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09.5098 · Fragestunde. Frage · 2009-03-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe d der Zollverordnung des Bundesrates darf das Grenzwachtkorps Wasserwerfer als Selbstverteidigungs- oder Zwangsmittel einsetzen. In der Praxis dienen Wasserwerfer zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung - eine Aufgabe, die den Kantonen obliegt.

- Will das Grenzwachtkorps Operationen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung durchführen?

- Wenn ja, in welchem Rahmen, wo und auf wessen Befehl?

- Wenn nein, zu welchem anderen Zweck benötigt das Grenzwachtkorps Mittel dieser Art?

Stellungnahme des Bundesrates

Es ist korrekt, dass die Zollverordnung den Einsatz von Wasserwerfern als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel zulässt.

Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln kann aufgrund neuer interventionstechnischer Erkenntnisse raschen Veränderungen unterliegen. Der Einsatz von Wasserwerfern wurde aufgrund praktischer Erfahrungen zum Beispiel am G-8-Gipfel oder WEF als mögliches Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel vorgesehen.

Zurzeit verfügt das Grenzwachtkorps über keine Wasserwerfer.

Mit der Zulassung neuer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel sind keine neuen Aufgaben der Zollverwaltung verbunden; es geht dabei ausschliesslich um die Durchsetzung der bereits bestehenden Aufgaben.