf dem Fachgebiet unübliche Symbole sind zu erläutern.

Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine Figur dieser Zeichnungen für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen. Die wichtigsten Bezugszeichen dieser Figur sind in der Zusammenfassung anzugeben.

Jede ausgewählte Figur muss eine unmittelbare elektronische Vervielfältigung gestatten, die auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten erkennen lässt.

Die Zusammenfassung darf höchstens 150 Wörter umfassen. Das IGE kann Ausnahmen gewähren.

Art. 45 Endgültiger Titel und endgültige Zusammenfassung

Die endgültige Fassung des Titels und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden vom IGE festgelegt.

Sie dienen ausschliesslich der technischen Information.

Art. 46 Abweichende Anforderungen

Für elektronisch eingereichte Unterlagen (Art. 9) kann das IGE von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen. Es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

4. Kapitel Erfindernennung

Art. 47 Inhalt

Die Erfinderin oder der Erfinder ist mit Namen, Vornamen und Wohnsitz in einem gesonderten Dokument zu nennen.

Die Erfindernennung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben bereits im Antrag enthalten sind.

Art. 48 Frist

Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nachgereicht werden.

Das IGE setzt der Anmelderin, die eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 PatG) oder aufgrund einer Teilabtretung eine neue Anmeldung einreicht (Art. 30 Abs. 2 PatG), eine Frist von drei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endet.

Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein.

Art. 49 Berichtigung

Die Anmelderin oder Patentinhaberin kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Wird die Löschung einer genannten Erfinderin oder eines genannten Erfinders beantragt, so ist mit dem Antrag die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfinderin oder Erfinder genannten Person einzureichen. Wird die Nennung weiterer Erfinderinnen oder Erfinder beantragt, so ist mit dem Antrag die Zustimmungserklärung der bisher genannten Erfinderinnen oder Erfinder einzureichen.

Ist in den Veröffentlichungen oder im Patentregister eine Person zu Unrecht als Erfinderin oder Erfinder genannt worden oder ist eine Erfinderin oder ein Erfinder nicht aufgeführt, so wird die Berichtigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.

Art. 50 Verzicht

Die Erfinderin oder der Erfinder kann den Verzicht auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des IGE erklären.

Die Verzichtserklärung muss mit der Unterschrift der Erfinderin oder des Erfinders versehen und datiert sein. Wird sie nicht zusammen mit der Patentanmeldung eingereicht, muss sie zusätzlich die Anmeldenummer enthalten.

Die Verzichtserklärung wird nur berücksichtigt, wenn sie innert 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum eingereicht wird.

Ist die Verzichtserklärung weder in einer schweizerischen Amtssprache noch in Englisch abgefasst worden, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so werden sie und die Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert. Auf das Vorhandensein dieser Urkunden wird im Patentregister hingewiesen.

5. Kapitel Priorität

Art. 51 Prioritätserklärung

Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben:

  • a. das Datum der Erstanmeldung;

  • b. das Land, in dem oder für das die Erstanmeldung eingereicht worden ist;

  • c. die Nummer der Erstanmeldung.

Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Die Anmelderin kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung dieses Datums führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätsdatum, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem Anmeldedatum eingereicht werden.

Art. 52 Prioritätserklärung bei der inneren Priorität

Für die Prioritätserklärung bei Beanspruchung der inneren Priorität genügt die Angabe der Nummer der Erstanmeldung im Antrag auf Erteilung des Patents.

Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Artikel 51 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 53 Prioritätsbeleg

Der Prioritätsbeleg besteht aus:

  • a. einer Kopie der technischen Unterlagen der Erstanmeldung, deren Übereinstimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die Erstanmeldung bewirkt worden ist;

  • b. der Bescheinigung der Behörde nach Buchstabe a über das Datum der Erstanmeldung.

Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst, so kann das IGE zur Beurteilung der Patentierbarkeit die Nachreichung einer Übersetzung in der Sprache der technischen Unterlagen verlangen (Art. 3 Abs. 7). Das IGE setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Soll der Prioritätsbeleg für mehrere Anmeldungen dienen, so genügt es, wenn er für eine Anmeldung eingereicht und für die übrigen rechtzeitig auf ihn Bezug genommen wird. Die Bezugnahme auf den Prioritätsbeleg hat die gleiche Wirkung wie die Einreichung.

Der Prioritätsbeleg ist innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn die Erstanmeldung in einem oder mit Wirkung für ein Land eingereicht worden ist, das der Schweiz Gegenrecht hält. Die Befugnis des IGE, die Bescheinigung zum Zweck der Sachprüfung einzufordern, bleibt vorbehalten.

Die Einreichung des Prioritätsbelegs ist nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind.

Wird für eine Patentanmeldung die innere Priorität beansprucht, so hat die Angabe der Nummer der Erstanmeldung die gleiche Wirkung wie die Einreichung des Prioritätsbelegs.

Art. 54 Ergänzende Prioritätsunterlagen

Ergibt sich aus dem Prioritätsbeleg, dass die Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nur teilweise eine Erstanmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188310 zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, so kann das IGE verlangen, dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen vorangehender Anmeldungen eingereicht werden.

Art. 55 Mehrfache Priorität

Werden mehrere einzeln zum Schutz angemeldete Erfindungen in einer einzigen schweizerischen Patentanmeldung vereinigt, so können unter den Voraussetzungen von Artikel 17 PatG ebenso viele Prioritätserklärungen abgegeben werden.

Absatz 1 ist auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.

Art. 56 Priorität bei Teilanmeldungen

Wird eine Patentanmeldung geteilt (Art. 57 PatG), so gelten die für die frühere Patentanmeldung ordnungsgemäss beanspruchten Prioritäten auch für eine Teilanmeldung, sofern die Anmelderin nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.

Das IGE setzt der Anmelderin eine Frist von drei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 53), wenn die Frist nach Artikel 53 Absatz 4 nicht später endet. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Absatz 1 ist auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.

Art. 57 Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen

Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74).

Das IGE erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 73 Absätze 2 und 6 neu festgesetzt werden kann.

6. Kapitel Ausstellungsimmunität

Art. 58 Erklärung über die Ausstellungsimmunität

Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7b Bst. b PatG) besteht aus folgenden Angaben:

  • a. die genaue Bezeichnung der Ausstellung;

  • b. eine Erklärung über die tatsächliche Zurschaustellung der Erfindung.

Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Geschieht dies nicht, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt.

Wird eine Patentanmeldung geteilt (Art. 57 PatG), so gilt die für die frühere Patentanmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Ausstellungsimmunität auch für eine Teilanmeldung, sofern die Anmelderin nicht auf die Ausstellungsimmunität verzichtet.

Art. 59 Ausweis

Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten nach dem Anmeldedatum einzureichen.

Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:

  • a. eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist;

  • b. den Tag der Eröffnung der Ausstellung;

  • c. den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt;

  • d. eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.

Ist der Ausweis nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst, so kann das IGE eine Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.

Bei Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) setzt das IGE der Anmelderin eine Frist von drei Monaten für die Einreichung des Ausweises über die Ausstellungsimmunität, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endet. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt.

7. Kapitel Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens

Art. 60

Bei Erfindungen nach Artikel 49a PatG sind in der Beschreibung anzugeben:

  • a. die genetische Ressource und ihre Quelle;

  • b. sofern anwendbar, das mit der genetischen Ressource assoziierte traditionelle Wissen und seine Quelle.

Als Quelle der genetischen Ressource hat die Anmelderin das Ursprungsland der genetischen Ressource im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 199211 über die Biologische Vielfalt anzugeben.

Als Quelle des assoziierten traditionellen Wissens hat die Anmelderin das indigene Volk oder die lokale Gemeinschaft, welche oder welches dieses Wissen zur Verfügung gestellt hat, anzugeben.

Ist die Quelle nach den Absätzen 2 oder 3 weder der Erfinderin oder dem Erfinder noch der Anmelderin bekannt oder sind diese Absätze nicht anwendbar, so hat die Anmelderin eine andere Quelle anzugeben. Dazu zählt:

  • a. jede Quelle der genetischen Ressource, wie beispielsweise ein Forschungszentrum, eine Genbank, das multilaterale System des Internationalen Vertrags vom 3. November 200112 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, eine Ex‑situ Sammlung, ein Aufbewahrungsort oder eine kommerzielle Anbieterin der genetischen Ressource;

  • b. jede Quelle des assoziierten traditionellen Wissens, wie beispielsweise wissenschaftliche Literatur, öffentlich zugängliche Datenbanken oder Patentanmeldungen und Patentschriften.

Ist die Quelle nach den Absätzen 1 und 4 weder der Erfinderin oder dem Erfinder noch der Anmelderin bekannt, so muss die Anmelderin dies schriftlich bestätigen.

Nach dem Anmeldedatum auf Verlangen des IGE eingereichte Angaben nach den Absätzen 1–5 sind nicht Bestandteil der Offenbarung der Erfindung.

8. Kapitel Hinterlegung von biologischem Material

Art. 61 Hinterlegungspflicht zwecks Offenbarung

Betrifft eine Erfindung biologisches Material oder beinhaltet sie die Herstellung oder Verwendung von biologischem Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, und kann die Erfindung nicht so beschrieben werden, dass eine Fachperson sie danach ausführen kann, so gilt sie nur dann als nach den Artikeln 50 und 50a PatG offenbart, wenn:

  • a. am Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, am Prioritätsdatum eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist;

  • b. am Anmeldedatum die Beschreibung die der Anmelderin zur Verfügung stehenden Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials enthält; und

  • c. am Anmeldedatum in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.

Art. 62 Anerkannte Hinterlegungsstellen

Als Hinterlegungsstellen anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 197713 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag) erworben haben.

Das IGE kann weitere Einrichtungen als Hinterlegungsstellen anerkennen, sofern diese Gewähr für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach dieser Verordnung bieten, wissenschaftlich anerkannt und rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch von der Anmelderin und von der Hinterlegerin oder dem Hinterleger unabhängig sind.

