Lexipedia

10.444 · Parlamentarische Initiative · 2010-05-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgender Bestimmung zu ergänzen:

Art. 78a Gerichtsprotokolle

Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.

oder (leicht verkürzte Fassung)

Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann von einer Lesung und Unterzeichnung durch die einvernommene Person abgesehen werden.

Variante (als Abs. 5bis von Art. 78 in die StPO einfügen)

Artikel 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgendem Absatz zu ergänzen:

Abs. 5bis

Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.