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01.038 · Geschäft des Bundesrates · 2001-06-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Zusammenfassung

Botschaft vom 15. Juni 2001 zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen und zu einer Änderung des Rechtshilfegesetzes

Ausgangslage

Das am 14. Juli 2000 unterzeichnete Abkommen mit Marokko über die Überstellung verurteilter Personen gibt schweizerischen und marokkanischen Strafgefangenen die Möglichkeit, die ausländische Strafe künftig im Heimatstaat zu verbüssen. Das Abkommen hat vor allem einen humanitären Zweck. Die verurteilte Person soll ihre Strafe in einer vertrauten Umgebung und unter Bedingungen verbüssen, die ihre soziale Wiedereingliederung begünstigen.

Das Abkommen begründet keine Überstellungspflicht. Es liegt im freien Ermessen der Vertragsparteien, ob sie einem Ersuchen um Überstellung Folge geben. Die verurteilte Person kann aus dem Abkommen kein Recht auf eine Strafverbüssung im Heimatstaat ableiten. Eine Überstellung bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien und der verurteilten Person.

Das Abkommen verfolgt das gleiche Ziel wie das Europarat-Übereinkommen (Nr. 112) vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, dem die Schweiz seit 1988 angehört (SR 0.343). Alle wichtigen Grundsätze, die im Übereinkommen verankert sind, wurden übernommen. Ergänzend enthält das Abkommen eine Bestimmung mit Ablehnungsgründen und sieht eine vorläufige Anwendung bis zum Inkrafttreten vor.

Die Umsetzung des Abkommens bestimmt sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1).

Im Hinblick auf neue Überstellungsabkommen soll mit einer Änderung des IRSG eine Kompetenznorm geschaffen werden, die es dem Bundesrat künftig erlaubt, Abkommen dieser Art in eigener Kompetenz abzuschliessen.

Verhandlungen

Beide Räte stimmten der Vorlage zu.

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