12.5217 · Fragestunde. Frage · 2012-06-01
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Weder die Konsumentinnen und Konsumenten, die unmittelbar von der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips betroffen sind und deren Gesundheit das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schützen sollte, noch die Produzentinnen und Produzenten, deren Interessen durch die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips verletzt werden können, dürfen gegen eine vom BAG aufgrund dieses Prinzips erteilte Bewilligung Beschwerde einreichen.
- Stellt diese Unmöglichkeit, Beschwerde einzureichen, aus demokratischer Sicht nicht ein Problem dar?
- Was gedenkt der Bundesrat dagegen zu unternehmen?