09.532 · Parlamentarische Initiative · 2009-12-11
Erledigt
Ausgangslage
Gemäss Artikel 57 Absatz 3 des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN; SR 171.13) werden die Ergebnisse der Abstimmungen im Rat in Form von Namenslisten veröffentlicht. Gemäss Absatz 4 wird bis anhin unter der Rubrik "entschuldigt" nur aufgeführt, wer aufgrund eines Auftrages einer ständigen parlamentarischen Delegation gemäss Artikel 60 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) abwesend ist. Alle anderen abwesenden Ratsmitglieder werden unter der Rubrik "hat nicht teilgenommen" aufgeführt. Das GRN soll dahin gehend geändert werden, dass in Artikel 57 Absatz 4 GRN unter der Rubrik "entschuldigt" auch aufgeführt wird, wer sich rechtzeitig vor der Sitzung beim Ratssekretariat abmeldet. Eine Minderheit möchte die abschliessende Auflistung der möglichen Entschuldigungsgründe (Auftrag einer Delegation, Mutterschaft, Krankheit oder Unfall) in der Bestimmung festhalten.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 15. April 2010 der Initiative einstimmig Folge gegeben. Sie war der Ansicht, dass das ganze Absenzenwesen zu überprüfen sei.
Aus der Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es das Absenzenwesen geregelt haben will. Da diese Änderung eine reine parlamentsinterne Regelung ohne Auswirkung auf Bundesrat und Bundesverwaltung betrifft, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Geschäftsreglement soll so angepasst werden, dass eine Parlamentarierin im Mutterschaftsurlaub als entschuldigt gilt:
- Artikel 36 des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass eine Parlamentarierin im Mutterschaftsurlaub als entschuldigt im Protokoll vermerkt wird;
- Artikel 57 des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass bei der Veröffentlichung der Abstimmungsdaten ersichtlich ist, ob eine Parlamentarierin aufgrund des Mutterschaftsurlaubes abwesend und somit entschuldigt war.
Die Regelung soll bereits für die laufende Legislatur gelten.
Begründung
Wird eine Parlamentarierin Mutter, ist sie in den Sessionen, welche in den Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen fallen, abwesend. Gemäss Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz, Artikel 8a, hat sie während des Mutterschaftsurlaubes Anrecht auf Taggeldersatz. In den Sessionen während des Mutterschaftsurlaubes ist die Parlamentarierin somit abwesend. Bis heute wird aber diese Abwesenheit als unentschuldigt vermerkt. Dies obwohl eine Entschädigung für die Sessionen erfolgt. Bis heute gilt gemäss Artikel 36 lediglich als entschuldigt, wer aufgrund eines Auftrages der ständigen Delegationen abwesend ist. Die heutige Regelung hat zur Folge, dass nicht ersichtlich ist, dass eine Parlamentarierin aufgrund des Mutterschaftsurlaubes während einer ganzen Session abwesend war. In der Konsequenz davon schlagen sich unentschuldigte Abwesenheiten unter anderem negativ in den zahlreichen Parlamentarierratings nieder. Es ist nicht plausibel erklärbar, weshalb die Abwesenheit aufgrund eines Mutterschaftsurlaubes zwar entschädigt wird, nicht jedoch als entschuldigt gilt.
Verhandlungen
Der Nationalrat hiess die Änderung seines Geschäftsreglements gut. Er stimmte dabei einem Minderheitsantrag seiner Kommission mit 92 zu 57 Stimmen zu. Abweichend vom Antrag der Kommissionsmehrheit, welcher keine definierten Entschuldigungsgründe festlegen wollte, sieht der Minderheitsantrag eine abschliessende Auflistung der möglichen Entschuldigungsgründe vor. Neu gilt ein Ratsmitglied auch als entschuldigt, wenn es sich wegen Mutterschaft, Krankheit oder Unfall vor Sitzungsbeginn als abwesend gemeldet hat.
Das Geschäftsreglement wurde in der Schlussabstimmung mit 138 gegen 52 angenommen.