Es führt eine Liste der anerkannten Hinterlegungsstellen.

Art. 63 Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung

Kann die Patentanmeldung dem hinterlegten biologischen Material zugeordnet werden, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.

Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens:

  • a. einen Monat nach der Benachrichtigung der Anmelderin, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht;

  • b. mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Patentanmeldung; oder

  • c. mit dem Antrag auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung.

Art. 64 Zurverfügungstellen des hinterlegten biologischen Materials

Die Anmelderin muss der Hinterlegungsstelle das hinterlegte biologische Material zur Herausgabe von Proben ab dem Anmeldedatum für die gesamte Aufbewahrungsdauer nach Artikel 67 uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung stellen.

Sie muss eine erneute Hinterlegung vornehmen oder durch eine Dritte oder einen Dritten vornehmen lassen, falls eine solche nach Artikel 68 erforderlich ist.

Im Fall einer Dritthinterlegung muss die Anmelderin durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass die Hinterlegerin oder der Hinterleger das hinterlegte biologische Material nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt hat.

Art. 65 Zugang zu hinterlegtem biologischem Material

Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material zugänglich, indem auf Antrag Proben herausgegeben werden.

Der Zugang zu hinterlegtem biologischem Material ist beim IGE zu beantragen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und der Anmelderin oder der Patentinhaberin und im Fall der Dritthinterlegung auch der Hinterlegerin oder dem Hinterleger eine Kopie des Antrags.

Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 96) werden Proben herausgegeben an:

  • a. die Hinterlegerin oder den Hinterleger;

  • b. Personen, die nachweisen, dass ihnen die Anmelderin die Verletzung ihrer Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt;

  • c. Personen, die nachweisen, dass sie über die Zustimmung der Hinterlegerin oder des Hinterlegers verfügen.

Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift werden Proben an jede Person herausgegeben. Auf Antrag der Hinterlegerin oder des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 64 zur Verfügung gestellt worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an eine unabhängige Sachverständige oder einen unabhängigen Sachverständigen gewährt.

Wird die Patentanmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 64 zur Verfügung gestellt worden ist, abgewiesen oder zurückgezogen, so wird der in den Absätzen 3 und 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag der Hinterlegerin oder des Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Herausgabe einer Probe an eine unabhängige Sachverständige oder einen unabhängigen Sachverständigen gewährt.

Die oder der unabhängige Sachverständige wird von der antragstellenden Person mit Einwilligung der hinterlegenden Person benannt. Als unabhängige Sachverständige oder unabhängiger Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden, die vom IGE als Sachverständige oder Sachverständiger anerkannt ist.

Die Hinterlegerin oder der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das IGE richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum stellen.

Art. 66 Verpflichtungserklärung

Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich gegenüber der Anmelderin oder der Patentinhaberin und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber der Hinterlegerin oder dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, die Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials nicht Dritten zugänglich zu machen und nicht zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden.

Die Anmelderin oder die Patentinhaberin und im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich die Hinterlegerin oder der Hinterleger können auf eine solche Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers verzichten.

Wird die Probe an eine unabhängige Sachverständige oder einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so muss diese oder dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgeben. Gegenüber der oder dem Sachverständigen ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als Dritte oder Dritter im Sinne von Absatz 1 anzusehen.

Eine Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller das Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Art. 67 Aufbewahrungsdauer

Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Herausgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die maximale gesetzliche Schutzdauer aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, hinaus.

Art. 68 Erneute Hinterlegung

Ist das hinterlegte biologische Material bei der Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags14 zulässig und auf Anforderung der Hinterlegungsstelle vorzunehmen.

Das biologische Material ist innerhalb von drei Monaten nach der Anforderung der Hinterlegungsstelle erneut zu hinterlegen.

Bei jeder erneuten Hinterlegung muss die Hinterlegerin oder der Hinterleger in einer von ihr oder ihm unterzeichneten Erklärung bestätigen, dass es sich beim erneut hinterlegten biologischen Material um das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte handelt.

Die erneute Hinterlegung wird so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt.

Die Anmelderin kann die erneute Hinterlegung durch eine Dritte oder einen Dritten vornehmen lassen.

Art. 69 Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag

Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag15 richten sich die Freigabe, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach diesem Vertrag sowie nach der Ausführungsordnung vom 28. April 197716 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

2. Titel Prüfung der Patentanmeldung

1. Kapitel Eingangsprüfung

Art. 70 Anmeldedatum

Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die von der Anmelderin eingereichten Unterlagen enthalten:

  • a. einen Hinweis, der auf den Willen schliessen lässt, einen Antrag auf Erteilung eines Patents zu stellen;

  • b. Angaben, die es erlauben, die Identität der Anmelderin festzustellen oder mit ihr in Kontakt zu treten; und

  • c. entweder eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Patentanmeldung.

Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, und die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buchstabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein.

Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Patentanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c muss:

  • a. die Anmeldenummer und das Anmeldedatum der früher eingereichten Patentanmeldung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angeben;

  • b. in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein; und

  • c. zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung der Erfindung und gegebenenfalls die Zeichnungen ersetzen soll.

Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Patentanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c, so ist eine Kopie dieser Patentanmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst ist, eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch. Eine Kopie der früheren Patentanmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind, oder wenn die frühere Patentanmeldung beim IGE in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch eingereicht worden ist.

Art. 71 Eingangsprüfung

Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens den Hinweis nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a und die Beschreibung oder die Bezugnahme nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c enthalten, so gilt die Patentanmeldung als nicht eingereicht.

Genügen die eingereichten Unterlagen den übrigen Vorgaben nach Artikel 70 nicht, so teilt das IGE dies der Anmelderin mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten. Die Anmelderin kann die Mängel innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. In diesem Fall informiert das IGE die Anmelderin darüber und teilt ihr die Gründe mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

Art. 72 Hinterlegungsbescheinigung

Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das IGE der Anmelderin eine Hinterlegungsbescheinigung aus.

Das IGE teilt der Anmelderin mit, falls das Anmeldedatum nach Artikel 73 Absätze 2 und 6 nachträglich neu festgesetzt wird.

Art. 73 Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen

Die Anmelderin kann fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Das Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt.

In Abweichung von Absatz 2 wird der Patentanmeldung auf Antrag der Anmelderin der Tag nach Artikel 70 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn:

  • a. die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in einer früheren Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, vollständig vorhanden waren;

  • b. die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf die frühere Patentanmeldung enthalten; und

  • c. die Bezugnahme in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst ist und zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt der früheren Patentanmeldung in die Patentanmeldung einbezogen ist.

Der Antrag muss innerhalb der Frist nach Absatz 1 gestellt werden. Er muss enthalten:

  • a. die Angabe, an welcher Stelle in der früheren Patentanmeldung die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vorhanden sind;

  • b. eine Kopie der früheren Patentanmeldung;

  • c. wenn die Kopie der früheren Patentanmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst ist: eine Übersetzung der Kopie der früheren Patentanmeldung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch.

Die Kopie der früheren Patentanmeldung und gegebenenfalls deren Übersetzung müssen nicht eingereicht werden, wenn:

  • a. diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind; oder

  • b. die frühere Patentanmeldung beim IGE in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch eingereicht worden ist.

Die Anmelderin kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung durch das IGE (Art. 72) beantragen, dass die nach Absatz 2 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten.

Art. 74 Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen, die das Anmeldedatum begründen oder durch eine Bezugnahme in die Patentanmeldung einbezogen sind, gelten als ursprünglich eingereichte technische Unterlagen.

Art. 75 Teilanmeldung

Entspricht eine Teilanmeldung Artikel 57 Buchstaben a und b PatG, so geht das IGE davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Prüfung der Patentanmeldung nichts anderes ergibt.

2. Kapitel Formalprüfung

Art. 76 Inhalt der Formalprüfung

Ist ein Anmeldedatum zuerkannt worden, prüft das IGE, ob:

  • a. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ist (Art. 77);

  • b. ein Antrag auf Erteilung eines Patents, mindestens ein Patentanspruch sowie eine Zusammenfassung eingereicht worden sind, und ob diese den Vorschriften entsprechen (Art. 34 und 78–80);

  • c. die Anmelde- und Recherchegebühr (Art. 81) und gegebenenfalls die Anspruchsgebühren (Art. 82) bezahlt worden sind;

  • d. die technischen Unterlagen den Vorschriften, die nicht den Inhalt betreffen, entsprechen (Art. 83);

  • e. eine Erfindernennung eingereicht worden ist, und ob diese den Vorschriften entspricht (Art. 85);

  • f. gegebenenfalls die Prioritätserklärung und der Prioritätsbeleg (Art. 51–57) eingereicht worden sind, und ob diese den Vorschriften entsprechen; und

  • g. gegebenenfalls die Erklärung und der Ausweis über die Ausstellungsimmunität eingereicht worden sind, und ob diese den Vorschriften entsprechen (Art. 58 und 59).

Art. 77 Zustellungsdomizil in der Schweiz

Hat die Anmelderin ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 13 PatG), so fordert das IGE sie auf, dies innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachzuholen oder den Namen einer Vertreterin oder eines Vertreters mit Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 48a Abs. 2 PatG).

