Lexipedia

12.476 · Parlamentarische Initiative · 2012-09-28

Erledigt

Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sollen wie folgt geändert werden:

DBG

Art. 18

...

Abs. 4

Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

Art. 58

...

Abs. 4

Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden dem steuerbaren Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

AHVG

Art. 9

Abs. 1

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden dem Einkommen nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

...

StHG

Art. 8

Abs. 1

... ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt.

...

Art. 12

Abs. 1

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.

Abs. 1bis

Falls die Anlagekosten nicht feststellbar sind oder der Erwerb mehr als eine von den Kantonen festzulegende Anzahl Jahre zurückliegt, können diese als Anlagekosten einen Ersatzwert festlegen. Die Kantone können zudem die Anlagekosten der Teuerung anpassen.

Abs. 2

... Den Veräusserungen sind gleichgestellt:

...

Bst. b

Aufgehoben

...

Abs. 3

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

...

Bst. f

den in den Artikeln 8 Absätzen 3 und 4 und 24 Absätzen 3 und 3quater genannten Tatbeständen.

Abs. 4

Aufgehoben

...

Art. 24

...

Abs. 6

Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sollen wie folgt geändert werden:

DBG

Art. 18

...

Abs. 4

Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

Art. 58

...

Abs. 4

Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden dem steuerbaren Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

AHVG

Art. 9

Abs. 1

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden dem Einkommen nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

...

StHG

Art. 8

Abs. 1

... ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt.

...

Art. 12

Abs. 1

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.

Abs. 1bis

Falls die Anlagekosten nicht feststellbar sind oder der Erwerb mehr als eine von den Kantonen festzulegende Anzahl Jahre zurückliegt, können diese als Anlagekosten einen Ersatzwert festlegen. Die Kantone können zudem die Anlagekosten der Teuerung anpassen.

Abs. 2

... Den Veräusserungen sind gleichgestellt:

...

Bst. b

Aufgehoben

...

Abs. 3

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

...

Bst. f

den in den Artikeln 8 Absätzen 3 und 4 und 24 Absätzen 3 und 3quater genannten Tatbeständen.

Abs. 4

Aufgehoben

...

Art. 24

...

Abs. 6

Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

Begründung

Die Besteuerung von Grundstücken in der Schweiz unterliegt verschiedenen Gesetzmässigkeiten. Einerseits besteht eine steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Grundstücken des privat- und des Geschäftsvermögens bei natürlichen Personen, andererseits werden Kapitalgewinne je nach kantonalem System mit der Einkommens-, der Gewinn- oder der Grundstückgewinnsteuer erfasst, und letztlich werden Gewinne von Liegenschaften aufgeteilt in wiedereingebrachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinne. Mit anderen Worten: Die Besteuerung von Grundstücken in der Schweiz ist komplex, schwierig durchschaubar und sollte vereinfacht werden.

Mit dem vorgeschlagenen generellen Wechsel vom dualistischen zum monistischen System für alle Grundstücke könnte diese Vereinfachung erzielt werden. Sowohl für natürliche als auch für juristische Personen würden bei geschäftlichen Grundstückgewinnen die wiedereingebrachten Abschreibungen systemgerecht mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst (wo die Einkünfte bzw. Gewinne auch entsprechend geschmälert worden sind). Demgegenüber würden die Wertzuwachsgewinne sowohl bei Grundstücken des Privat- als auch des Geschäftsvermögens konsequent mit den kantonalen Grundstückgewinnsteuern erfasst.

Auf Bundesebene müsste das bisherige dualistische System ebenfalls durch das monistische System ersetzt werden. Es würde keinen Sinn machen, beim Bund ein anderes System als bei den kantonalen Steuern einzusetzen. Dies hätte zur Folge, dass bei der direkten Bundessteuer die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Anlagewert) sowohl bei den natürlichen als auch bei den juristischen Personen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst würden. Die Wertzuwachsgewinne würden demgegenüber freigestellt, wie dies bei den landwirtschaftlichen Grundstücken vor dem Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) Praxis gewesen war. Diese Freistellung lässt sich einerseits damit rechtfertigen, dass Grundstücke bereits jetzt zu den am meisten und am stärksten besteuerten Steuerobjekten gehören und andererseits Wertzuwachsgewinne inskünftig über das revidierte Raumplanungsgesetz mit einer Mehrwertabgabe von 20 Prozent abgeschöpft werden. Diese erheblichen Belastungen insbesondere von Grundstücken des Geschäftsvermögens von teilweise mehr als 50 Prozent führen zu einer Verteuerung des Bodens und mithin der generellen Wohnkosten in der ganzen Schweiz.

