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12.5011 · Fragestunde. Frage · 2012-02-27

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Universitätsspital Genf liess - mit Zustimmung von Pierre-François Unger, Vorsteher des Genfer Gesundheitsdepartementes - anscheinend verlauten, dass künftig vermieden werden solle, für Posten mit Verantwortung über eine Pflegeeinheit Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu nominieren (Meldung vom 15. Februar 2012). Der Zugang zur Beschäftigung wäre also fortan an den Wohnort geknüpft.

1. Ist diese Diskriminierung bei der Anstellung gegenüber Schweizerinnen und Schweizern, die nicht in Genf wohnen, mit dem Bundesrecht vereinbar?

2. Ist diese Diskriminierung bei der Anstellung gegenüber europäischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die nicht in Genf wohnen, mit den Freizügigkeitsabkommen vereinbar?