Werden die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht, so läuft die Frist nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 78 Antrag auf Erteilung eines Patents

Ist für den Antrag auf Erteilung des Patents nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 33) benützt worden oder entspricht der Antrag nicht den Vorschriften (Art. 34), so fordert das IGE die Anmelderin auf, den Mangel innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

Die Anmelderin kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen den Mangel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 79 Patentansprüche

Hat die Anmelderin keine Patentansprüche eingereicht und enthält die Patentanmeldung auch keine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Patentanmeldung nach Artikel 70 Absatz 3, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt, so fordert das IGE die Anmelderin auf, einen oder mehrere Patentansprüche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

Die Anmelderin kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einen oder mehrere Patentansprüche einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 80 Zusammenfassung

Hat die Anmelderin keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert das IGE sie auf, innert der Frist nach Absatz 2 eine solche einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

Die Anmelderin kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 81 Anmelde- und Recherchegebühr

Hat die Anmelderin die Anmelde- und Recherchegebühr (Art. 30 Abs. 2) nicht bezahlt, so fordert das IGE sie auf, diese innert der Frist nach Absatz 2 zu bezahlen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

Die Anmelderin kann die Gebühren innerhalb eines Monats ab Einreichung der Unterlagen bezahlen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 82 Anspruchsgebühren

Das IGE prüft, ob die Anmelderin allfällige Anspruchsgebühren (Art. 43) bezahlt hat.

Hat die Anmelderin die Anspruchsgebühren nicht bezahlt, so setzt ihr das IGE eine Frist von einem Monat zur Bezahlung, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

Zahlt die Anmelderin die Anspruchsgebühren für ursprünglich eingereichte Patentansprüche nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Nach dem Anmeldedatum aufgestellte überzählige Patentansprüche gelten erst mit deren Bezahlung als eingereicht.

Art. 83 Formmängel der technischen Unterlagen

Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

  • a. die erforderlichen Übersetzungen (Art. 3) eingereicht worden sind;

  • b. die Vorgaben nach Artikel 35 Absätze 1 und 3–5, Artikel 38 sowie Artikel 39 Absätze 1–3 und 5–8 eingehalten sind; und

  • c. die vom IGE gestützt auf Artikel 46 festgelegten Anforderungen an elektronisch eingereichte Unterlagen eingehalten sind.

Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so fordert das IGE die Anmelderin auf, die festgestellten Mängel innert der Frist nach Absatz 3 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

Die Anmelderin kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen die Mängel beheben. Sie muss dazu eine Neufassung der technischen Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Wird die Frist nach Absatz 3 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 84 Änderungen der technischen Unterlagen

Steht das Anmeldedatum fest, so werden bis zur Übermittlung des definitiven Berichts über den Stand der Technik (Art. 95) nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen die Anmelderin vom IGE aufgefordert worden ist oder zu denen diese Verordnung sie ermächtigt.

Nach Übermittlung des definitiven Berichts über den Stand der Technik kann die Anmelderin bis zur Aufnahme der Sachprüfung die technischen Unterlagen von sich aus einmal ändern. Dazu muss sie eine Neufassung der technischen Unterlagen einreichen. Das IGE kann verlangen, dass die Änderungen gegenüber der geltenden Fassung ausgewiesen werden.

Weitere Änderungen kann die Anmelderin nur mit Zustimmung des IGE vornehmen oder soweit sie diese Verordnung dazu ermächtigt.

Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Patentanmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74) hinausgeht.

Nach Übermittlung des definitiven Berichts über den Stand der Technik dürfen sich geänderte Patentansprüche nicht mehr:

  • a. auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, ausser diese sind mit der recherchierten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden;

  • b. auf Gegenstände beziehen, die gestützt auf Artikel 91 nicht recherchiert worden sind.

Art. 85 Erfindernennung

Hat die Anmelderin keine Erfinderin oder keinen Erfinder genannt, so fordert das IGE sie auf, die Erfindernennung innerhalb der jeweiligen Frist nach Artikel 48 einzureichen.

Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 86 Priorität und Ausstellungsimmunität

Weisen rechtzeitig abgegebene Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichte Prioritätsbelege heilbare Mängel auf, so fordert das IGE die Anmelderin auf, diese zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung beziehungsweise Einreichung der Prioritätsbelege behoben, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Absatz 1 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 58 und 59).

3. Kapitel Bericht über den Stand der Technik

Art. 87 Recherche

Für jede Patentanmeldung wird eine Recherche durchgeführt, um den einschlägigen Stand der Technik zu ermitteln.

Art. 88 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik

Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik:

  • a. basierend auf den Ergebnissen der Recherche; und

  • b. auf der Grundlage der technischen Unterlagen, gegebenenfalls in der gestützt auf die Artikel 70–83 geänderten Fassung.

Wird eine Priorität nach Beginn der Recherche beansprucht oder berichtigt, so wird sie für die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.

Art. 89 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik

Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das IGE im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Dokumente genannt, die in Betracht gezogen werden können, um zu beurteilen, ob die Erfindung, die Gegenstand der Patentanmeldung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Die Dokumente werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Dokuments näher gekennzeichnet.

Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Dokumenten, die veröffentlicht worden sind:

  • a. vor dem beanspruchten Prioritätsdatum;

  • b. zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum;

  • c. am oder nach dem Anmeldedatum.

Dokumente, die sich auf eine vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden im Bericht unter Angabe des Tags einer allfälligen Veröffentlichung des Dokuments und einer nicht schriftlichen Offenbarung genannt.

Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Patentanmeldung nach dem Strassburger Abkommen vom 24. März 197117 über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente anzugeben.

Art. 90 Auskünfte über den Stand der Technik

Nimmt eine Patentanmeldung ein Prioritätsrecht (Art. 17 PatG) in Anspruch, so muss die Anmelderin dem IGE eine Kopie allfälliger Rechercheergebnisse von der Behörde, bei der die frühere Patentanmeldung eingereicht worden ist, einreichen.

Die Anmelderin muss die Kopie zusammen mit der Patentanmeldung einreichen, im Fall einer Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung bei deren Eintritt in die nationale Phase. Liegt die Kopie im massgebenden Zeitpunkt nicht vor, so hat die Anmelderin sie unverzüglich einzureichen, sobald ihr die Rechercheergebnisse vorliegen.

Das IGE kann die Anmelderin auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen, der in anderen Patentverfahren in Betracht gezogen worden ist und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der Patentanmeldung ist.

Art. 91 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik

Ist das IGE der Auffassung, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben, sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert es die Anmelderin auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand zu machen.

Werden die Angaben nicht rechtzeitig eingereicht oder reichen sie nicht aus, um eine vollständige Durchführung der Recherche zu ermöglichen, so stellt das IGE dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies machbar ist, einen eingeschränkten Bericht über den Stand der Technik. Die Erklärung oder der eingeschränkte Bericht gilt für das weitere Verfahren als Bericht über den Stand der Technik.

Ist ein eingeschränkter Bericht erstellt worden, so fordert das IGE die Anmelderin nach Beginn der Sachprüfung auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, es stellt fest, dass seine Aufforderung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.

Art. 92 Mangelnde Einheitlichkeit

Entspricht die Patentanmeldung nach Auffassung des IGE nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Patentanmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 PatG beziehen.

Das IGE teilt der Anmelderin mit, dass sie für jede weitere Erfindung, die im Bericht erfasst werden soll, eine weitere Recherchegebühr bezahlen muss. Es setzt der Anmelderin eine Frist von zwei Monaten.

Der Bericht wird für diejenigen Teile der Patentanmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchegebühren bezahlt worden sind.

Ist ein eingeschränkter Bericht erstellt worden, so fordert das IGE die Anmelderin nach Beginn der Sachprüfung auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, es stellt fest, dass sein Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.

Art. 93 Verzicht auf Erstellung des Berichts über den Stand der Technik

Das IGE kann auf die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik zu einer Patentanmeldung verzichten, wenn:

  • a. bereits ein Bericht des IGE oder einer von ihm anerkannten Behörde in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch veröffentlicht worden ist;

  • b. diese Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung, der Teilabtretung (Art. 30 PatG) oder Teilung einer früheren Patentanmeldung (Art. 57 PatG) hervorgegangen ist, oder sich der Bericht auf eine andere Patentanmeldung bezieht, deren Priorität in Anspruch genommen wird; und

  • c. der Bericht sich auf gleiche oder hinreichend ähnliche Patentansprüche bezieht.

Das IGE veröffentlicht eine Liste der von ihm anerkannten Behörden in geeigneter Weise.

Verzichtet das IGE auf die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik, so veröffentlicht es eine Verzichtsmitteilung (Art. 58b Abs. 3 PatG) und nimmt eine Kopie des bereits veröffentlichten Berichts nach Absatz 1 ins Aktenheft.

Art. 94 Stellungnahme zum Bericht über den Stand der Technik

Das IGE erstellt zum Bericht über den Stand der Technik eine Stellungnahme, welche die massgeblichen Erkenntnisse aus der Recherche zusammenfasst.

Art. 95 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik und der Stellungnahme des IGE

Das IGE übermittelt der Anmelderin den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung und macht ihr eine Kopie aller angeführten Dokumente in geeigneter Weise zugänglich.

Es stellt der Anmelderin den Bericht und die Stellungnahme zu und gibt ihr Gelegenheit, die technischen Unterlagen seiner Patentanmeldung von sich aus einmal zu ändern (Art. 84 Abs. 1).

Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE den Bericht über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.

4. Kapitel Veröffentlichung der Patentanmeldung

Art. 96 Gegenstand und Form

Die Patentanmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst in der gestützt auf die Artikel 70–83, 85 und 86 gegebenenfalls geänderten Fassung:

  • a. die Nummer der Patentanmeldung;

  • b. den Titel der Erfindung;

  • c. das Anmeldedatum;

  • d. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Anmelderin;

  • e. gegebenenfalls die Prioritätsangaben;

  • f. gegebenenfalls den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;

  • g. den Namen und Vornamen sowie den Wohnsitz der Erfinderin oder des Erfinders;

  • h. die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen;

  • i. die Zusammenfassung;

  • j. die Klassierung;

  • k. den Bericht über den Stand der Technik.

Sollen die technischen Unterlagen auf Englisch veröffentlicht werden, so wird die Übersetzung des Titels der Erfindung und der Zusammenfassung anstelle der ursprünglichen Fassung in der Offenlegungsschrift veröffentlicht (Art. 60 Abs. 4 PatG).

Bei einer Patentanmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung hervorgegangen ist, werden der Titel, die Beschreibung, die Patentansprüche, gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Zusammenfassung in der von der Anmelderin gegebenenfalls einzureichenden Übersetzung (Art. 138 Bst. d PatG) veröffentlicht.

Geänderte Patentansprüche werden zusätzlich zu den Patentansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe h veröffentlicht, wenn sie eingereicht worden sind:

  • a. vor Ablauf von 16 Monaten oder spätestens mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung; oder

  • b. bei internationalen Patentanmeldungen innerhalb der Frist nach Artikel 149, sofern diese Frist später endet.

Liegt der Bericht beziehungsweise der ergänzende Bericht über den Stand der Technik im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird er so bald wie möglich gesondert veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.

Art. 97 Sprache

Die Offenlegungsschrift wird in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

Soweit die technischen Unterlagen nur auf Englisch vorliegen, werden diese nur auf Englisch veröffentlicht.

Art. 98 Vorzeitige Veröffentlichung

Die vorzeitige Veröffentlichung der Patentanmeldung kann nur verlangt werden, wenn die Patentanmeldung den Vorgaben nach den Artikeln 70–83, 85 und 86 genügt und alle für die Veröffentlichung der Offenlegungsschrift notwendigen Angaben vorliegen.

Mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung enden die Fristen:

  • a. zum Verzicht auf die Erfindernennung (Art. 50);

  • b. zur Nachreichung oder Berichtigung der Prioritätserklärung und des Prioritätsbelegs (Art. 51–57);

  • c. zur Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung biologischen Materials (Art. 63);

  • d. zur Änderung der technischen Unterlagen (Art. 84 Abs. 2).

Art. 99 Anträge während der Vorbereitung der Veröffentlichung

Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken sind und die dem IGE nach Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum oder nach dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung eingereicht werden, gelten als erst nach der Veröffentlichung gestellt.

Ein Antrag auf Rückzug der Patentanmeldung, der dem IGE nach Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum oder nach dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung eingereicht worden ist, hindert die Veröffentlichung der Patentanmeldung nicht und wird erst im Anschluss im Patentregister vorgemerkt.

Art. 100 Keine Veröffentlichung

Das IGE veröffentlicht weder eine Offenlegungsschrift noch den Bericht über den Stand der Technik, wenn:

  • a. innert 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nicht auf die Patentanmeldung eingetreten worden ist;

  • b. die Patentanmeldung innert 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum endgültig abgewiesen oder zurückgezogen worden ist; oder

  • c. die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 58a PatG) veröffentlicht worden ist.

5. Kapitel Sachprüfung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 101 Prüfungsgebühr

Die Anmelderin hat für den Antrag auf Prüfung nach Artikel 58b Absatz 1 PatG innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik oder der Verzichtsmitteilung des IGE (Art. 58b Abs. 3 PatG) die Prüfungsgebühr zu bezahlen.

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr bezahlt ist.

Wird die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so weist das IGE die Patentanmeldung ab.

Art. 102 Gebühr für vollständige Sachprüfung

Die Anmelderin oder eine Dritte oder ein Dritter haben für den Antrag auf vollständige Sachprüfung nach Artikel 58b Absatz 2 PatG innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik oder der Verzichtsmitteilung des IGE (Art. 58b Abs. 3 PatG) eine Gebühr zu bezahlen.

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt ist.

Wird die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so erstattet das IGE die Gebühr für die vollständige Sachprüfung zurück.

Art. 103 Vorgezogener Beginn der vollständigen Sachprüfung

Die Anmelderin kann nach Abschluss der Formalprüfung (Art. 76) und nach Übermittlung des definitiven Berichts über den Stand der Technik bis zu dessen Veröffentlichung gegen Bezahlung einer Gebühr den vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung beantragen.

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt ist.

Gleichzeitig mit dem Antrag hat sich die Anmelderin zu der dem Bericht über den Stand der Technik beiliegenden Stellungnahme zu äussern und allfällig darin erwähnte Mängel zu beheben sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Werden die Mängel nicht behoben, so setzt das IGE der Anmelderin eine Frist zur Behebung der Mängel. Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das IGE die Anmeldung ab.

Mit dem Antrag enden die Fristen:

  • a. zum Verzicht auf die Erfindernennung (Art. 50);

  • b. zur Nachreichung oder Berichtigung der Prioritätserklärung und des Prioritätsbelegs (Art. 51–57);

  • c. zur Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung biologischen Materials (Art. 63);

  • d. zur Änderung der technischen Unterlagen (Art. 84 Abs. 2).

Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 PatG wird die Patentschrift nur auf Antrag der Anmelderin veröffentlicht.

Art. 104 Änderung der technischen Unterlagen während der Sachprüfung

Die Anmelderin kann bei Aufnahme der Sachprüfung die technischen Unterlagen von sich aus einmal ändern.

Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann die Anmelderin von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden.

Will die Anmelderin die technischen Unterlagen ändern, so muss sie dazu eine Neufassung der technischen Unterlagen einreichen. Das IGE kann verlangen, dass die Änderungen gegenüber der geltenden Fassung ausgewiesen werden.

Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Patentanmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74) hinausgeht.

Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht:

  • a. auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, ausser diese sind mit der recherchierten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden;

  • b. auf Gegenstände beziehen, die gestützt auf Artikel 91 nicht recherchiert worden sind.

Werden die technischen Unterlagen inhaltlich geändert, insbesondere Patentansprüche neu aufgestellt, so muss die Anmelderin auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74) offenbart worden ist.

Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten technischen Unterlagen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. 74) hinausgeht, so setzt das IGE der Anmelderin eine Frist, innerhalb derer sie:

  • a. auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder

  • b. den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist.

Verzichtet die Anmelderin nicht auf die Änderung oder kann sie die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Patentanmeldung ab.

Art. 105 Anmeldedatum der Teilanmeldung

Auf Verlangen des IGE muss die Anmelderin angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74) der früheren Patentanmeldung offenbart worden ist.

Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 75) zu Unrecht beansprucht wird, so gelten für die Änderung der technischen Unterlagen Artikel 104 Absätze 4–8 sinngemäss.

Art. 106 Klassierung

Jede Patentanmeldung wird nach dem Strassburger Abkommen vom 24. März 197118 über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente klassiert.

Das IGE kann die Klassierung ändern.

2. Abschnitt Prüfungsgegenstand und Verfahren
Art. 107 Prüfungsgegenstand

Das IGE prüft, ob die Patentanmeldung den Vorschriften nach dem PatG und dieser Verordnung entspricht.

Ob die in der Patentanmeldung beanspruchte Erfindung neu ist und ob sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, prüft das IGE nur, wenn ein Antrag auf vollständige Sachprüfung gestellt worden ist (Art. 58b Abs. 2 PatG).

Entspricht die Patentanmeldung den Vorschriften nicht, so setzt das IGE der Anmelderin eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Werden diese nicht behoben, so weist das IGE die Patentanmeldung ab. Vorher kann es, wenn es dies für zweckmässig erachtet, weitere Beanstandungen erlassen.

Art. 108 Auskünfte über den Stand der Technik

Das IGE kann die Anmelderin auffordern, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen, der in anderen Patentverfahren in Betracht gezogen wurde und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der Patentanmeldung ist. Es setzt ihr dafür eine Frist.

Kommt die Anmelderin der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so weist das IGE die Patentanmeldung ab.

Art. 109 Prüfungsabschluss

Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so kündigt das IGE der Anmelderin das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im Voraus an. Mit der Ankündigung übermittelt das IGE der Anmelderin die für die Erteilung vorgesehene Fassung der technischen Unterlagen und teilt ihr allfällige Änderungen in der Zusammenfassung und im Titel sowie allfällige Berichtigungen nach Artikel 31 mit.

Äussert sich die Anmelderin bis zum mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses nicht zu der für die Erteilung vorgesehenen Fassung, so wird vermutet, dass die Anmelderin dieser zustimmt.

Art. 110 Sperrfrist

Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind und die dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt.

Ein Antrag auf Rückzug der Patentanmeldung, der dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht wird, hindert die Erteilung des Patents nicht.

Art. 111 Patenturkunde

Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, bestätigt das IGE die Erteilung und übermittelt der Anmelderin die im Patentregister eingetragenen Angaben und ein Exemplar der Patentschrift.

3. Titel Änderungen im Bestand und im Recht

1. Kapitel Teilverzicht

Art. 112 Form und Gebühr

Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 PatG) darf an keine Bedingung geknüpft sein.

Mit dem Antrag auf Teilverzicht ist eine Neufassung der technischen Unterlagen einzureichen. Das IGE kann verlangen, dass die Änderungen gegenüber der geltenden Fassung des Patents ausgewiesen werden.

Betrifft der beantragte Teilverzicht ein in Englisch abgefasstes europäisches Patent, muss die Patentinhaberin mit dem Antrag eine Übersetzung der Zusammenfassung in der Verfahrenssprache einreichen. Reicht sie die Übersetzung nicht ein, so setzt ihr das IGE eine Frist zur Nachreichung. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Für den Antrag auf Teilverzicht ist eine Gebühr zu bezahlen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt worden ist.

Art. 113 Inhalt und Prüfung

Durch den Teilverzicht muss der sachliche Geltungsbereich des Patents beschränkt werden. Grundlage der Prüfung des Teilverzichts ist das Patent in seiner geltenden Fassung.

Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen. Die Artikel 1, 1a, 1b, 2, 51, 52 Absatz 1 und 55 PatG gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche.

Die Neufassung der technischen Unterlagen darf nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen (Art. 58 Abs. 2 PatG).

Das IGE prüft, ob der Teilverzicht den Vorgaben nach dem PatG und dieser Verordnung entspricht. Es prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Erfüllt der Teilverzicht die nach Absatz 4 geprüften Vorgaben nicht, so setzt das IGE der Patentinhaberin eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel nicht innert der Frist behoben, so weist das IGE den Antrag ab.

Art. 114 Eintragung und Veröffentlichung

Entspricht der Teilverzicht den Vorschriften, so wird er im Patentregister eingetragen.

Das IGE veröffentlicht eine geänderte Patentschrift und bestätigt der Patentinhaberin die Eintragung des Teilverzichts.

2. Kapitel Gerichtliche Beschränkung

Art. 115 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage

Hat das Gericht die Abtretung einer Patentanmeldung unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann die unterlegene Anmelderin die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand einer oder mehrerer neuer Anmeldungen machen. Sie erhalten das Anmeldedatum der abgetretenen Patentanmeldung und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) behandelt.

Hat das Gericht die Abtretung eines Patents unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann die unterlegene Patentinhaberin für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen. Sie erhalten das Anmeldedatum des abgetretenen Patents und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) behandelt.

Für jede neu einzureichende Patentanmeldung und jedes neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus der abgetretenen Patentanmeldung oder dem abgetretenen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 PatG mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen.

Nach Eintragung der Teilabtretung im Patentregister setzt das IGE der unterlegenen Anmelderin oder Patentinhaberin eine Frist, innert der sie neue Patentanmeldungen einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.

Art. 116 Eintragung und Veröffentlichung der Beschränkung

Artikel 114 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch das Gericht eingeschränkt worden ist (Art. 27 oder 30 PatG).

4. Titel Aktenheft

Art. 117 Inhalt

Das IGE führt für jede Patentanmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Erteilungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.

Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil des Aktenhefts.

Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

Art. 118 Akteneinsicht

Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

  • a. die Anmelderin und ihre Vertreterin oder ihr Vertreter;

  • b. Personen, die nachweisen, dass ihnen die Anmelderin die Verletzung ihrer Rechte aus der Patentanmeldung vorwirft oder dass sie sie vor solcher Verletzung warnt;

  • c. Dritte, die sich über die Zustimmung der Anmelderin oder ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters ausweisen können.

Die Personen nach Absatz 1 dürfen auch in eine Patentanmeldung Einsicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.

Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem massgeblichen Zeitpunkt gemäss Absatz 1 eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten (Art. 95 Abs. 3).

Nach dem massgeblichen Zeitpunkt gemäss Absatz 1 steht das Aktenheft jeder Person zur Einsicht offen.

Nach Veröffentlichung einer Teilanmeldung, eines neu errichteten Patents (Art. 30 PatG) oder einer Patentanmeldung dazu steht das Aktenheft der früheren Patentanmeldung auch vor deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung der Anmelderin jeder Person zur Einsicht offen.

Das Aktenheft einer internationalen Patentanmeldung ist für jede Person zugänglich, sobald die nationale Phase in der Schweiz eingeleitet und die internationale Patentanmeldung durch das IGE veröffentlicht worden ist. Vor diesem Zeitpunkt gilt Absatz 1 sinngemäss.

Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 117 Abs. 3) entscheidet das IGE nach Anhörung der Anmelderin oder Patentinhaberin.

Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das IGE ermächtigen, den Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.

Art. 119 Vermerk im Aktenheft

Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft insbesondere vermerkt:

  • a. Änderungen im Recht an der Anmeldung;

  • b. Änderungen des Zustellungsdomizils in der Schweiz;

  • c. Änderungen in der Person der Vertreterin oder des Vertreters;

  • d. die Einräumung von Rechten;

  • e. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.

Für Vermerke im Aktenheft gilt Artikel 124 Absätze 2–5 sinngemäss.

Wer eine Patentanmeldung erwirbt, übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim IGE befindet.

Art. 120 Aktenaufbewahrung

Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente in geeigneter Weise während fünf Jahren nach der Löschung auf.

Es bewahrt die Akten von Patentanmeldungen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind, in geeigneter Weise während fünf Jahren nach dem Nichteintreten, der Abweisung oder dem Rückzug, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmeldedatum auf.

Die Akten einer Stammanmeldung werden mindestens aufbewahrt, bis die Akten jeder aus ihr hervorgegangenen Teilanmeldung (Art. 57 PatG) vernichtet worden sind.

Bildet ein Patent die Grundlage eines ergänzenden Schutzzertifikats, so werden die Akten des Patents mindestens bis zur Vernichtung der Akten des ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 161) aufbewahrt.

5. Titel Patentregister

Art. 121 Register

Das IGE führt ein Register der erteilten Patente.

Die veröffentlichten Anmeldungen werden im Patentregister vorgemerkt. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.

Art. 122 Einsichtnahme und Registerauszüge

Das Patentregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.

Das IGE erstellt Auszüge aus dem Patentregister.

Art. 123 Inhalt

Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:

  • a. der Patentnummer;

  • b. der Klassierung;

  • c. dem Titel der Erfindung, gegebenenfalls in der übersetzten Fassung (Art. 60 Abs. 4 PatG);

  • d. dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Patentinhaberin;

  • e. dem Namen und Vornamen sowie dem Wohnsitz der Erfinderin oder des Erfinders, sofern sie oder er nicht auf die Nennung verzichtet hat;

  • f. dem Anmeldedatum;

  • g. der Anmeldenummer;

  • h. dem Datum der Patenterteilung;

  • i. gegebenenfalls dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;

  • j. gegebenenfalls die beanspruchten Prioritäten und die Ausstellungsimmunitäten;

  • k. gegebenenfalls die Gutheissung eines Antrags auf vollständige Sachprüfung;

  • l. gegebenenfalls das Einspruchsverfahren;

  • m. falls die Patentanmeldung aus der Teilung einer früheren Anmeldung hervorgegangen ist, die Anmeldenummer der Stammanmeldung;

  • n. die Nummer von ergänzenden Schutzzertifikaten und veröffentlichten Gesuche dazu, die sich auf dieses Grundpatent beziehen.

Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Patentregister eingetragen:

  • a. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;

  • b. Änderungen im Bestand des Patents oder im Recht am Patent;

  • c. Änderungen der Adresse der Patentinhaberin;

  • d. Änderungen in der Person oder Adresse der Vertreterin oder des Vertreters.

Die veröffentlichten Patentanmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.

Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen oder vormerken.

Art. 124 Vormerkung und Eintragung im Patentregister

Im Patentregister werden insbesondere vorgemerkt oder eingetragen:

  • a. Änderungen im Recht am Patent;

  • b. Änderungen des Zustellungsdomizils;

  • c. Änderungen in der Person der Vertreterin oder des Vertreters;

  • d. die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.

Alle Änderungen müssen durch eine ausdrückliche Erklärung der bisherigen Anmelderin oder Patentinhaberin oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen werden. Vorbehalten bleiben Artikel 125 und 126. Die Beweisurkunden gehören zu den Akten.

Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann von der Anmelderin oder Patentinhaberin sowie von der Lizenznehmerin gestellt werden.

Solange eine ausschliessliche Lizenz im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen ist, werden für die gleiche Patentanmeldung oder das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.

Eine Unterlizenz wird im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, wenn:

  • a. sie durch eine ausdrückliche Erklärung der vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmerin oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird; und

  • b. das Recht der Lizenznehmerin zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen wird.

Art. 125 Löschung von Drittrechten

Das IGE löscht auf Antrag der Anmelderin oder Patentinhaberin das zugunsten einer Dritten oder eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, sobald eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Dritten oder des Dritten oder eine andere genügende Beweisurkunde vorgelegt wird.

Art. 126 Vertreteränderungen

Änderungen in der Person der Vertreterin oder des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt und im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für die neue Vertreterin oder den neuen Vertreter vorliegt.

Die Bestellung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem IGE als Widerruf der Vollmacht der früheren Vertreterin oder des früheren Vertreters.

Art. 127 Berichtigungen

Fehlerhafte Vormerkungen und Eintragungen werden auf Antrag der Anmelderin oder Patentinhaberin unverzüglich berichtigt.

Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so berichtigt ihn das IGE.

6. Titel Veröffentlichungen des IGE

Art. 128 Publikationsorgan

Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.

Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt das IGE Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

Art. 129 Patentschriften

Die Patentschriften werden unverzüglich nach der Patenterteilung veröffentlicht.

7. Titel Beschränkungen im Recht aus dem Patent

1. Kapitel Landwirteprivileg

Art. 130

Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten sind in Anhang 1 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 200819 festgelegt.

2. Kapitel Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte

Art. 131 Inhalt der Klage

Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss die Klägerin oder der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das begünstigte Land erklärt:

  • a. welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Bedarfs benötigt;

  • b. dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt; und

  • c. dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist.

Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss die Klägerin oder der Kläger dem IGE eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen.

Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist.

Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten:

  • a. Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40e PatG);

  • b. die Produktionsmenge, welche die Klägerin oder der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mitteilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit sie oder er davon Kenntnis hat;

  • c. die Massnahmen, welche die Klägerin oder der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 132);

  • d. die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 133 publiziert werden.

Art. 132 Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte

Die Lizenzinhaberin oder der Lizenzinhaber muss die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte mit geeigneten Massnahmen besonders kennzeichnen.

Als geeignete Massnahmen gelten insbesondere Hinweise, die auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebracht werden und die angeben, dass das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zur Ausfuhr in das benannte Land bestimmt ist.

Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf den Preis der Produkte haben.

Art. 133 Publikationspflicht der Lizenzinhaberin oder des Lizenzinhabers

Die Lizenzinhaberin oder der Lizenzinhaber muss unmittelbar nach Erteilung der Lizenz folgende Angaben auf einer eigenen Internetseite oder auf der Internetseite der WTO publizieren:

  • a. den Namen der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;

  • b. die Produktionsmenge;

  • c. die begünstigten Länder;

  • d. Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Produkte von patentgeschützten Produkten (Art. 40d Abs. 4 PatG).

Art. 134 Informations- und Notifikationspflicht des IGE

Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das IGE dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d PatG mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

  • a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Lizenzinhaberin oder des Lizenzinhabers;

  • b. die Namen der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;

  • c. die Produktions- und Liefermengen;

  • d. die begünstigten Länder;

  • e. die Dauer der Lizenz;

  • f. die Internetadresse (Art. 131).

Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das IGE die Angaben auf seiner Internetseite.

Die Gerichte stellen dem IGE die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifikationspflicht notwendigen Angaben zu.

8. Titel Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente

Art. 135 Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.

Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit Artikel 109 PatG oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 136 Einreichung beim IGE

Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz können als Anmelderin oder als Vertreterin oder Vertreter europäische Patentanmeldungen, mit Ausnahme von europäischen Teilanmeldungen, beim IGE einreichen.

Das IGE vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei ihm eingegangen sind.

Die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 29. November 200020 zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das EPA zu bezahlen.

Art. 137 Schweizerisches Register für europäische Patente und Aktenheft

Zusätzlich zu den für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben (Art. 123) werden in das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 PatG) eingetragen:

  • a. die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben;

  • b. Angaben, die über das europäische Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren im europäischen Patentregister vermerkt werden.

Das IGE übernimmt als Verfahrenssprache die Verfahrenssprache des EPA. Ist diese Englisch, so ist die Verfahrenssprache Deutsch, wenn die Patentinhaberin nicht Französisch oder Italienisch als Verfahrenssprache verlangt. Verlangt die Patentinhaberin Italienisch als Verfahrenssprache, so muss sie dem IGE mit dem Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache eine Übersetzung des Titels des Patents auf Italienisch einreichen. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Das IGE führt für jedes europäische Patent, das für die Schweiz wirksam ist, ein Aktenheft. Für den Inhalt des Aktenhefts gilt Artikel 117 sinngemäss.

Art. 138 Patentzeichen

Bei europäischen Patenten mit Wirkung für die Schweiz besteht das Patentzeichen (Art. 11 PatG) aus dem Vermerk «CH/», gefolgt von der Patentnummer.

Art. 139 Umwandlung

Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Patentanmeldung umgewandelt, so setzt das IGE der Anmelderin eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer folgende Handlungen vorzunehmen sind:

  • a. Zahlung der Anmelde- und Recherchegebühr sowie allfälliger Anspruchsgebühren (Art. 30 Abs. 2 und 43);

  • b. Einreichung der Übersetzung (Art. 123 PatG);

  • c. Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 13 PatG).

Die bei der Umwandlung bereits fälligen Jahresgebühren werden nicht nachgefordert.

Auf den Patentschriften, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist die europäische Patentanmeldung anzugeben.

Art. 140 Jahresgebühren

Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das IGE zu bezahlen, erstmals für das Patentjahr, das dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des dritten Jahres nach der Patentanmeldung.

9. Titel Internationale Patentanmeldungen

1. Kapitel Geltungsbereich

Art. 141

Dieser Titel gilt für internationale Patentanmeldungen, für die das IGE Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.

Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit Artikel 131 PatG oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2. Kapitel IGE als Anmeldeamt

Art. 142 Einreichung der internationalen Patentanmeldung

Die beim IGE eingereichte internationale Patentanmeldung muss in Deutsch, Französisch oder Englisch abgefasst sein.

Das IGE verkehrt mit der Anmelderin auf Deutsch oder Französisch.

Art. 143 Übermittlungs- und Recherchegebühr

Die Übermittlungsgebühr (Art. 133 Abs. 2 PatG) ist innert eines Monats nach dem Eingang der internationalen Patentanmeldung beim IGE zu bezahlen.

Absatz 1 gilt sinngemäss für die Recherchegebühr. Die Höhe der Recherchegebühr richtet sich nach der Vereinbarung mit der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchebehörde. Das IGE veröffentlicht die Höhe der Recherchegebühr in geeigneter Weise.

Ist die Übermittlungs- oder die Recherchegebühr nicht rechtzeitig bezahlt worden, so fordert das IGE die Anmelderin auf, die entsprechende Gebühr innerhalb eines Monats zu bezahlen. Mit der Gebühr ist der Zuschlag gemäss Regel 16bis.2 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 197021 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag) zu bezahlen.

Art. 144 Weitere Gebühren für internationale Patentanmeldungen

Die Bezahlung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag22.

Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.

Art. 145 Wiederherstellung des Prioritätsrechts

Das IGE setzt die Anmelderin nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag23 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn die Anmelderin trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung der Prioritätsfrist verhindert worden ist.

Die Entscheidung des IGE ist endgültig.

3. Kapitel IGE als Bestimmungsamt

Art. 146 Vorläufiger Schutz

Ist eine internationale Patentanmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder Englisch veröffentlicht worden, so kann nur der Schaden ab dem Tag geltend gemacht werden, an dem die Beklagte oder der Beklagte vom Inhalt der in eine dieser Sprachen übersetzten internationalen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung durch das IGE.

Art. 147 Eintritt in die nationale Phase

Die Anmelderin muss dem IGE innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum:

  • a. die Anmelde- und Recherchegebühr bezahlen;

  • b. die Erfinderin oder den Erfinder schriftlich nennen;

  • c. die technischen Unterlagen angeben, die dem Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder geänderten Fassung zugrunde zu legen sind;

  • d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache oder auf Englisch einreichen, sofern die internationale Patentanmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist. Titel und Zusammenfassung müssen in jedem Fall in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden (Art. 60 Abs. 4 PatG);

  • e. gegebenenfalls ein Zustellungsdomizil bezeichnen (Art. 13 PatG);

  • f. gegebenenfalls Angaben über die genetische Ressource und ihre Quelle, sowie das mit der genetischen Ressource assoziierte traditionelle Wissen und seine Quelle machen (Art. 60).

Hat die Anmelderin die Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d innerhalb der Frist nach Absatz 1 nicht mindestens teilweise erfüllt, so gilt die internationale Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen. Erfüllt sie sie teilweise, so setzt ihr das IGE zur Behebung allfälliger Mängel bei:

  • a. den Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe a: eine Nachfrist von einem Monat;

  • b. den Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben b–e: eine Nachfrist von drei Monaten.

Werden die Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–e nicht innerhalb der Nachfrist nach Absatz 2 erfüllt, so tritt das IGE nicht auf die internationale Patentanmeldung ein.

Die beim Eintritt in die nationale Phase bereits fälligen Jahresgebühren werden nicht nachgefordert.

Art. 148 Prioritätsrecht

Wird ein Prioritätsrecht geltend gemacht, so muss die Anmelderin dem IGE innert der Frist nach Artikel 147 Absatz 1 den Prioritätsbeleg (Art. 53 Abs. 1) einreichen. Wurde der Prioritätsbeleg bereits beim internationalen Büro eingereicht, so genügt anstelle der Einreichung die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung.

Reicht die Anmelderin den Prioritätsbeleg nicht innerhalb der Frist ein, so setzt ihr das IGE eine Frist von drei Monaten, um dies nachzuholen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Wird der vorzeitige Eintritt in die nationale Phase nach Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 40 Absatz 2 PCT24 beantragt, so muss die Anmelderin den Prioritätsbeleg innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum einreichen oder dem IGE das Aktenzeichen nennen. Das IGE setzt der Anmelderin hierfür eine Frist von drei Monaten, sofern die Frist nach Absatz 1 nicht später endet. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst, so kann das IGE zur Beurteilung der Patentierbarkeit die Nachreichung einer Übersetzung in die Sprache der technischen Unterlagen verlangen. Das IGE setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Das IGE setzt die Anmelderin nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag25 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn sie trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung der Prioritätsfrist verhindert worden ist.

Art. 149 Änderung der technischen Unterlagen

Die Anmelderin kann die technischen Unterlagen innerhalb von drei Monaten, nachdem sie den Eintritt in die nationale Phase beantragt hat, einmal ändern. Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Patentanmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.

Die geänderte Patentanmeldung wird dem ergänzenden Bericht über den Stand der Technik (Art. 139 PatG) zugrunde gelegt.

Art. 150 Anspruchsgebühren

Enthält die internationale Patentanmeldung überzählige Patentansprüche (Art. 43), so hat die Anmelderin für diese Ansprüche innerhalb der Frist nach Artikel 147 Absatz 1 Anspruchsgebühren zu bezahlen. Bezahlt sie diese nicht innerhalb der Frist, so setzt das IGE ihr eine Nachfrist von drei Monaten.

Bezahlt die Anmelderin die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Nach dem Antrag auf Eintritt in die nationale Phase aufgestellte überzählige Patentansprüche gelten erst mit der Bezahlung der Anspruchsgebühren als eingereicht.

4. Kapitel IGE als ausgewähltes Amt

Art. 151 Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht

Ist nach Artikel 138 Buchstabe d PatG eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Patentanmeldung oder auf Englisch zu übersetzen.

Wird die Frist nicht eingehalten, so räumt das IGE der Anmelderin eine Nachfrist von drei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die internationale Patentanmeldung ein.

Art. 152 Inhalt des Aktenhefts

Das Aktenheft einer internationalen Patentanmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 117 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht sowie die allfälligen Übersetzungen nach Artikel 151.

Art. 153 Wiederherstellung des Prioritätsrechts

Das IGE setzt die Anmelderin nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag26 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn sie trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung der Prioritätsfrist verhindert worden ist.

3. Teil Ergänzende Schutzzertifikate

1. Titel Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

1. Kapitel Geltungsbereich

Art. 154

Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (Zertifikate).

Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.

Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit der 4. Titel PatG oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2. Kapitel Gesuch um Erteilung des Zertifikats

Art. 155 Inhalt des Gesuchs und Gebühr

Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss enthalten:

  • a. den entsprechenden Antrag;

  • b. eine Kopie der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll;

  • c. eine Kopie der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut genehmigten Arzneimittelinformation.

Für das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.

