01.400 · Parlamentarische Initiative · 2001-01-16
Erledigt
Ausgangslage
Mit der 10. AHV-Revision wurde das ordentliche AHV-Alter für die Frau auf den 1. Januar 2001 auf 63 Jahre und auf den 1. Januar 2005 auf 64 Jahre erhöht. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge blieb jedoch das Rentenalter der Frau unverändert bei 62 Jahren. Die 1. BVG-Revision, welche die Koordination der beiden unterschiedlichen Frauenrentenalter realisieren sollte und ursprünglich im Januar 2001 in Kraft hätte sein sollen, erlitt jedoch eine Verzögerung. Um die mit dem Auseinanderklaffen der beiden Rentenalter verbundenen Nachteile für erwerbstätige Frauen zu verhindern und in diesem Bereich Rechtssicherheit zu schaffen, ist sowohl in der 2. Säule als auch in der Säule 3a dringender Handlungsbedarf gegeben. Die Frauen, die bis zum ordentlichen AHV-Alter arbeiten, sollen auch in der 2. Säule bis zu diesem Zeitpunkt weiterversichert werden.
Wortlaut
Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge
vom ... 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung (SR 101), nach Einsicht in den Bericht der Kommission vom 16. Januar 2001 (BBl 2001 ...) und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 2001 ...),
beschliesst:
Art. 1 Weiterversicherung
Solange das gesetzliche Rentenalter der Frauen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) tiefer ist als das Rentenalter der Frauen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sind Frauen, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 BVG erfüllen, weiter in der beruflichen Vorsorge versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV erreicht haben.
Art. 2 Wirkungen
1 Für Frauen, die nach Artikel 1 weiterversichert werden, betragen die jährlichen Altersgutschriften 18 Prozent des koordinierten Lohnes.
2 Der Umwandlungssatz wird sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 2 BVG entsprechend angepasst.
Art. 3 Wiederunterstellung
Frauen, deren Vorsorgeverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG aufgelöst worden ist, können sich rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen. Bereits bezogene Leistungen müssen zurückerstattet und geschuldete Beiträge nachgezahlt werden. Artikel 66 Absatz 1 BVG ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 4 Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, längstens aber bis zum Inkraffttreten der 1. BVG-Revision.
Verhandlungen
Die Notwendigkeit des Gesetzes stand zu keinem Zeitpunkt in Frage. Beide Räte nahmen die Vorlage diskussionslos und einstimmig an. Der Bundesrat verdankte das Gesetz.