AS 2026 312
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 34 der Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
27. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Art. 2a Abs. 6bis, 6 Abs. 1ter, 9a Abs. 3bis und 9b Abs. 2ter)
Liste der Staaten, nach denen Güter zum Einbau geliefert werden dürfen
Argentinien
Australien
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Japan
Kanada
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Zypern