Art. 156 Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:

  • a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Gesuchstellerin und gegebenenfalls deren Zustellungsdomizil in der Schweiz;

  • b. gegebenenfalls den Namen und Vornamen oder die Firma sowie Adresse und gegebenenfalls Zustellungsdomizil der Vertreterin oder des Vertreters in der Schweiz;

  • c. die Nummer des Patents, auf dem das Gesuch beruht (Grundpatent);

  • d. den Titel des Grundpatents;

  • e. das Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll;

  • f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels.

Art. 157 Vormerkung und Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

Bei Gesuchen um Erteilung des Zertifikats werden folgende Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate vorgemerkt:

  • a. die Nummer des Gesuchs;

  • b. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Gesuchstellerin;

  • c. gegebenenfalls der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;

  • d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

  • e. die Nummer des Grundpatents;

  • f. das Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll;

  • g. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels.

Die Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats erfolgt unverzüglich, nachdem das IGE auf das Gesuch eingetreten ist.

3. Kapitel Prüfung des Gesuchs und Erteilung des Zertifikats

Art. 158 Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für die Einreichung eingehalten ist und ob die Vorgaben nach den Artikeln 155 und 156 erfüllt sind.

Sind die Vorgaben nicht erfüllt, so setzt es der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

Art. 159 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats

Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nach den Artikeln 140b und 140c Absätze 2 und 3 PatG erfüllt sind.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt es der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch ab.

Art. 160 Erteilung des Zertifikats

Das Zertifikat wird vom IGE durch Eintragung ins Register für ergänzende Schutzzertifikate erteilt.

4. Kapitel Aktenheft und Register

Art. 161 Aktenheft

Das IGE führt für jedes Gesuch und jedes Zertifikat ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.

Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil des Aktenhefts.

Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

Das Aktenheft steht jeder Person zur Einsicht offen.

Art. 162 Register

Das IGE führt ein Register für ergänzende Schutzzertifikate.

Das Register für ergänzende Schutzzertifikate steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.

Das IGE erstellt Auszüge aus dem Register für ergänzende Schutzzertifikate.

Veröffentlichte Gesuche werden im Register für ergänzende Schutzzertifikate vorgemerkt. Mit der Erteilung des Zertifikats gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.

Art. 163 Registerinhalt und Veröffentlichungen

Die Zertifikate werden mit folgenden Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen:

  • a. der Nummer des Zertifikats, bestehend aus der mit einem Zusatz versehenen Nummer des Grundpatents;

  • b. dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Zertifikatsinhaberin;

  • c. dem Datum der Einreichung des Gesuchs;

  • d. der Nummer des Grundpatents;

  • e. dem Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll;

  • f. der Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und der Zulassungsnummer des Arzneimittels;

  • g. dem Datum der Erteilung des Zertifikats;

  • h. dem Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats;

  • i. gegebenenfalls dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;

  • j. gegebenenfalls das Datum der Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats;

  • k. gegebenenfalls das angepasste Datum des Ablaufs des Zertifikats;

  • l. gegebenenfalls das Datum der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats oder, bei Abweisung des Gesuchs, das Datum der Abweisung;

  • m. gegebenenfalls das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG);

  • n. gegebenenfalls das Datum des Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;

  • o. gegebenenfalls das Datum des Widerrufs der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats.

Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen:

  • a. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;

  • b. Änderungen im Bestand des Zertifikats oder im Recht am Zertifikat;

  • c. Änderungen der Adresse der Zertifikatsinhaberin;

  • d. Änderungen in der Person oder Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;

  • e. die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats, das vorzeitige Erlöschen, die Nichtigerklärung und die Sistierung des Zertifikats.

Die veröffentlichten Gesuche werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.

Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen oder vormerken.

Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Masse wie für das Grundpatent. Die Eintragung des Zertifikats wird mit den entsprechenden Angaben ergänzt.

5. Kapitel Jahresgebühren

Art. 164

Für jedes angebrochene Jahr ist die volle Jahresgebühr für das entsprechende Jahr zu bezahlen.

Die Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Laufzeit des Zertifikats beginnt. Wird das Zertifikat nach Ablauf der Höchstdauer des Grundpatents erteilt, so werden sie am letzten Tag des Monats fällig, in dem des Zertifikats erteilt worden ist.

Die allfällige Jahresgebühr für die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird zusammen mit den übrigen Jahresgebühren fällig, wenn das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer vor Beginn der Laufzeit des Zertifikates gutgeheissen worden ist. Wird das Gesuch später gutgeheissen, so wird die Jahresgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das IGE die Jahresgebühr einfordert.

Die Jahresgebühren sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der jeweiligen Fälligkeit zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu bezahlen.

6. Kapitel Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats

1. Abschnitt Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
Art. 165 Inhalt des Gesuchs und Gebühr

Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss enthalten:

  • a. den entsprechenden Antrag;

  • b. den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG) eingereicht worden ist;

  • c. die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe a PatG;

  • d. den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG eingereicht worden ist, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist, das älter ist als das schweizerische.

Für das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.

Art. 166 Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss zusätzlich zu den Angaben des Antrags auf Erteilung des Zertifikats (Art. 156) folgende Angaben enthalten:

  • a. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG);

  • b. gegebenenfalls das Datum des Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;

  • c. falls das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nicht zusammen mit dem Gesuch um Erteilung des Zertifikats eingereicht wird: die Nummer des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder des erteilten Zertifikats und die Angaben nach Artikel 156 Buchstaben a und b.

Art. 167 Ergänzung des Registereintrags

Bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird der Eintrag des Zertifikats im Register für ergänzende Schutzzertifikate durch folgende Angaben ergänzt:

  • a. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

  • b. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG);

  • c. gegebenenfalls das Datum des Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde.

Die Ergänzung erfolgt unverzüglich, nachdem das IGE auf das Gesuch eingetreten ist (Art. 158).

2. Abschnitt Prüfung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
Art. 168 Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für die Einreichung eingehalten ist und ob die Vorgaben nach den Artikeln 165 und 166 erfüllt sind.

Sind die Vorgaben nicht erfüllt, so setzt das IGE der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

Art. 169 Prüfung der Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats

Wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats beantragt, so prüft das IGE, ob die Voraussetzungen nach Artikel 140n PatG erfüllt sind.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt das IGE der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch ab.

3. Abschnitt Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
Art. 170

Die Schutzdauer des Zertifikats wird vom IGE durch Eintragung im Register für ergänzende Schutzzertifikate verlängert.

Der Registereintrag des Zertifikats wird durch das angepasste Datum des Ablaufs des Zertifikats ergänzt.

Wenn das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer nicht vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats gutgeheissen worden ist, erfolgt die Eintragung der Verlängerung erst nach Bezahlung allfälliger Jahresgebühren für die Verlängerung.

4. Abschnitt Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
Art. 171 Form und Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nach Artikel 140r Absatz 2 PatG muss folgende Angaben enthalten:

  • a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Antragstellerin und gegebenenfalls deren Zustellungsdomizil in der Schweiz;

  • b. die Nummer des Zertifikats sowie die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses;

  • c. die Begründung des Antrags unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.

Urkunden, die die Antragstellerin als Beweismittel anführt, sind beizulegen.

Die Gebühr für den Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt ist.

Sind gegen dieselbe Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats mehrere Anträge auf Widerruf hängig, so kann das IGE deren Behandlung in einem Verfahren vereinigen.

Art. 172 Prüfung des Antrags

Das IGE prüft, ob die Vorgaben nach Artikel 171 Absätze 1–3 erfüllt sind.

Sind die Vorgaben nicht erfüllt, so setzt es der Antragstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

Urkunden, die als Beweismittel angeführt, aber trotz Aufforderung des IGE nicht fristgerecht eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

Art. 173 Sprache

Das Widerrufsverfahren wird in der Sprache des Verfahrens auf Erteilung des Zertifikats durchgeführt.

Der Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats kann auch in einer anderen schweizerischen Amtssprache eingereicht werden.

Art. 174 Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel

Sind die Vorgaben nach Artikel 171 Absätze 1 und 3 erfüllt, so stellt das IGE den Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats der Zertifikatsinhaberin zu und fordert sie auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen. Es räumt ihr eine angemessene Frist ein.

Die Stellungnahme der Zertifikatsinhaberin wird der Antragstellerin zugestellt. Wurden mehrere Anträge auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats eingereicht, so informiert das IGE die Antragstellerin über die übrigen Anträge.

Hält es das IGE für zweckmässig, so kann es die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

Art. 175 Endverfügung

Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass:

  • a. die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats widerrufen und der Antrag auf Widerruf gutgeheissen wird; oder

  • b. die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats aufrechterhalten und der Antrag auf Widerruf abgewiesen wird.

Art. 176 Eintragung und Veröffentlichung

Der Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen und vom IGE veröffentlicht.

Das Datum des Antrags auf Widerruf und die Aufrechterhaltung der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats werden vom IGE veröffentlicht.

Art. 177 Rückerstattung der Widerrufsgebühr

Liegen besondere Umstände vor, so kann das IGE bei Gutheissung des Antrags auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats der Antragstellerin die Widerrufsgebühr zurückerstatten.

2. Titel Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

1. Kapitel Geltungsbereich

Art. 178

Dieser Titel gilt für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (pädiatrische Zertifikate).

Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.

Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit der 4. Titel PatG oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2. Kapitel Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 179 Inhalt des Gesuchs und Gebühr

Das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss enthalten:

  • a. den entsprechenden Antrag;

  • b. eine Kopie der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das pädiatrische Zertifikat erteilt werden soll, und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a PatG;

  • c. den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung nach Buchstabe b eingereicht worden ist;

  • d. die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a PatG;

  • e. den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG eingereicht worden ist, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist, das älter ist als das schweizerische;

  • f. gegebenenfalls die Zustimmung des Adressaten nach Artikel 140u Absatz 3 PatG.

Für das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.

