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08.5373 · Fragestunde. Frage · 2008-12-08

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Verordnung über die Eigenmittel und die Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (SR 952.03) steht unter Artikel 49 Absatz 3 (Positionsklassen): "In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:

Ziff. 3

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen".

Wie verträgt sich dies mit den von der UBS gegründeten, auf verbrieften Hypotheken basierenden, von externen Rating-Agenturen bewerteten und jetzt in die Zweckgesellschaft auszulagernden Fonds?

Wie stellt sich der Bundesrat dazu?

Hat die Bank die Vorschriften missachtet und die Bankenkommission nichts davon bemerkt?