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08.5156 · Fragestunde. Frage · 2008-06-02

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Mit welchen Begründungen wurden diese Ausnahmebewilligungen eingeholt?

In wessen Kompetenz liegt es, die Ausnahmebewilligungen zu erteilen, und falls diese Bewilligungen in der Kompetenz des Flugfeldbetreibers liegen, hat das Bazl eine Aufsichtspflicht?

Wie nimmt es diese konkret wahr?

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss geltendem Betriebsreglement des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein ist die Flugplatzleitung berechtigt, auf Anfrage für Reiseflüge Sonderbewilligungen ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten in den morgendlichen und abendlichen Randstunden sowie über Mittag zu erteilen.

Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit hat das Bazl zu prüfen, ob die Flugplatzleitung nicht offensichtlich unhaltbar von ihrem Ermessen zur Erteilung der Sonderbewilligungen Gebrauch macht. Dazu fordert es von der Flugplatzleitung monatliche Statistiken über die Erteilung der Sonderbewilligungen ein. Diese Statistiken geben detailliert Auskunft über die Anzahl erteilter Sonderbewilligungen, mit Angabe von Datum, Zeit, Art des Fluges und verwendetem Fluggerät. Die Sonderbewilligungen betreffen fast ausschliesslich verspätete Linienflüge, Ambulanzflüge und Geschäftsreiseflüge. Das Bazl hatte bislang keine Veranlassung, gegen die Praxis der Flugplatzleitung einzuschreiten.