Art. 180 Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:

  • a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Gesuchstellerin und gegebenenfalls deren Zustellungsdomizil in der Schweiz;

  • b. gegebenenfalls den Namen und Vornamen oder die Firma sowie Adresse und gegebenenfalls Zustellungsdomizil der Vertreterin oder des Vertreters in der Schweiz;

  • c. die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht;

  • d. den Titel des Grundpatents;

  • e. das Datum der Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b;

  • f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels;

  • g. gegebenenfalls das Datum des Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;

  • h. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 181 Vormerkung und Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

Bei Gesuchen um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats werden folgende Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate vorgemerkt:

  • a. die Nummer des Gesuchs;

  • b. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Gesuchstellerin;

  • c. gegebenenfalls der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Vertreterin oder Vertreters;

  • d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

  • e. die Nummer des Grundpatents;

  • f. das Datum der Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b;

  • g. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels;

  • h. gegebenenfalls das Datum des Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;

  • i. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b.

Die Vormerkung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats erfolgt unverzüglich, nachdem das IGE auf das Gesuch eingetreten ist (Art. 182).

3. Kapitel Prüfung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 182 Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für die Einreichung eingehalten ist und ob die Vorgaben nach den Artikeln 179 und 180 erfüllt sind.

Sind die Vorgaben nicht erfüllt, so setzt es der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

Art. 183 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats nach den Artikeln 140t und 140u Absätze 2 und 3 PatG erfüllt sind.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt es der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch ab.

4. Kapitel Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 184

Das pädiatrische Zertifikat wird vom IGE durch Eintragung ins Register für ergänzende Schutzzertifikate erteilt.

5. Kapitel Aktenheft und Register

Art. 185 Aktenheft

Das IGE führt für jedes pädiatrische Zertifikat ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.

Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil des Aktenhefts.

Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

Das Aktenheft steht jeder Person zur Einsicht offen.

Art. 186 Registerinhalt und Veröffentlichungen

Die pädiatrischen Zertifikate werden mit folgenden Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen:

  • a. der Nummer des pädiatrischen Zertifikats, bestehend aus der mit einem Zusatz versehenen Nummer des Grundpatents;

  • b. dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Zertifikatsinhaberin;

  • c. dem Datum der Einreichung des Gesuchs;

  • d. der Nummer des Grundpatents;

  • e. dem Datum der Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b;

  • f. der Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und der Zulassungsnummer des Arzneimittels;

  • g. dem Datum der Erteilung des pädiatrischen Zertifikats;

  • h. dem Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats;

  • i. dem Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b;

  • j. gegebenenfalls dem Datum des Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und der zuständigen Behörde;

  • k. gegebenenfalls dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Vertreterin oder des Vertreters.

Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen:

  • a. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;

  • b. Änderungen im Bestand des pädiatrischen Zertifikats oder im Recht am pädiatrischen Zertifikat;

  • c. Änderungen der Adresse der Zertifikatsinhaberin;

  • d. Änderungen in der Person oder Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;

  • e. die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats, das vorzeitige Erlöschen, die Nichtigerklärung und die Sistierung des pädiatrischen Zertifikats.

Die veröffentlichten Gesuche werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.

Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen oder vormerken.

Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das pädiatrische Zertifikat in gleichem Masse wie für das Grundpatent. Die Eintragung des pädiatrischen Zertifikats wird mit den entsprechenden Angaben ergänzt.

3. Titel Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Art. 187 Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln (Zertifikate für Pflanzenschutzmittel).

Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.

Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit der 4. Titel PatG, oder der 3. Teil 1. Titel dieser Verordnung oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 188 Inhalt des Gesuchs und Gebühr

Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats für Pflanzenschutzmittel muss enthalten:

  • a. den entsprechenden Antrag;

  • b. eine Kopie der ersten behördlichen Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz;

  • c. eine Kopie der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, die dem Endabnehmer abgegeben wird.

Für das Gesuch um Erteilung des Zertifikats für Pflanzenschutzmittel ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.

Art. 189 Übrige anwendbare Bestimmungen

Für Zertifikate für Pflanzenschutzmittel gelten die Artikel 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163 sowie 164 Absätze 1, 2 und 4 sinngemäss.

4. Teil Schlussbestimmungen

1. Titel Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 190

DiePatentverordnung vom 19. Oktober 197727 wird aufgehoben.

2. Titel Übergangsbestimmungen

Art. 191 Mitteilungen und Fristen

Mitteilungen des IGE, die am 1. Januar 2027 bereits versandt sind, behalten ihre Gültigkeit und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen, soweit dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Am 1. Januar 2027 laufende Fristen bleiben unverändert, soweit dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 192 Übersetzungen

Am 1. Januar 2027 laufende Fristen zur Übersetzung nach Artikel 50 Absatz 4 des bisherigen Rechts entfallen.

Die Anmelderin kann innert drei Monaten nach dem 1. Januar 2027 eine freiwillige Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache (Art. 3 Abs. 4) einreichen.

Art. 193 Bericht über den Stand der Technik und Stellungnahme zu hängigen Patentanmeldungen

Für am 1. Januar 2027 hängige Patentanmeldungen unter neuem Recht (Art. 150 PatG), für die vor diesem Tag gestützt auf Artikel 59 Absatz 5 PatG in der Fassung vom 1. Juli 2023 weder ein Bericht über den Stand der Technik noch eine Recherche internationaler Art vorliegt, erstellt das IGE nachträglich einen Bericht über den Stand der Technik und veröffentlicht diesen.

Für am 1. Januar 2027 hängige Patentanmeldungen unter neuem Recht (Art. 150 PatG), für die vor diesem Tag ein Bericht über den Stand der Technik oder ein Bericht zu einer Recherche internationaler Art erstellt, aber noch nicht veröffentlicht worden ist, veröffentlicht das IGE diesen nachträglich.

Für am 1. Januar 2027 hängige Patentanmeldungen unter neuem Recht (Art. 150 PatG), für die bereits ein Bericht über den Stand der Technik oder ein Bericht zu einer Recherche internationaler Art veröffentlicht worden ist, veröffentlicht das IGE nach dem Inkrafttreten eine Verzichtsmitteilung im Sinne von Artikel 57a Absatz 3 PatG.

Für hängige Patentanmeldungen nach den Absätzen 1–3 kann das IGE auf die Erstellung einer Stellungnahme (Art. 94) verzichten.

Mit der Veröffentlichung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 oder der Verzichtsmitteilung nach Absatz 3 beginnt die Frist zur Stellung der Anträge auf Prüfung nach Artikel 58b Absatz 3 PatG zu laufen.

Art. 194 Freiwillige Beurteilung unter neuem Recht

Will die Anmelderin, dass eine hängige Patentanmeldung nach Artikel 150 Absatz 2 PatG unter neuem Recht beurteilt wird, so muss sie dies innert drei Monaten nach dem 1. Januar 2027, spätestens aber bis zum angekündigten Datum des Prüfungsabschlusses erklären. Für diese Patentanmeldungen gilt Artikel 193 sinngemäss.

Die unter bisherigem Recht bereits bezahlte Prüfungsgebühr wird nicht zurückerstattet. Der Prüfungsantrag gilt als Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung im Sinne von Artikel 58b Absatz 1 PatG.

Art. 195 Sistierte Patentanmeldungen

Hängige Patentanmeldungen, deren Sachprüfung am 1. Januar 2027 gestützt auf Artikel 62 oder 62a des bisherigen Rechts ausgesetzt ist, bleiben längstens bis zum 1. Januar 2030 sistiert. Die Anmelderin kann jederzeit die vorzeitige Aufhebung der Sistierung verlangen.

Nach der Aufhebung der Sistierung ist Artikel 193 anwendbar.

Art. 196 Nachträgliche Einforderung von Gebühren

Sind für am 1. Januar 2027 hängige Patentanmeldungen unter neuem Recht (Art. 150 PatG) nachträglich Recherche- und Anspruchsgebühren zu bezahlen, so stellt das IGE diese nach Inkrafttreten in Rechnung und setzt eine Frist von einem Monat zur Bezahlung.

Wird die nachträglich eingeforderte Recherchegebühr nicht innert Frist bezahlt, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein oder weist diese ab. Für die Bezahlung der Anspruchsgebühren gilt Artikel 43 sinngemäss.

Art. 197 Nachträgliche Veröffentlichung

Am 1. Januar 2027 hängige, nicht öffentlich zugängliche Patentanmeldungen, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum mehr als 18 Monate vor dem 1. Januar 2027 liegt, werden so bald wie möglich nachträglich veröffentlicht.

Art. 198 Weiterbehandlung

Weiterbehandlungsanträge, die vor dem 1. Januar 2027 eingereicht werden, richten sich nach bisherigem Recht.

Die Weiterbehandlung (Art. 46a PatG) ist bei Fristen nach Artikel 192 Absatz 2, 194 Absatz 1 und 196 ausgeschlossen.

Art. 199 Teilverzicht

Verfahren auf Teilverzicht, die am 1. Januar 2027 hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an neuem Recht.

Art. 200 Einspruchsverfahren

Ist gegen ein erteiltes Patent am 1. Januar 2027 ein Einspruch hängig oder wird nach diesem Tag gestützt auf Artikel 152 PatG ein Einspruch eingereicht, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 73–88 des bisherigen Rechts.

Art. 201 Ergänzende Schutzzertifikate

Gesuche um Erteilung von Zertifikaten, um Verlängerung der Schutzdauer von Zertifikaten, um Erteilung von pädiatrischen Zertifikaten oder Zertifikaten für Pflanzenschutzmittel, die am 1. Januar 2027 hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an neuem Recht.

Wurde die Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat verlängert werden soll (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG), bis zum 1. Juli 2019 beantragt, so finden die Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe n, 165 Absatz 1 Buchstabe d, 166 Buchstabe b, 167 Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung.

Wurde die Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das pädiatrische Zertifikat erteilt werden soll (Art. 140t Abs. 1 Bst. a PatG), bis zum 1. Juli 2019 beantragt, so finden die Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe e, 180 Buchstabe g, 181 Absatz 1 Buchstabe h, 186 Absatz 1 Buchstabe j keine Anwendung.

3. Titel Inkrafttreten

Art. 202

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

20. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi