02.5148 · Fragestunde. Frage · 2002-09-23
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Artikel 49 Absatz 6 KVG fordert die Einheitlichkeit der Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen.
Gedenkt der Bundesrat die zur Umsetzung von KVG und Leistungsverordnung vom 3. Juli 2002 notwendigen Begriffsdefinitionen wie z. B. Kostenträgerrechnung, Kostenträger, Aus- und Weiterbildung oder die Kriterien zur Abgrenzung der nicht anrechenbaren Kosten rasch vorzunehmen, damit die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung in Spitälern und Heimen (VKL) ihre Wirkung entfalten kann?