10.450 · Parlamentarische Initiative · 2010-06-17
Finanzdepartement
Erledigt
Ausgangslage
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen sei mit einem neuen Absatz 4bis wie folgt zu ergänzen:
Wer sich durch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil verschafft oder einen solchen zu verschaffen versucht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und Busse mindestens in der Höhe des erlangten Vermögensvorteils bestraft.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 13.08.2014
Bundesrat befürwortet besseren Schutz von Bankkundendaten
Der Bundesrat befürwortet in seiner heute verabschiedeten Stellungnahme die parlamentarische Initiative "Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen". Diese will den Schutz von Kundendaten verbessern.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) erachtet es als unbefriedigend, dass Personen nicht strafbar sind, die gestohlene Daten von Kunden eines Finanzinstituts weiterleiten oder zum eigenen Vorteil verwenden. Sie schlägt daher vor, die bestehende Lücke im gesamten Finanzmarktbereich zu schliessen. Zudem soll neu strenger bestraft werden können, wer sich durch die Verletzung des Bankgeheimnisses oder der übrigen Berufsgeheimnisse im Finanzmarktbereich einen Vermögensvorteil verschafft.
Der Bundesrat befürwortet die Vorschläge der WAK-N. Sie verbessern den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kunden und stärken ihr Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz. Damit tragen sie letztlich auch zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden sich mit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) nicht erübrigen, da nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche Staaten mit der Schweiz ein Abkommen über den AIA abschliessen werden. Zudem bleibt das innerstaatliche Verhältnis von Kunde und Finanzinstitut vom AIA unberührt.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen sei mit einem neuen Absatz 4bis wie folgt zu ergänzen:
Wer sich durch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil verschafft oder einen solchen zu verschaffen versucht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und Busse mindestens in der Höhe des erlangten Vermögensvorteils bestraft.
Begründung
In Artikel 47 soll ein neuer Absatz 4bis und mit ihm ein qualifizierter Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung eingeführt werden. Da es sich vorliegend um einen qualifizierten Tatbestand handelt, wird dieser als Verbrechen und nicht mehr als blosses Vergehen ausgestaltet sein.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses würde nicht nur die Bankangestellten betreffen, sondern auch allfällige Dritte, welche beispielsweise für die Wartung gewisser Computerprogramme oder Datenbanken zuständig sind und so ungehinderten Zugriff auf die sensiblen Kundendaten haben. Diese Berufsgeheimnisverletzung würde sodann als Vortat zur Geldwäscherei qualifiziert und nicht zuletzt, um eine abschreckende Wirkung entfalten zu können, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren sowie einer Busse geahndet werden.
Durch die Schaffung dieses neuen, qualifizierten Tatbestandes in der Form eines Verbrechens wird die Schweiz künftig in der Lage sein - unter den bestehenden Standards zur Rechtshilfe in Geldwäschereisachen -, Rechtshilfegesuche an andere Staaten einzureichen, z. B. gegenüber Staaten, welche Bankdaten auf CD kaufen, wegen Verletzung von Massnahmen zur Prävention von Geldwäscherei. Dies auch wenn der Name des Täters nicht bekannt ist. Das Ausland ist dann gemäss den internationalen Normen zur Rechtshilfe verpflichtet, der Schweiz den Namen des Täters bzw. derjenigen Person, von welcher sie die Daten käuflich erworben hat, zu nennen und ihr vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Ergänzend zu den neuen Möglichkeiten mittels der internationalen Rechtshilfe wird es der Schweiz ebenfalls möglich sein, einen internationalen Haftbefehl gegen Datendiebe zu erwirken.
Für die Schweizer Banken ändert sich an der derzeitigen Situation nicht viel. Sie haben ein ureigenes Interesse daran, dass bei ihnen keine Daten unrechtmässig entwendet werden. Aus diesem Grund sind sie mit Hochdruck daran, ihre internen Präventionsmassnahmen zu verschärfen, um dies zu gewährleisten. Durch die Einführung eines neuen, qualifizierten Tatbestandes würde den Banken keine zusätzliche Sorgfaltspflicht auferlegt, da sie, wie eben beschrieben, bereits daran sind, solche Präventionsmassnahmen unabhängig davon umzusetzen. Es würde im Gegenteil ihre Position etwas erleichtern, da davon ausgegangen werden darf, dass durch die Androhung der Sanktionen eine abschreckende Wirkung erzielt wird. Es handelt sich fortan um ein Offizialdelikt.
Verhandlungen
Debatte im Nationalrat, 16.09.2014
Bankgeheimnis - Nationalrat will härtere Strafen für Diebe von Bankkundendaten
Auch Käufern soll neu eine Freiheitsstrafe drohen
(sda) Der Nationalrat will Diebe von Bankkundendaten härter bestrafen und auch Käufer ins Visier nehmen. Er hat am Dienstag als Erstrat entsprechende Gesetzesänderungen gutgeheissen, gegen den Willen von SP und Grünen.
Bereits heute können Bankmitarbeiter bestraft werden, wenn sie Daten weitergeben und damit das Berufsgeheimnis verletzen. Ihnen droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Künftig sollen Datendiebe mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden können, wenn sie die Daten verkaufen beziehungsweise sich oder anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen.
Zudem sollen neu auch Dritte bestraft werden können, und zwar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Dies gilt für Personen, die in Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft in den Besitz von Bankkundendaten gelangen und diese weiterleiten oder zum eigenen Vorteil verwenden.
