AS 2026 42
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 94 SachüberschriftMassnahmen im Bereich der Sicherheitskommunikation
Art. 94a Massnahmen bei Stromausfällen zugunsten des Mobilfunkverkehrs1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen dürfen den Mobilfunkverkehr bei einem Stromausfall nur so weit wie nötig einschränken.2 Ist eine Einschränkung erforderlich, so müssen sie in erster Priorität den Zugangsdienst zum Internet für Dienste einschränken, die grosse Datenmengen beanspruchen und hauptsächlich der Unterhaltung dienen. 3 Sie müssen die Nutzerinnen und Nutzer und das BAKOM über die Einschränkungen informieren. 4 Nicht eingeschränkt werden dürfen:a. die Notrufdienste;b. der öffentliche Telefondienst;c. die Grundversorgungsdienste für Hörbehinderte (Art. 15 Abs. 1 Bst. e);d. Leistungen nach Artikel 90;e. Radioprogramme. 5 Ebenfalls nicht eingeschränkt werden dürfen die folgenden, über das Internet erbrachten Dienstleistungen Dritter, sofern sie technisch von der Einschränkung ausgenommen werden können: a. behördliche Mitteilungen und Nachrichten;b. telemedizinische Anwendungen;c. Anwendungen, die der öffentlichen Sicherheit dienen.6 Die Anbieterinnen der Dienstleistungen nach Absatz 5 müssen die Mobilfunkkonzessionärinnen über Dienstleistungen, die nicht eingeschränkt werden dürfen, informieren.
Art. 94b Kontaktstelle1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen eine Kontaktstelle betreiben, welche die folgenden Meldungen entgegennimmt:a. Informationen nach Artikel 94a Absatz 6;b. Meldungen von zu Unrecht eingeschränkten Dienstleistungen.2 Sie müssen deren Kontaktangaben veröffentlichen.
Gliederungstitel vor Art. 96h6.Abschnitt:
Verfügbarkeit von Netzen und Diensten der Mobilfunkkonzessionärinnen bei einer Störung der Stromversorgung
Art. 96h–96j einfügen vor dem Gliederungstitel des 11. Kapitels
Art. 96h Pflicht zur Vorbereitung und Umfang der Gewährleistung1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen die erforderlichen Massnahmen treffen, damit sie bei Stromausfällen von bis zu 4 Stunden, gefolgt von einer Phase mit Strom, die mindestens zweimal so lange dauert wie der Ausfall, die Fernmeldedienste nach Artikel 94a Absätze 4 und 5 sowie den Zugangsdienst zum Internet gewährleisten können. 2 Sie müssen gewährleisten, dass bei einem Stromausfall nach Absatz 1 pro Gemeinde mindestens 99 Prozent ihrer Kundinnen und Kunden an ihrer Vertragsadresse Zugang zu den mobilen Fernmeldediensten haben. 3 Beträgt die Abdeckung in der normalen Lage weniger als 99 Prozent, so müssen sie mindestens diesen Wert gewährleisten.4 Bei anderen Störungen der Stromversorgung sind die Fernmeldedienste so gut wie möglich zu gewährleisten.
Art. 96i Tests1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen regelmässig Tests durchführen. 2 Sie müssen dem BAKOM über die Durchführung und die Resultate der Tests jährlich Bericht erstatten.
Art. 96j AuditBesteht der begründete Verdacht, dass eine Mobilfunkkonzessionärin ihre Pflichten nach Artikel 96h nicht erfüllt, so kann das BAKOM auf Kosten der Mobilfunkkonzessionärin ein Audit durchführen lassen.
Art. 108d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 20261 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen die Massnahmen nach Artikel 96h betreffend die Notrufdienste bis zum 31. Januar 2031 umsetzen, die Massnahmen betreffend die weiteren Dienste bis zum 31. Januar 2034.2 Sie müssen dem BAKOM wie folgt Bericht erstatten:a. Sie reichen bis zum 31. Januar 2027 einen Plan über die Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 94a, 96h und 96i ein. b. Sie reichen jährlich einen Zwischenstandsbericht ein, erstmals am 31. Januar 2028, letztmals am 31. Januar 2034.
II
Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
14. Januar 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |