11.5545 · Fragestunde. Frage · 2011-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Artikel 37 Absatz 3 KVG erlaubt Ärztinnen und Ärzten die Abgabe von Medikamenten im Fall ungenügenden Zugangs ihrer Patientinnen und Patienten zu einer Apotheke. Das Bundesgericht hat Regelungen, die sich auf diese KVG-Bestimmung stützen, für nicht anwendbar erklärt. Obwohl Zürich und Winterthur über ein gut ausgebautes Apothekennetz verfügen, wurden dort von 500 Arztpraxen Gesuche zur Medikamentenabgabe eingereicht.
- Wie stellt sich der Bundesrat die Zusammenarbeit von Ärzte- und Apothekerschaftvor?
- Gedenkt er, dieses Problem in der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (zweite Etappe) zu regeln?