15.5458 · Fragestunde. Frage · 2015-09-14
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
- Trifft es zu, dass ein 19-jähriger Schutzdienstpflichtiger seine Grundausbildung nicht vorzeitig antreten kann, weil im Bundesgesetz über den Bevölkerungs- und den Zivilschutz starr festgesetzt ist, dass die Schutzdienstpflicht erst mit dem Jahr beginnt, in dem der Pflichtige 20 Jahre alt wird?
- Besteht hier nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Militärdienstpflichtigen, der die Rekrutenschule bereits im neunzehnten Lebensjahr vorzeitig antreten kann?
- Falls ja, erachtet der Bundesrat das als sinnvoll?