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09.5514 · Fragestunde. Frage · 2009-11-30

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In Artikel 10 des unterzeichneten Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich besteht eine Inkohärenz zwischen Absatz 2 und Absatz 3. Während Absatz 2 sogenannte "fishing expeditions" ausschliesst, werden sie nach Absatz 3 geduldet, indem nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass der Name des Informationsinhabers, namentlich einer Bank, zwingend angegeben werden muss.

Was hat es mit dem beunruhigenden Gerücht auf sich, wonach andere Länder, mit denen die Schweiz in Verhandlungen steht, von derselben Systemlücke in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens profitieren wollen?