Lexipedia

16.312 · Standesinitiative · 2016-05-30

Departement des Innern

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 29.01.2021

Ständerat muss über Listen säumiger Prämienzahlender entscheiden

Die Kommission nahm die Ergebnisse der Vernehmlassung über ihren Vorentwurf zur Kenntnis, den sie ausgehend von der Standesinitiative Thurgau 16.312 Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten ausgearbeitet hatte (siehe Ergebnisbericht). Einstimmig verabschiedete sie den Entwurf, zu dem nun der Bundesrat Stellung nehmen und den der Ständerat anschliessend in der Sommersession beraten kann. Die Kommission hält in folgenden Punkten an der Vernehmlassungsvorlage fest:

- Junge Erwachsene sollen nicht für Prämienausstände belangt werden können, die in der Zeit ihrer Minderjährigkeit entstanden sind.

- Die Zahl der Betreibungen soll begrenzt werden. Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung senkt die Kommission die Limite jedoch von vier auf zwei Betreibungen pro Jahr.

- Säumige Versicherte sollen in einem Modell mit eingeschränkter Wahlfreiheit des Leistungserbringers versichert werden.

- Die Kantone sollen, wenn sie dies wünschen, die Verlustscheine übernehmen und selbst bewirtschaften können. Dafür sollen sie den Versicherern 90 Prozent der ausstehenden Forderungen vergüten.

Anders als ursprünglich vorgeschlagen will es die Kommission den Kantonen aus föderalistischen Überlegungen weiterhin ermöglichen, Listen von Versicherten zu führen, die ihre Prämien nicht bezahlen. Dies beschloss sie mit 8 zu 5 Stimmen; eine Minderheit beantragt die Abschaffung dieser Listen. Erst recht nach der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass in dieser umstrittenen Frage das Plenum des Ständerates entscheiden wird. Einig ist sich die Kommission, dass Minderjährige nicht auf den Listen säumiger Prämienzahlender geführt werden sollen. Entsprechend beantragt sie ohne Gegenantrag, die Motion 19.4290Mo. Nationalrat (Barrile). Medizinische Leistungen für alle Kinder! anzunehmen.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 28.04.2021

Der Bundesrat ist der Meinung, dass Kinder für die nichtbezahlten Krankenkassenprämien ihrer Eltern nicht haftbar gemacht werden sollen, und er möchte auch die Listen säumiger Prämienzahler abschaffen. An seiner Sitzung vom 28. April 2021 hat er zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten Stellung genommen. Das Parlament wird darüber entscheiden müssen.

Der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) erfüllt die 2016 eingereichte Standesinitiative des Kantons Thurgau, die eine Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) betreffend die Kostenübernahme der nichtbezahlten Prämien verlangt. Der Bundesrat begrüsst in seiner Stellungnahme die Vorschläge der Kommission, dass Minderjährige nicht mehr für die nichtbezahlten Prämien durch ihre Eltern haftbar gemacht werden und sie nicht mehr auf den Listen der säumigen Prämienzahler erscheinen sollen. Er schlägt zudem vor, im Gesetz zu verankern, dass Minderjährige für Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen nicht mehr belangt werden können.

Der Bundesrat unterstützt auch den Vorschlag der Kommission, die Anzahl der Betreibungen auf zwei pro Jahr zu beschränken, um die Kosten zulasten der Versicherer und der Kantone zu senken. Er möchte zudem die Zahlungserinnerungs- und Mahngebühren der Versicherer auf deren effektive Kosten begrenzen.

Gegen Listen säumiger Versicherter

Im Gegensatz zur Kommissionsmehrheit möchte der Bundesrat die Listen säumiger Versicherter abschaffen. Er ist der Ansicht, dass solche Listen die medizinische Grundversorgung der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen könnte und dass ihr Nutzen nie nachgewiesen werden konnte.

Derzeit kennen nur die Kantone Aargau, Luzern, Zug und Thurgau solche Listen säumiger Versicherter. Der St. Galler Kantonsrat hat kürzlich für ihre Abschaffung gestimmt. Seit Anfang 2021 hat kein Kanton mehr Minderjährige in die Listen aufgenommen.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:

Der Bund wird aufgefordert, Artikel 64a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wie folgt zu ergänzen:

Art. 64a

...

Abs. 4

Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren. Übernimmt der Kanton 90 Prozent dieser Forderungen, überträgt ihm der Versicherer den Verlustschein oder gleichwertigen Rechtstitel zur Bewirtschaftung. Mit der Übertragung findet ein Gläubigerwechsel statt. Der Kanton zeigt der versicherten Person den Gläubigerwechsel an. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

...

Begründung

Gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG müssen die Kantone beim Nachweis von Verlustscheinen betreffend nichtbezahlter Krankenkassenprämien 85 Prozent der offenen Forderung (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) an die Krankenkassen überweisen. Im Kanton Thurgau sind solche Forderungen nach Paragraf 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV RB 832.10) von den Gemeinden zu tragen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise an die Krankenkasse bezahlt hat, erstattet die Krankenkasse dem Kanton bzw. der Gemeinde lediglich 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages (Art. 64a Abs. 5 KVG). Der Kanton bzw. die Gemeinde trägt damit einen Verlust von bis zu 35 Prozent. Die Krankenkassen hingegen erhalten bis zu 135 Prozent der ursprünglichen Forderung. Es ist für die im Kanton Thurgau diesbezüglich zuständigen öffentlichen Stellen äusserst störend, dass sie in der Zahlungspflicht stehen, ohne dabei Einfluss auf das Eintreiben der entsprechenden Forderungen nehmen zu können. Denn die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel verbleiben bei den Versicherern. Im Weiteren obliegt den Versicherern keine Pflicht, die offenen Forderungen zu bewirtschaften. Wie sich aus einer Auswertung der GDK vom 5. November 2014 ergibt, betrug der Anteil der Rückerstattungen von den Versicherern an die Kantone im gesamtschweizerischen Durchschnitt 2013 lediglich 0,55 Prozent (Kanton TG: rund 1,4 Prozent). Im Jahr 2014 erhöhte sich die Quote auf knapp 2 Prozent (Kanton TG rund 5,7 Prozent). Es ist offenkundig, dass das Interesse an einem effizienten und wirksamen Inkasso der Krankenkassenprämien durch die Versicherer mit der Einführung von Artikel 64a KVG signifikant geschwächt wurde. Mit der vorliegenden Revision soll die nicht sachgerechte und ungleiche finanzielle Belastung von Kanton und Krankenversicherern aufgehoben oder zumindest abgeschwächt werden.

