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AS 2026 293

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Agrarpraktikerin EBA / Agrarpraktiker EBA

Präambel

15019

Agrarpraktikerin EBA/Agrarpraktiker EBA

Agropraticienne AFP/Agropraticien AFP

Addetta alle attività agricole CFP/

Addetto alle attività agricole CFP

15020

15021

Landwirtschaft

Spezialkulturen

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021
und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Fachrichtungen und Berufsbild

Innerhalb des Berufs der Agrarpraktikerin und des Agrarpraktikers mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) gibt es die folgenden Fachrichtungen:

  • a. Landwirtschaft;

  • b. Spezialkulturen.

Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Agrarpraktikerinnen und Agrarpraktiker EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  • a. Sie unterstützen die Betriebsleitung und andere Fachpersonen auf dem Betrieb und sind für einzelne Aufträge und Teilbereiche verantwortlich; sie produzieren nachhaltig pflanzliche oder tierische Erzeugnisse und spezialisieren sich je nach Betrieb auf bestimmte Produktionsmethoden, Fachbereiche oder Tiere; sie zeichnen sich durch Geschick, Beobachtungsgabe und Sensibilität für Pflanzen und Tiere aus; sie sind sich der Bedeutung der Biodiversität für das Ökosystem, ihren Betrieb und die Gesellschaft bewusst.

  • b. In der Fachrichtung Landwirtschaft pflegen und betreuen sie Nutztiere artgerecht und messen dem Tierwohl eine hohe Bedeutung bei; ausserdem bewirtschaften sie Grünland und Ackerbaukulturen, um daraus qualitativ hochwertige Produkte zu gewinnen.

  • c. In der Fachrichtung Spezialkulturen bauen sie Spezialkulturen an, pflegen und ernten sie; ausserdem bereiten sie die Produkte zum Verkauf auf; je nach Betrieb sind sie auf Gemüse-, Wein- oder Obstkulturen spezialisiert.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

  • a. Pflegen des Kulturlands:

    1. Biodiversität erhalten und unter Anleitung pflegen und fördern,

    2. Entwicklung der Pflanzen und Kulturen beobachten und unter Anleitung fördern,

    3. Boden fruchtbar erhalten;

  • b. Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur:

    1. einfache Unterhaltsarbeiten an landwirtschaftlichen Einrichtungen und Gebäuden ausführen,

    2. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Kleingeräte unterhalten,

    3. landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen bedienen;

  • c. Selbstorganisation im Betriebsumfeld:

    1. Arbeitsaufträge im landwirtschaftlichen Betriebsumfeld entgegennehmen,

    2. Beobachtungen im landwirtschaftlichen Betriebsumfeld zurückmelden,

    3. ausgeführte Arbeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb rapportieren;

  • d. Halten von Nutztieren:

    1. Zustand der Nutztiere beobachten und deren Entwicklung fördern,

    2. Nutztiere pflegen und betreuen,

    3. Nutztiere füttern,

    4. tierische Produkte gewinnen,

    5. Hofdünger unter Anleitung lagern und aufbereiten;

  • e. Bewirtschaften von Grünland und Ackerkulturen:

    1. Grünland pflegen,

    2. Raufutter unter Anleitung ernten und konservieren,

    3. Weiden unter Anleitung organisieren und unterhalten,

    4. Ackerkulturen anlegen, pflegen und ernähren,

    5. Ackerkulturen unter Anleitung ernten und lagern;

  • f. Anbauen und Pflegen von Spezialkulturen:

    1. Boden für Spezialkulturen bearbeiten,

    2. Spezialkulturen ernähren und bewässern,

    3. Unkräuter und Schadorganismen unter Anleitung regulieren,

    4. Spezialkulturen säen oder pflanzen,

    5. Spezialkulturen pflegen;

  • g. Ernten und Aufbereiten von Produkten der Spezialkulturen:

    1. Spezialkulturen ernten,

    2. Produkte der Spezialkulturen zur weiteren Verwendung aufbereiten,

    3. Produkte der Spezialkulturen im Lager und Keller bewirtschaften.

Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind für alle Lernenden verbindlich.

Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben d–g sind wie folgt verbindlich:

  • a. für die Fachrichtung Landwirtschaft: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen d und e;

  • b. für die Fachrichtung Spezialkulturen: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen f und g; der Aufbau der Handlungskompetenzen im Lehrbetrieb erfolgt nach den im Bildungsplan festgelegten Leistungszielen.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

Lernende können entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden, sofern sie entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4,5 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Total

  • a. Berufskenntnisse

  • – Pflegen des Kulturlands

    Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur Selbstorganisation im Betriebsumfeld

80

100

180

  • – fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen

120

100

220

Total Berufskenntnisse

200

200

400

  • b. Allgemeinbildung

120

120

240

  • c. Sport

40

40

80

Total Lektionen

360

360

720

Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20253 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

Die überbetrieblichen Kurse umfassen 8 oder 10 Tage zu 8 Stunden.

Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 oder 5 Kurse aufgeteilt:

  • a. für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen

Dauer

1

1

  • b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

4 Tage

1

2

  • b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

2 Tage

1

3

  • a3: Boden fruchtbar erhalten

  • e: Bewirtschaften von Grünland und Ackerkulturen

1 Tag

2

4

  • a3: Boden fruchtbar erhalten

  • b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

  • e: Bewirtschaften von Grünland und Ackerkulturen

2 Tage

2

5

  • d2: Nutztiere pflegen und betreuen

1 Tag

Total

10 Tage

  • b. für die Fachrichtung Spezialkulturen:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen

Dauer

1

1

  • b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

5 Tage

1

2

  • a3: Boden fruchtbar erhalten

  • f: Anbauen und Pflegen von Spezialkulturen

  • g1: Spezialkulturen ernten

1 Tag

2

3

  • a3: Boden fruchtbar erhalten

  • f: Anbauen und Pflegen von Spezialkulturen

  • g1: Spezialkulturen ernten

1 Tag

2

4

  • a1: Biodiversität erhalten und unter Anleitung pflegen und fördern

1 Tag

Total

8 Tage

Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt Bildungsplan

Art. 9

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan4 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

  • a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

    1. dem Berufsbild;

    2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;

    3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

  • b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.

  • c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  • a. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  • b. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der lernen-den Person in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  • a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  • b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

  • c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.

    2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Agrarpraktikerin und des Agrarpraktikers EBA erworben.

    3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  • a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

    3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

    4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

  • a: Pflegen des Kulturlands

  • b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

  • c: Selbstorganisation im Betriebsumfeld

20 %

2

Fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

60 %

3

Fachgespräch

20 %

  • b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20255 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  • a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

  • b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

  • a. praktische Arbeit: 60 %;

  • b. Allgemeinbildung: 20 %;

  • c. Erfahrungsnote: 20 %.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  • a. praktische Arbeit: 80 %;

  • b. Allgemeinbildung: 20 %.

Art. 20 Wiederholung

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 21

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest.

Das Berufsattest führt die Fachrichtung auf.

Es berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Agrarpraktikerin EBA» oder «Agrarpraktiker EBA» zu führen.

Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  • a. die Gesamtnote;

  • b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 4, die Erfahrungsnote;

  • c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Landwirtschaft

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Landwirtschaft setzt sich zusammen aus:

  • a. neun bis elf Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm;

  • b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  • c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Für die Zusammensetzung gilt überdies:

  • a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.

  • b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.

  • c. Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  • b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.

  • c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

  • d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die AgriAliForm.

Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 14. November 20086 über die berufliche Grundbildung Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.

Lernende, die ihre Ausbildung als Agrarpraktikerin oder Agrarpraktiker EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.

Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.

Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Agrarpraktikerin oder Agrarpraktiker EBA gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

22. Mai 2026

Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin