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02.435 · Parlamentarische Initiative · 2002-06-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

Am 19. Juni 2002 reichte Ständerat Hermann Bürgi (V, TG) eine Initiative ein, welche verlangt, die vereinsrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) so zu ändern, dass zur Festsetzung der Mitgliederbeiträge ein Beschluss der Vereinsversammlung genügt und die persönliche Haftbarkeit von Vereinsmitgliedern für Vereinsschulden nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Beitrages besteht.

Der Bundesrat stimmte dem von der Kommission für Rechtsfragen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf vollumfänglich zu.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Form der allgemeinen Anregung ein:

Artikel 71 ZGB, welcher zwingend die Festsetzung der Mitgliederbeiträge in den Statuten vorsieht, sei in der Weise zu ändern, dass hierfür ein Beschluss der Vereinsversammlung genügt. Gleichzeitig sei im Gesetz zu bestimmen, dass die persönliche Haftbarkeit von Vereinsmitgliedern für Vereinsschulden nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Beitrages besteht.

Begründung

Gemäss Artikel 71 ZGB sind die Beiträge der Vereinsmitglieder zwingend in den Statuten selbst festzusetzen. Liegt lediglich ein Beschluss der Vereinsversammlung vor, hat dies zur Folge, dass die Vereinsmitglieder von Gesetzes wegen zu gleichen Teilen für die Vereinsschulden aufzukommen haben.

In zahlreichen Vereinen ist man sich dieser gesetzlichen Regelung und insbesondere der einschneidenden Folgen im Falle von Vereinsschulden nicht bewusst. Diese Situation ist im Lichte der in Artikel 60 Absatz 1 umschriebenen Vereinszwecke stossend und kann zu ausgesprochenen Härtefällen führen. Hinzu kommt die Tatsache, dass die vom Gesetz geforderte Festlegung des Jahresbeitrags praxisfremd ist, weshalb anstelle der nach geltendem Recht geforderten Statutenrevision in Zukunft für die Bestimmung der Beitragspflicht ein Versammlungsbeschluss genügen soll.

Verhandlungen

Die beiden Räte nahmen den Gesetzesentwurf diskussionslos und einstimmig an.