12.5491 · Fragestunde. Frage · 2012-12-05
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich der Bundesrat in seiner Aussage zur Frage Pardini 12.5429 am 3. Dezember 2012, dass die Zuschlagsempfängerin die Herkunft der Fenster aufgrund des Geschäftsgeheimnisses nicht bekanntgeben müsse?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Antwort des Bundesrates zum Geschäftsgeheimnis bezieht sich nicht auf die Herkunft der Fenster oder des Materials, sondern auf die Frage nach der Höhe des Betrages, den die tschechische Unternehmung für die Ausführung des Auftrages erhält. Diese unterliegt dem Geschäftsgeheimnis der Zuschlagsempfängerin. Die Anerkennung der grundrechtlichen Gewährleistung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen basiert auf Artikel 8 EMRK und Artikel 13 der Schweizerischen Bundesverfassung. Der Auftraggeber hat entsprechend keine Einsicht in die Kalkulation der Zuschlagsempfängerin und wäre darüber hinaus aufgrund von Artikel 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen zur Wahrung der Vertraulichkeit allfälliger Angaben verpflichtet.