09.5098 · Fragestunde. Frage · 2009-03-16
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe d der Zollverordnung des Bundesrates darf das Grenzwachtkorps Wasserwerfer als Selbstverteidigungs- oder Zwangsmittel einsetzen. In der Praxis dienen Wasserwerfer zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung - eine Aufgabe, die den Kantonen obliegt.
- Will das Grenzwachtkorps Operationen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung durchführen?
- Wenn ja, in welchem Rahmen, wo und auf wessen Befehl?
- Wenn nein, zu welchem anderen Zweck benötigt das Grenzwachtkorps Mittel dieser Art?
Stellungnahme des Bundesrates
Es ist korrekt, dass die Zollverordnung den Einsatz von Wasserwerfern als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel zulässt.
Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln kann aufgrund neuer interventionstechnischer Erkenntnisse raschen Veränderungen unterliegen. Der Einsatz von Wasserwerfern wurde aufgrund praktischer Erfahrungen zum Beispiel am G-8-Gipfel oder WEF als mögliches Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel vorgesehen.
Zurzeit verfügt das Grenzwachtkorps über keine Wasserwerfer.
Mit der Zulassung neuer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel sind keine neuen Aufgaben der Zollverwaltung verbunden; es geht dabei ausschliesslich um die Durchsetzung der bereits bestehenden Aufgaben.