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16.429 · Parlamentarische Initiative · 2016-04-27

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Nationalrats

Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 420 ZGB ist derart zu ändern, dass die heute abschliessende Liste von Personen, die von der Erwachsenschutzbehörde von der Inventarpflicht usw. befreit werden können, nicht mehr abschliessend formuliert ist. Eine mögliche Formulierung wäre: "Werden der betroffenen Person nahestehende Personen, insbesondere Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme usw. ..."

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 420 ZGB ist derart zu ändern, dass die heute abschliessende Liste von Personen, die von der Erwachsenschutzbehörde von der Inventarpflicht usw. befreit werden können, nicht mehr abschliessend formuliert ist. Eine mögliche Formulierung wäre: "Werden der betroffenen Person nahestehende Personen, insbesondere Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme usw. ..."

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch andere Personen, die der verbeiständeten Person bereits vor der Übernahme der Beistandschaft nahestehend waren, von den entsprechenden Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB befreit werden sollen, z. B. Tanten, Onkel, Schwager, bzw. gemäss gleichzeitig eingereichter parlamentarischer Initiative 16.428, "Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB", nur noch ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet werden oder zumindest entsprechend von administrativem Aufwand massiv entlastet werden.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 26.06.2017

Die Kommission hat sich mit zwei parlamentarischen Initiativen, die eine Änderung von Artikel 420 ZGB verlangen, befasst. Sie hat der Initiative 16.428 Vogler (Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB) mit 18 Stimmen zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Diese Initiative zielt darauf ab, Artikel 420 ZGB derart zu ändern, dass die Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage für Angehörige, welche als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden und die vor Einführung des neuen Rechts zum Teil während Jahrzehnten für ihre behinderten Kinder gesorgt haben, nur noch ausnahmsweise bestehen soll.

Die Kommission hat zudem einstimmig der Initiative 16.429 Vogler (Anpassung von Artikel 420 ZGB) Folge gegeben. Damit möchte die Kommission, die heutige abschliessende Liste von Angehörigen in Artikel 420 ZGB in eine nicht abschliessende Liste umwandeln, was auch der Bundesrat in seinem Bericht zu den ersten Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Betracht gezogen hat.

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26.03.2018

Die Kommission teilt die Meinung ihrer Schwesterkommission, wonach bei Artikel 420 ZGB ein Paradigmenwechsel angezeigt sei. Sie hat mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung der Initiative Vogler 16.428 Folge gegeben, welche vorsieht, dass die Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage für Angehörige, welche als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden und vor Einführung des neuen Rechts zum Teil während Jahrzehnten für ihre behinderten Kinder gesorgt haben, nur noch ausnahmsweise gelten soll. Die Kommission hat zudem einstimmig der Initiative Vogler 16.429 Folge gegeben, welche darauf abzielt, die Liste von Angehörigen in Artikel 420 ZGB in eine nicht abschliessende Liste umzuwandeln. Die beiden Initiativen gehen somit zurück in die RK-N, welche nun eine entsprechende Vorlage ausarbeiten kann.

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)

rk.caj@parl.admin.ch

Kommission für Rechtsfragen (RK)