Abschreckende Wirkung
Der Nationalrat hat die Änderungen des Bankengesetzes, des Kollektivanlagen- und des Börsengesetzes mit 126 zu 58 Stimmen gutgeheissen. Die Vorlage geht nun an den Ständerat.
Die Verschärfungen gehen auf eine parlamentarische Initiativ der FDP zurück, welcher die Wirtschaftskommissionen beider Räte zugestimmte hatten. Auch der Bundesrat sprach sich dafür aus. Die Befürworter hoffen, dass die höhere Strafdrohung abschreckende Wirkung hat.
Kantone und Linke dagegen
Die Kantone kritisierten die Pläne im Vorfeld. Sie wollen gestohlene Bankkundendaten weiterhin nutzen können und befürchten, deswegen künftig selber auf der Anklagebank zu landen. Im Nationalrat stellten sich SP und Grüne gegen die Gesetzesänderungen.
Es handle sich um ein "Relikt aus der längst überholten Ära des Steuerhinterziehungsgeheimnisses", sagte Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL). Die Schweiz habe ihre Politik in den vergangenen Jahren geändert. Mit härteren Strafen für Datendiebe würde sie ein völlig falsches Signal nach aussen senden. Inzwischen sei der automatische Informationsaustausch vorgesehen. Wenn dieser gelte, gebe es auch keine Daten mehr zu stehlen.
Moral wieder herstellen
Die Mehrheit im Rat sah dies jedoch anders. Datendiebstahl sei eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Bankkunden und schwäche das Vertrauen in den Finanzplatz, gaben die Rednerinnen und Redner aus den Reihen der bürgerlichen Parteien zu bedenken.
Thomas Matter (SVP/ZH) erinnerte an die Datendiebstähle der vergangenen Jahre. Vor allem die Behörden deutscher Bundesländer schreckten nicht davor zurück, illegal erworbene Daten zu kaufen, stellte er fest. Dominique de Buman (CVP/FR) befand, die Moral müsse wieder hergestellt werden. Komplizen eines Verbrechens dürften nicht ungestraft davonkommen.
Auch Medien betroffen
Jean-René Germanier (FDP/VS) stellte im Namen der Kommission fest, die Schweiz könnte mit den neuen Bestimmungen auch gegen Staaten vorgehen, die Bankkundendaten kauften. Die Bestimmungen seien trotz des geplanten automatischen Informationsaustauschs sinnvoll, da die Schweiz nicht mit allen Ländern ein Abkommen dazu abschliessen werde.
Von den neuen Bestimmungen wären möglicherweise auch Medienschaffende betroffen. Sie könnten dann ihre Arbeit nicht mehr machen, sagte Ada Marra (SP/VD). Andrea Caroni (FDP/AR) erwiderte, es gehöre nicht zur Aufgabe von Journalisten, Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf stellte fest, das Strafgesetzbuch sehe Entschuldigungsgründe vor. Ob ein Verstoss vorliege, wäre im Einzelfall zu klären.
Debatte im Ständerates, 24.11.2014
Bankgeheimnis - Parlament will härtere Strafen für Bankdatendiebe
(sda) Wer Bankkundendaten verkauft, kann künftig härter bestraft werden. Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat entsprechenden Gesetzesänderungen zugestimmt.
Die kleine Kammer hat die Änderungen am Montag mit 26 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen. Die Vorlage ist damit bereit für die Schlussabstimmungen am Ende der Session. Die Verschärfungen gehen auf eine parlamentarische Initiative der FDP zurück.
Bereits heute können Bankmitarbeiter bestraft werden, wenn sie Daten weitergeben und damit das Berufsgeheimnis verletzen. Ihnen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Künftig sollen Datendiebe mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden können, wenn sie die Daten verkaufen beziehungsweise sich oder anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen.
Zudem sollen neu auch Dritte bestraft werden können, und zwar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Dies gilt für Personen, die in Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft in den Besitz von Bankkundendaten gelangen und diese weiterleiten oder zum eigenen Vorteil verwenden.
Abschreckende Wirkung
Die Befürworter der Verschärfung erhoffen sich davon eine abschreckende Wirkung. Die Kantone kritisierten die Pläne im Vorfeld. Sie wollen gestohlene Bankkundendaten weiterhin nutzen können und befürchten, deswegen künftig selber auf der Anklagebank zu landen.
Auch SP und Grüne stellten sich gegen die Gesetzesänderungen. Mit härteren Strafen für Datendiebe würde die Schweiz ein völlig falsches Signal nach aussen senden, befanden die Gegnerinnen und Gegner. Inzwischen sei der automatische Informationsaustausch vorgesehen. Wenn dieser gelte, gebe es auch keine Daten mehr zu stehlen.
Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Die Mehrheit in den Räten sah dies jedoch anders. Datendiebstahl sei eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Bankkunden und schwäche das Vertrauen in den Finanzplatz, lautete der Tenor.
Die Verschärfungen seien trotz des automatischen Informationsaustauschs nötig, sagte Karin Keller-Sutter (FDP/SG) im Namen der vorberatenden Kommission im Ständerat. Dieser sei nämlich noch nicht in Kraft. Auch sei nicht davon auszugehen, dass alle Staaten mit der Schweiz ein Abkommen abschliessen würden.
Schliesslich sei das innerstaatliche Bankgeheimnis nicht vom Informationsaustausch betroffen. Datendiebstahl sei also weiterhin möglich, sagte Keller-Sutter.