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14.5203 · Fragestunde. Frage · 2014-06-03

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Zentrales Element der Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und der Pharmaindustrie ist die neue Bestimmung in Artikel 31 Absatz 5 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, wonach das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in der Regel innert 60 Tagen ab der definitiven Zulassung durch die Swissmedic verfügt.

1. Wie stellt sich der Bundesrat zur Feststellung, wonach diese Bestimmung ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung weitgehend toter Buchstabe geblieben ist?

2. Wird im neuen Preisfestsetzungsmodell ab 2015 das EDI die Verordnung ernst nehmen?

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