Gestützt auf das geltende Recht haben im Thurgau die Gemeinden beim Nachweis von Verlustscheinen betreffend nichtbezahlter Forderungen der Versicherten (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) 85 Prozent der Forderungen an die Krankenversicherer zu bezahlen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld teilweise oder vollständig gegenüber dem Krankenversicherer beglichen hat, erstattet dieser dem Kanton 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages. Da die Gemeinden beim Nachweis des Verlustscheins 85 Prozent der Forderung übernehmen müssen und maximal 50 Prozent der gesamten Forderung zurückerhalten, tragen sie einen Verlust von minimal 35 Prozent. Die Krankenversicherungen hingegen erhalten von der Gemeinde zuerst 85 Prozent der offenen Forderung und bei Durchsetzung des Verlustscheins zusätzlich bis zu 100 Prozent vom Versicherten. Insgesamt verfügen sie somit über 185 Prozent der ursprünglichen Forderung. Abzüglich 50 Prozent des vom Versicherten erhaltenen Betrages verbleiben den Krankenversicherern bis zu 135 Prozent der ursprünglichen Forderung. Gestützt auf diese Verlustscheinregelung profitieren die Krankenversicherer zulasten der Gemeinden. Hinzu kommt, dass den Krankenversicherern keine Pflicht zur Bewirtschaftung der Verlustscheine obliegt. In den meisten Fällen von nichtbezahlten Prämien bleiben die Gemeinden deshalb auf 85 Prozent der Forderungen sitzen. Durch die dargelegte Änderung von Artikel 64a Absatz 4 KVG sollen den Gemeinden, wenn Verlustscheine durch erfüllte Forderungen getilgt werden, keine zusätzlichen Kosten über die ursprüngliche Forderung hinaus aufgebürdet werden. Mit Blick auf den Bewirtschaftungsaufwand der Verlustscheine sollen sie vielmehr die Möglichkeit haben, einen "Gewinn" von bis zu 10 Prozent zu erzielen, mit welchem sie ihren Aufwand decken können. Die Krankenversicherer hingegen sollen, wenn Verlustscheine durch erfüllte Forderungen getilgt werden, nicht mehr zusätzliche Erträge über die ursprüngliche Forderung hinaus erwirtschaften können. Sie sind mit der Abgeltung von 90 Prozent der Forderungen bei Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden sehr gut bedient. Unter Berücksichtigung der möglichst wirksamen Durchsetzung des Versicherungsschutzes für alle Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Lösung gefunden werden, welche sowohl den Krankenversicherern als auch den Gemeinden die richtigen Anreize gibt, damit beide Seiten ein entsprechendes Interesse daran haben.

Mit der dargelegten Ergänzung von Artikel 64a Absatz 4 KVG würde wie erwähnt die Möglichkeit geschaffen, dass der Kanton bzw. im Thurgau die Gemeinde die gesamte offene Forderung der säumigen versicherten Person mittels Betreibung einbringt. Bis anhin obliegt dies den Krankenkassen, wobei sie lediglich 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an die Gemeinden rückerstatten müssen. Der dargelegte Revisionsvorschlag ist auch mit Blick auf den Bewirtschaftungsaufwand für Verlustscheine durch den Kanton bzw. die Gemeinden eine faire und sachgerechte Lösung. Da es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt, steht es den Kantonen frei, ob sie an der bisherigen Regelung festhalten wollen. Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 9 von Artikel 64a KVG sind von diesem Regelungsvorschlag nicht tangiert und bleiben unverändert. Einzig der Artikel 64a Absatz 5 KVG findet, wie dargelegt, unter Umständen keine Anwendung mehr. Schliesslich wird mit der vorgeschlagenen Lösung das Ziel des Versicherungsschutzes aller Einwohnerinnen und Einwohner weiterhin gewährleistet.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 07.06.2021

Ständerat will Listen säumiger Prämienzahlender nicht abschaffen

Der Ständerat möchte es den Kantonen weiterhin ermöglichen, Listen zu führen für Personen, die ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlen. Damit stellt er sich gegen den Bundesrat.

Wer die Krankenkassenprämien nicht zahlt, landet in den Kantonen Aargau, Luzern, St. Gallen, Tessin, Thurgau und Zug auf einer schwarzen Liste und darf nur im Notfall behandelt werden. Ein Eintrag auf der Liste erfolgt dann, wenn die versicherte Person eine Betreibung für Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begleicht.

Solche Listen säumiger Versicherter sind umstritten. In Graubünden, Solothurn und Schaffhausen wurde das Instrument bereits wieder abgeschafft. Der St. Galler Kantonsrat stimmte in erster Lesung ebenfalls für die Abschaffung der Liste. Der Aargauer Grosse Rat will die derzeit auf Eis gelegte Liste entschärfen.

Der Ständerat will den Kantonen aber weiterhin die Möglichkeit geben, solche Listen zu führen. Auf Antrag einer Mehrheit seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S) stimmte er am Montag mit 22 zu 22 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten Alex Kuprecht (SVP/SZ) gegen die Abschaffung.

