14.5382 · Fragestunde. Frage · 2014-09-10
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können Kantone Listen von säumigen Versicherten führen. Diese haben weiterhin das Anrecht auf medizinische Behandlung, obwohl die Bezahlung der Leistungen durch den Versicherer nicht garantiert ist. Ein Schreiben der Sasis AG lässt nun womöglich die Frage aufkommen, ob säumige Versicherte lediglich Anrecht auf Notfallbehandlungen haben.
- Sind dem Bundesrat Fälle von Versicherten bekannt, denen angesichts dieser Listen Behandlungen verweigert worden sind?
- Hält er es für nötig, auf die Einhaltung des Gesetzes hinzuweisen?