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06.452 · Parlamentarische Initiative · 2006-06-23

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Avig ist so zu ändern, dass eine Person, die sich für einen Vorbezug der Altersrente entscheidet, gleichbehandelt wird wie eine Person, die das ordentliche Rücktrittsalter abwartet, und nicht Opfer einer mangelnden Koordination zwischen dem Avig und dem AHVG wird.

Begründung

Wird ein Arbeitverhältnis beendet, bevor die betroffene Person das ordentliche Pensionsalter erreicht hat, so erhält sie Arbeitslosenentschädigung bis zum Zeitpunkt, da sie Anspruch auf eine Altersrente hat.

Dies gilt jedoch nicht immer bei Personen, die sich für einen vorzeitigen Altersrücktritt entscheiden. Nach den Massstäben des Avig werden sie als nicht vermittlungsfähig eingestuft und haben so keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Problem wird noch durch das AHVG verschärft, gemäss dem ein Vorbezug der Altersrente frühestens nach Vollendung entweder des 63. oder des 64. Altersjahres möglich ist; ein Beginn zwischen diesen beiden Zeitpunkten ist ausgeschlossen.

Es ist an der Zeit, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, denn eine Person, die einen vorzeitigen Altersrücktritt wählt, kostet die Arbeitslosenversicherung viel weniger, als wenn sie bis zum ordentlichen Pensionsalter wartet.