Vorbild Thurgau

Eine Kommissionsmehrheit wollte es den Kantonen aus föderalistischen Überlegungen weiterhin ermöglichen, Listen von Versicherten zu führen, die ihre Prämien nicht bezahlen. Brigitte Häberli-Koller (Mitte/TG) und Jakob Stark (SVP/TG) brachen eine Lanze für die schwarzen Listen. Es brauche einen gewissen Einsatz, aber dann funktioniere es, wie das Beispiel ihres Kantons zeige.

Dort nehmen die Gemeinden im Rahmen eines Fallmanagements Kontakt mit Personen auf, die ihre Prämien nicht bezahlt haben. Dabei wird der Grund abgeklärt, und es werden Lösungen geprüft.

Der Ständerat präzisierte nun den Begriff der Notfallbehandlung. Demnach liegt eine solche vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitlichen Schaden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann. In solchen Fällen müssen auch säumige Prämienzahlende behandelt werden.

Umstrittener Nutzen

Eine Kommissionsminderheit wollte wie der Bundesrat an der Abschaffung festhalten. Er sei der Ansicht, dass solche Listen die medizinische Grundversorgung von Personen, die in bescheidenen Verhältnissen lebten, beeinträchtigen könnten, sagte Josef Dittli (FDP/UR). Viele der auf der Liste der säumigen Versicherten aufgeführten Personen seien effektiv zahlungsunfähig. Bei diesen Personen verfehle die Liste ihren Zweck, zur Bezahlung der Krankenkassenausstände zu animieren.

Ausserdem habe der Nutzen dieser schwarzen Listen nie nachgewiesen werden können, hielt Maya Graf (Grüne/BL) fest. Probleme gab es in einigen Kantonen etwa, weil einige der Krankenversicherer die Namen nicht weitermeldeten. In Gerichtsurteilen wurde eine zu enge Auslegung des Notfallbegriffs korrigiert. Deshalb stimmten in der Vernehmlassung beispielsweise 19 Kantone und die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) einer Abschaffung der schwarzen Liste zu.

Mir der umstrittenen Frage beschäftigt sich als nächstes der Nationalrat. Konsens herrschte im Ständerat darüber, dass Minderjährige nicht auf solchen schwarzen Listen geführt werden sollen. Seit Anfang 2021 hat kein Kanton mehr Minderjährige in die Listen aufgenommen.

Junge Erwachsene von Haftung befreit

Die weiteren Punkte der geänderten Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht waren weder in der Kommission noch im Rat umstritten. Wer die Prämie, die Franchise oder den Selbstbehalt trotz Betreibung nicht zahlt, soll künftig in einem Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer versichert werden. Zudem soll die Zahl der Betreibungen auf zwei pro Jahr begrenzt werden.

Die Kantone, die dies möchten, sollen die Verlustscheine für neunzig Prozent der Forderung von den Versicherern übernehmen und selber bewirtschaften können. Die Versicherten wären dann wieder frei, die Krankenkasse und das Modell zu wechseln. Schliesslich sollen junge Erwachsene nicht mehr für die Prämien haften, die von ihren Eltern nicht bezahlt wurden, so lange sie minderjährig waren.

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 16.12.2021

Parlament will Listen säumiger Prämienzahlender nicht abschaffen

Das Parlament möchte es den Kantonen weiterhin ermöglichen, Listen zu führen für Personen, die ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlten. Damit stellt es sich gegen den Bundesrat.

Wie im Ständerat war auch die Abstimmung im Nationalrat am Donnerstag knapp: Die grosse Kammer stimmte mit 98 zu 92 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen die Abschaffung der Listen säumiger Prämienzahlender. Der Entscheid im Ständerat im Juni war sogar nur mit Stichentscheid des Präsidenten Alex Kuprecht (SVP/SZ) gefallen.

Mit dem übereinstimmenden Entscheid beider Kammern haben die Kantone nun also weiterhin die Möglichkeit, sogenannte schwarze Listen zu führen mit Personen, die ihre Krankenkassenprämien nicht zahlten und deswegen betrieben wurden. Diese Personen erhalten dann nur noch in Notfällen medizinische Behandlungen.

