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12.303 · Standesinitiative · 2012-02-22

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:

Die Bundesversammlung wird ersucht, die Gesetzesgrundlagen und administrativen Vorgaben des Bundes so anzupassen, dass:

- Holzlagerplätze und geeignete bauliche Massnahmen mit einem Umfang von 5000 bis 10 000 Kubikmeter Hackschnitzel im Wald realisiert werden können; im Sinne einer koordinierten Holznutzung ist dabei ausser Acht zu lassen, ob das Holz parzellenübergreifend oder sogar waldkomplexübergreifend genutzt und gelagert wird;

- Holzlagerplätze als zonenkonforme Einrichtungen im Wald betrachtet werden, für die keine Rodungsbewilligung notwendig ist;

- auf den Nachweis verzichtet werden kann, dass kein anderer Holzlagerplatz gefunden werden konnte, damit zügig und unbürokratisch erneuerbare Energien zum Einsatz kommen können;

- Holzlagerplätze und geeignete Massnahmen auch in der Landwirtschaftszone realisiert werden können (z. B. Spezialzonen nach Art. 18 Abs. 1 RPG).