AS 2026 349
Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt
Änderung von Artikel 56
An ihrer neununddreissigsten Tagung am 6. Oktober 2016 hat die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eine Änderung von Artikel 56 des Übereinkommens beschlossen.
Das Protokoll vom 6. Oktober 2016 ist am 12. Juni 2026 für die Schweiz in Kraft getreten.
Im ersten Satz in Artikel 56 wird «neunzehn» durch «einundzwanzig» ersetzt. Artikel 56 lautet demnach wie folgt:
«Die Luftfahrtkommission setzt sich aus einundzwanzig Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von Vertragsstaaten namhaft gemachten Personen ernannt werden. Diese Personen müssen über die entsprechende Befähigung und Erfahrung auf den wissenschaftlichen und praktischen Gebieten der Luftfahrt verfügen. Der Rat hat alle Vertragsstaaten zu ersuchen, Bewerber namhaft zu machen. Der Präsident der Luftfahrtkommission wird vom Rat ernannt.»