11.5332 · Fragestunde. Frage · 2011-09-12
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Tatsache, dass eritreische Militärdienstverweigerer und Deserteure in der Schweiz als politisch Verfolgte gelten, führt dazu, dass die Zahl von Asylbewerbern aus Eritrea laufend zunimmt.
- Entspricht es den Tatsachen, dass bei solchen Asylbewerbern teilweise Familienangehörige vom Familiennachzug profitieren und in die Schweiz geflogen werden?
- Wenn ja, wer übernimmt die Flugkosten?
- Wie wird verhindert, dass dieses inakzeptable Vorgehen inskünftig nicht zu einer Flut von neuen Anträgen führt?
Stellungnahme des Bundesrates
Asylbewerber, also Personen mit hängigem Asylverfahren, haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. Hingegen entspricht es den Tatsachen, dass anerkannte Flüchtlinge, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, gemäss unserem Asylgesetz grundsätzlich den Anspruch haben, ihre nahen Familienangehörigen nachzuziehen, also Ehegatten und minderjährige Kinder.
Grundsätzlich werden die Flugkosten von den betroffenen Personen selbst übernommen. Der Bund kann jedoch die Reisekosten übernehmen, wenn die einreisende Person über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfügt. Dieses Vorgehen entspricht der schweizerischen Gesetzgebung.