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01.3234 · Motion · 2001-05-08

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Es ist Artikel 9 des Strassenverkehrsgesetzes dahingehend zu ändern, dass die Ablastung des Gesamtgewichtes von Lastwagen ab sofort möglich ist.

Die Übergangsbestimmung von Artikel 222c der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird durch die obige Änderung aufgehoben.

Begründung

Die Erhöhung des Gesamtgewichtes ist möglich, eine Herabsetzung jedoch nicht, obwohl technisch und verkehrssicherheitsmässig eine solche Ablastung eindeutig Verbesserungen bringen würde (z. B. kürzerer Bremsweg).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Nationalrat hat am 21. Juni 2001 im Rahmen der laufenden SVG-Revision (99.036) Artikel 9 geändert und damit die Ablastung ermöglicht. Stimmt der Ständerat der Änderung ebenfalls zu, ist das Begehren des Motionärs erfüllt. Lehnt der Ständerat hingegen die Ablastung ab, erübrigt sich die Ausarbeitung einer Botschaft durch den Bundesrat. Für den Bundesrat gibt es in beiden Fällen keinen Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.

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