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00.404 · Parlamentarische Initiative · 2000-03-23

Erledigt

Ausgangslage

Nationalrat Triponez reichte am 23. März 2000 in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Parlamentarische Initiative zur Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer ein. Er verlangte, dass in die Liste der Steuerausnahmen, nach Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), auch die Dienstleistungen der AHV- und Familienausgleichskassen für nicht hoheitlich übertragene Aufgaben aufgenommen werden. Diese Aufgaben sind beispielsweise der Vollzug der beruflichen Vorsorge oder das Führen einer Krankenversicherung für Berufsverbände. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates prüfte die Initiative am 28. August 2000 und beantragte, Folge zu geben. Der Nationalrat beschloss am 2. Oktober 2000 stillschweigend, der Initiative Folge zu geben und beauftragte die WAK mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes. An der Sitzung vom 30. Oktober 2000 beriet die Kommission das weitere Vorgehen, woraufhin die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einen Vorschlag im Sinne des Initianten ausarbeitete. Der Entwurf des Gesetzestextes wurde in der Kommission am 20. November 2000 mit 22 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen. Der Bundesrat stimmt dem Antrag der WAK vom 20. November 2000 zu. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die mit der neuen Ziffer 25 zu Artikel 18 des MWSTG vorgeschlagene Ausnahme von der Steuer in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend und klar begrenzt ist. Die gemäss den Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Folge der vorgeschlagenen neuen Steuerausnahme zu erwartenden jährlich wiederkehrenden Steuerausfälle von rund 1,5 Millionen Franken sind im Hinblick auf den Zweck, der mit der zur Diskussion stehenden Parlamentarischen Initiative angestrebt wird, akzeptierbar. Der Bundesrat nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht über die gemäss Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer mögliche Steuerbefreiung hinausgeht.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:

Art. 18: Liste der Steuerausnahmen

Von der Steuer sind ausgenommen:

(Ziff. 1 bis 24 unverändert)

Ziff. 25 (neu): Die Dienstleistungen der AHV- und Familienausgleichskassen für übertragene Aufgaben im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Begründung

Den AHV- und Familienausgleichskassen können neben der AHV auch weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Die Übertragung solcher Aufgaben ist bei der AHV an drei Bedingungen gebunden (Art. 130 und 131 AHVV):

- Sie dürfen die ordnungsgemässe Durchführung der AHV nicht gefährden.

- Sie müssen zur Sozialversicherung, zur beruflichen und sozialen Vorsorge oder zur beruflichen Aus- und Weiterbildung gehören.

- Zur Durchführung von übertragenen Aufgaben ist eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich.

Alle bisher vom Bundesrat bewilligten übertragenen Aufgaben von AHV-Ausgleichskassen sind in der Liste der Steuerausnahmen von Artikel 18 MWStG enthalten und waren es auch schon unter dem alten Recht in Artikel 14 MWStV.

Nach bisheriger (ausdrücklicher oder stillschweigender) Rechtsauffassung unterlagen deshalb die AHV-Ausgleichskassen weder für die AHV noch für andere hoheitliche Aufgaben (IV, EO, ALV oder Familienzulagen), noch für weitere, nicht hoheitliche übertragene Aufgaben (z. B. Durchführung der verbandlich organisierten beruflichen Vorsorge, der Unfall- oder Krankenversicherung) der Mehrwertsteuer. Von der Richtigkeit dieser langjährigen Rechtsauffassung überzeugt, hatten die AHV-Ausgleichskassen keinen Anlass, in irgendwelcher Weise in das Gesetzgebungsverfahren zum MWStG einzugreifen und eine ausdrückliche Ausnahme in ihrem Sinne zu verlangen.

Neuerdings sieht die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, in den übertragenen Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen ein Mandatsverhältnis und will sie für die nicht hoheitlichen Aufgaben rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze der Mehrwertsteuer unterstellen.

Diese rückwirkende Änderung der Auslegungspraxis (die Rechtsordnung hat inhaltlich nicht geändert) ist nicht nur willkürlich, sie ist unsinnig und hat Folgen, die vom Gesetzgeber nicht erwünscht sind:

- Die Praxisänderung ist willkürlich, weil sie gegen Treu und Glauben verstösst. Es bestehen schriftliche Auskünfte der Verwaltung gegenüber einzelnen AHV-Ausgleichskassen, wonach sie für übertragene Aufgaben nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden.

- Die Praxisänderung ist unsinnig, weil die bewilligten übertragenen Aufgaben als solche von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und ihr jetzt nur deshalb unterstellt werden sollen, weil sie von den AHV-Ausgleichskassen als übertragene Aufgaben wahrgenommen werden ("Mandatsverhältnis"). Würde eine Pensionskasse oder ein Unfall- oder Krankenversicherer die entsprechenden Dienstleistungen direkt erbringen, entstünde keine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer! Die AHV-Ausgleichskassen würden - um der Mehrwertsteuer auszuweichen - zu einer Rückgängigmachung einer besonders im Bereich der KMU sinnvollen und für die Betriebe kostengünstigen Konzentration von artgleichen Aufgaben an einer Stelle gezwungen.

- Eine (rückwirkende und zukünftige) Unterstellung der AHV-Ausgleichskassen unter die Mehrwertsteuer für ihre nicht hoheitlichen übertragenen Aufgaben hätte eine massive Verteuerung dieser Dienstleistungen zur Folge, weil die geschuldete Mehrwertsteuer von den AHV-Ausgleichskassen abgewälzt werden müsste. Beispielsweise würden die Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie die Prämien für die Unfall- und Krankenversicherung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise sogar paritätisch tragen, verteuert, was gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers ist:

Dienstleistungen im Bereiche der sozialen Sicherheit, der beruflichen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind in der Ausnahmeliste von Artikel 18 MWStG gerade deshalb aufgeführt, weil Leistungen mit sozialem Charakter gefördert und nicht infolge einer Steuerbelastung behindert oder gar verhindert werden sollen. Eine Belastung solcher Dienstleistungen bei den AHV-Ausgleichskassen durch die Mehrwertsteuer würde ausserdem zu einer ungleichen Behandlung und Wettbewerbsverzerrung führen, je nachdem, ob z. B. die berufliche Vorsorge eines Berufsverbandes durch die verbandseigene AHV-Ausgleichskasse oder durch eine besondere Pensionskasse durchgeführt wird.

Mit der Ergänzung des MWStG in Artikel 18 durch eine neue Ziffer 25 wird somit bezweckt, eine bisher selbstverständliche und unbestrittene Rechtsauffassung wieder herzustellen, die durch eine geänderte Praxis bei der Rechtsauslegung infrage gestellt wird. Die AHV-Ausgleichskassen sollen für ihre übertragenen Aufgaben, die sich in einem engen gesetzlichen Rahmen bewegen, auch weiterhin durch eine eindeutige gesetzliche Regelung von der Besteuerung ausgenommen sein.

Verhandlungen

Im Nationalrat wurde der Entwurf einstimmig und ohne Diskussion mit 111 Stimmen angenommen (Gesamtabstimmung).

Dasselbe beschloss der Ständerat mit 30 zu 0 Stimmen.