10.444 · Parlamentarische Initiative · 2010-05-20
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgender Bestimmung zu ergänzen:
Art. 78a Gerichtsprotokolle
Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.
oder (leicht verkürzte Fassung)
Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann von einer Lesung und Unterzeichnung durch die einvernommene Person abgesehen werden.
Variante (als Abs. 5bis von Art. 78 in die StPO einfügen)
Artikel 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgendem Absatz zu ergänzen:
Abs. 5bis
Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.