Das Parlament präzisierte den Begriff der Notfallbehandlung. Demnach liegt eine solche vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitlichen Schaden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann. In solchen Fällen müssen auch säumige Prämienzahlende behandelt werden.

Umstrittene Wirkung der Listen

Die Mehrheit im Parlament wollte es den Kantonen insbesondere aus föderalistischen Überlegungen weiterhin ermöglichen, Listen zu führen. Der Kanton Thurgau beispielsweise zeige, dass die Listen funktionierten, sagte Christian Lohr (Mitte/TG). Dort sei die Zahl der säumigen Prämienzahlenden seit Einführung zurückgegangen. Die Gemeinden seien mit den betroffenen Personen im Gespräch. "Das Case Management funktioniert."

Die Minderheit warnte vor der Beibehaltung der Listen. SP, Grüne, GLP und einzelne FDP-Vertreterinnen und -Vertreter waren der Ansicht, dass solche Listen die medizinische Grundversorgung von Personen, die in bescheidenen Verhältnissen lebten, beeinträchtigen könnten, wie Manuela Weichelt (Grüne/ZG) sagte. Viele der auf der Liste der säumigen Versicherten aufgeführten Personen seien effektiv zahlungsunfähig. Bei diesen Personen verfehle die Liste ihren Zweck, zur Bezahlung der Krankenkassenausstände zu animieren.

Rund 160'000 Personen bezahlen ihre Krankenkassenrechnungen nicht. Aktuell gibt es schwarze Listen in den Kantonen Aargau, Luzern, Tessin, Thurgau und Zug. In Graubünden, Schaffhausen, Solothurn und St. Gallen wurde das Instrument bereits wieder abgeschafft. 19 Kantone und die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) wollen die Listen abschaffen.

Junge Erwachsene von Haftung befreit

Die Vorlage zur Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht geht nun erneut an den Ständerat. Im Gegensatz zum Beschluss des Ständerats beschloss der Nationalrat nämlich, dass säumige Versicherte nicht in ein alternatives Versicherungsmodell, wie etwa in ein Hausarztmodell, eingeteilt werden.

Um neue Schulden aufgrund bestehender Betreibungen zu vermeiden, sollen die Prämien laut Nationalrat vom Lohn abgezogen und an den Versicherer überwiesen werden können. Weiter soll der Entwurf ergänzt werden, so dass die laufenden Kosten für die Prämien über das Betreibungsamt bezahlt werden können, wenn der Lohn einer versicherten Person gepfändet wird.

Einig sind sich die Räte darin, dass die Zahl der Betreibungen auf zwei pro Jahr begrenzt werden soll. Die Kantone, die dies möchten, sollen die Verlustscheine für neunzig Prozent der Forderung von den Versicherern übernehmen und selber bewirtschaften können.

Schliesslich sollen junge Erwachsene nicht mehr für die Prämien haften, die von ihren Eltern nicht bezahlt wurden, so lange sie minderjährig waren.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 02.03.2022

Räte bereinigen neue Regelung zu Listen säumiger Prämienzahlender

Die neue Regelung zum Umgang mit Personen, die ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlt haben, ist unter Dach und Fach. Der Ständerat hat am Mittwoch die letzten Differenzen in der entsprechenden Vorlage bereinigt.

Er beschloss stillschweigend, dass säumige Versicherte nicht in ein alternatives Versicherungsmodell, wie etwa in ein Hausarztmodell, eingeteilt werden. Wer die Prämie, die Franchise oder den Selbstbehalt trotz Betreibung nicht zahlt, wird künftig in einem Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer versichert.

Ebenfalls einverstanden war die kleine Kammer damit, dass die laufenden Kosten für die Prämien über das Betreibungsamt bezahlt werden können, wenn der Lohn einer versicherten Person gepfändet wird. Schliesslich können die Prämien vom Lohn abgezogen und an den Versicherer überwiesen werden, um neue Schulden aufgrund bestehender Betreibungen zu vermeiden.