Verhandlungen

Debatte im Nationalrat, 11.12.2013

(sda) Der Nationalrat will das geltende Steuersystem beim Verkauf von Grundstücken ändern. Er hat eine parlamentarische Initiative von Leo Müller (CVP/LU) mit 93 zu 82 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Müller schlägt einen Systemwechsel vor, der bei der Bundessteuer dazu führen würde, dass die Wertzuwachsgewinne steuerlich befreit wären. Die Befürworter argumentierten, dass heutige System sei viel zu kompliziert. Je nach Kanton und Grundstück werde ein monistisches oder dualistisches System angewendet. Das Ziel sei es, einheitlich ein monistisches System einzuführen. Die Gegnerinnen und Gegner warnten vor hohen Steuerausfällen und grosser Missbrauchsgefahr. Die parlamentarische Initiative geht nun an den Ständerat.

Debatte im Ständerat, 08.12.2014

Landwirte sollen beim Verkauf von Bauland weniger Steuern bezahlen

(sda) Landwirte sollen auf den Gewinnen aus der Veräusserung von Bauland künftig weniger Steuern bezahlen müssen. Nach dem Nationalrat hat sich am Montag auch der Ständerat für eine Gesetzesänderung in diesem Sinne ausgesprochen. Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf wehrte sich.

Der Ständerat nahm die Motion von Nationalrat Leo Müller (CVP/LU) trotzdem mit 33 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung an. Aus seiner Sicht geht es um eine Rückkehr zur alten Praxis der Grundstückgewinnbesteuerung - jener, die vor einem Bundesgerichtsentscheid von 2011 galt.

Das Bundesgerichtsurteil habe sehr negative Auswirkungen auf die Raumplanung und den Strukturwandel, sagte Kommissionssprecher Luc Recordon (Grüne/VD) im Namen einer deutlichen Mehrheit. Die Motion schaffe Abhilfe. Sie verlangt, dass Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bei der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen sowie bei der Veräusserung nur bis zu den Anlagekosten von der Einkommensgewinnsteuer erfasst werden.

Der Bundesrat stellt sich gegen eine Änderung. Das Bundesgericht habe an der steuerlichen Privilegierung der Grundstückgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nichts geändert, schrieb er in seiner Antwort auf die Motion.

Es habe näher definiert, welche Grundstücke als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gälten. Baulandreserven zählten nicht dazu. Bei der Veräusserung von Bauland unterliege somit der gesamte Gewinn der Einkommenssteuer.

Widmer-Schlumpf warnt vor Steuerausfällen

Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf wies im Ständerat weiter darauf hin, dass die privilegierte Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in der Lehre als sachlich fragwürdig und problematisch eingestuft werde.

Eine privilegierte Besteuerung von Veräusserungsgewinnen auf Bauland würde zu einer zusätzlichen, nicht sachgerechten Besserstellung von Landwirten gegenüber den übrigen Selbständigerwerbenden führen.

Der Bundesrat warnt auch von Steuerausfällen. Eine Ausweitung der privilegierten Besteuerung auf die Gewinne aus der Veräusserung von Bauland in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben würde laut Bundesrat bei der direkten Bundessteuer zu Mindereinnahmen von jährlich etwa 200 Millionen Franken führen.

Trotzdem muss sich nun die Regierung mit einem Gesetzesentwurf befassen. Abgelehnt wurde hingegen eine parlamentarische Initiative von Leo Müller, welche im Bereich der Grundstückgewinnsteuer einen Systemwechsel vom dualistischen zum monistischen System verlangte. Aus Sicht der Mehrheit stellte die Initiative einen zu grossen Eingriff in die Steuerhoheit der Kantone dar.