12.5089 · Fragestunde. Frage · 2012-03-06
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
In der Beantwortung der Frage 12.5052 erläutert der Bundesrat, dass aus Gründen der Risikobeurteilung auch Aktivitäten wie Erlebnispädagogik dem Gesetz zu unterstellen sind.
Weshalb wurden Anbieter aus den Bereichen Erlebnispädagogik und Umweltbildung, welche von der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten betroffen sein werden, nicht in die Ausarbeitung der Verordnung und insbesondere in die zentrale Definition der Geländekategorien involviert?