10.484 · Parlamentarische Initiative · 2010-09-23
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Personen, denen Asyl gewährt wird, sollen die Niederlassungsbewilligung nach den gleichen Kriterien und Voraussetzungen erhalten wie Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/Efta-Staaten, die nicht über den Asylbereich eingewandert sind. Dabei ist insbesondere Artikel 60 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) entsprechend zu ändern.
Begründung
Gemäss Artikel 60 Absatz 2 AsylG haben Personen, denen Asyl gewährt worden ist, bereits nach fünf Jahren einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Damit werden sie wesentlich besser gestellt als Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die nicht über den Asylbereich eingewandert sind. Diese erhalten im Grundsatz gemäss Artikel 34 Absatz 2 AuG die Niederlassungsbewilligung erst nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Zudem haben sie keinen Rechtsanspruch darauf.
Nach geltendem Gesetz erleichtert der Besitz einer Niederlassungsbewilligung den Familiennachzug. Auch in diesem Bereich sind also Personen aus dem Asylbereich besser gestellt als die übrigen Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten.