13.435 · Parlamentarische Initiative · 2013-06-24
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates reicht eine parlamentarische Initiative mit folgendem Inhalt ein:
Das Mehrwertsteuergesetz wird wie folgt geändert:
Art. 25
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Abs. 3
Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von:
Bst. a
warmen Nahrungsmitteln einschliesslich solcher, die von der Kundschaft an Ort und Stelle mittels zur Verfügung gestellter Geräte selbst erwärmt werden;
Bst. b
nichterwärmten Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält; oder
Bst. c
nichterwärmten Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert.
Abs. 3bis
Keine gastgewerbliche Leistung liegt vor, wenn nichterwärmte Nahrungsmittel:
Bst. a
in Verpflegungsautomaten angeboten werden; oder
Bst. b
zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt sind und geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung von gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind.
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