Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. Die ursprünglichen technischen Unterlagen können in einer beliebigen Sprache eingereicht werden. Werden sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch eingereicht, muss eine Übersetzung nachgereicht werden.
Sind die ursprünglichen technischen Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache eingereicht worden, so ist diese Sprache die Verfahrenssprache. Wurde eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache nachgereicht, so ist die Sprache der Übersetzung die Verfahrenssprache.
Sind die ursprünglichen technischen Unterlagen auf Englisch eingereicht worden oder ist eine Übersetzung auf Englisch nachgereicht worden, so ist Deutsch die Verfahrenssprache, sofern die Anmelderin keine andere schweizerische Amtssprache als Verfahrenssprache verlangt.
Sind die ursprünglichen technischen Unterlagen auf Englisch eingereicht worden, so kann die Anmelderin innert drei Monaten ab dem Anmeldedatum oder beim Eintritt in die nationale Phase (Art. 147) eine freiwillige Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache einreichen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Sprache der freiwilligen Übersetzung die Verfahrenssprache.
Sind die ursprünglichen technischen Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch eingereicht worden, so müssen spätere Änderungen der technischen Unterlagen im Patenterteilungs- und Teilverzichtsverfahren (Art. 24 PatG) in der betreffenden Sprache eingereicht werden. Wurde eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch nachgereicht, so müssen spätere Änderungen der technischen Unterlagen im Patenterteilungs- und Teilverzichtsverfahren (Art. 24 PatG) in der betreffenden Sprache eingereicht werden.
Werden andere Eingaben als die technischen Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann das IGE die Übersetzung in diese Sprache verlangen.
Beweisurkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sind, müssen vom IGE nur berücksichtigt werden, wenn eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache vorliegt; vorbehalten bleiben die Artikel 53 Absatz 2 und 59 Absatz 3.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer Übersetzung, so kann das IGE verlangen, dass die Richtigkeit innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist bescheinigt wird. Das IGE teilt die Gründe für seine Zweifel mit. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.
Die technischen Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 PatG) oder eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 30 Abs. 2 PatG) müssen:
a. falls die frühere Anmeldung oder das frühere Patent in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist: in der betreffenden schweizerischen Amtssprache abgefasst sein;
b. falls die frühere Anmeldung oder das frühere Patent in Englisch abgefasst ist oder auf Englisch übersetzt worden ist: in Englisch abgefasst sein.
Sind die technischen Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 PatG) oder eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 30 Abs. 2 PatG) nicht gemäss Absatz 9 abgefasst, so setzt das IGE der Anmelderin oder Patentinhaberin eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer sie eine Übersetzung in diese Sprache nachreichen muss.