16.504 · Parlamentarische Initiative · 2016-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 19.08.2022
Einstimmig hat die Kommission ihren Entwurf zur Änderung des Heilmittelgesetzes verabschiedet, mit der sie die Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende (16.504) umsetzt. Aufgrund von Rückmeldungen im Vernehmlassungsverfahren passte sie den Entwurf zuvor in zwei Punkten an. Vorallem im Interesse von Patientinnen und Patienten mit sehr seltenen Blutgruppen-Merkmalen sollen Blut und Blutprodukte ausnahmsweise auch dann eingeführt werden können, wenn die Unentgeltlichkeit der Spende nicht sichergestellt ist. Und die Kriterien für den Ausschluss von der Blutspende sollen auf das Risikoverhalten der spendewilligen Personen abstellen und müssen wissenschaftlich begründet sein.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.12.2022
Mit einer Gesetzesrevision soll die Unentgeltlichkeit der Blutspende gesetzlich verankert und die Diskriminierung beim Blutspenden verboten werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 seine Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative "Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende" verabschiedet.
Dem Bundesrat ist es wichtig, dass die Schweiz stets über genügend Blutreserven verfügt. Mit der Anpassung des Heilmittelgesetzes (HMG) soll das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Blutspende im Gesetz verankert werden. Zudem wird vorgeschlagen, ein Diskriminierungsverbot beim Blutspenden ins HMG zu schreiben. Künftig soll bei den Ausschlusskriterien vom Blutspenden jede Form von Diskriminierung, wie zum Beispiel aufgrund der sexuellen Orientierung, verboten werden. Der Bundesrat lehnt jedoch den Vorschlag der Kommission ab, im Gesetz die Möglichkeit von Finanzhilfen zu verankern. Er ist der Ansicht, dass die Finanzierung des Blutspendewesens eine private Aufgabe ist und durch den kostendeckenden Verkauf der Blutprodukte zu erfolgen hat. Hinzu kommt, dass grundsätzlich die Kantone für die Gesundheitsversorgung zuständig sind.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) soll wie folgt ergänzt werden:
I Sicherstellung der Blutversorgung
Neu: Vor Artikel 34 HMG
Marginalie: Blutversorgung
Der Bund stellt eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sicher.
Artikel 82 Absatz 1 Sätze 3 und 4 HMG (Ergänzung)
Er kann namentlich die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen; er sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.
II Unentgeltlichkeit der Blutspende
Neu: Vor Artikel 34 HMG
Marginalie: Unentgeltlichkeit der Blutspende
1 Es ist verboten, für die Spende von Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen. Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen aus dem Ausland eingeführt werden, müssen aus unentgeltlichen Spenden stammen.
2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:
a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;
b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;
c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.
Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d HMG (Ergänzung)
beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt;
Begründung
I Sicherstellung der Blutversorgung
Die Sicherstellung der Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sowie die Organisation des Blutspendewesens sind bis heute rechtlich kaum geregelt. Einzig ein Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 (SR 513.51) erwähnt den Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke als Aufgabe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK).
Das SRK hat den Blutspendedienst im Jahr 2005 an die gemeinnützige "Blutspende SRK Schweiz AG" delegiert.
Der Bundesrat stellte zwar schon vor mehr als zwanzig Jahren fest, dass es sich beim Blutspendewesen um eine "landesweite gesundheitspolitische Aufgabe" handelt und diese im Wesentlichen vom Schweizerischen Roten Kreuz getragen werden soll (BBl 1995 II 985, 995). Dennoch ist der Blutspendedienst bis heute vom Gesetzgeber weder ausdrücklich als öffentliche Aufgabe anerkannt noch existiert ein Leistungsauftrag zwischen dem Bund und dem SRK bzw. der Blutspende SRK Schweiz AG.
Um die ständige Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten und die Einhaltung der hohen Sicherheitsanforderungen auch in Zukunft nachhaltig sicherzustellen, ist diese als öffentliche Aufgabe des Bundes gesetzlich zu verankern. Zudem bedarf es einer rechtlichen Grundlage, um die Übertragung dieser Aufgabe an eine geeignete Organisation in Form eines Leistungsauftrags sowie eine Abgeltung der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen ungedeckten Kosten zu ermöglichen.
II Unentgeltlichkeit der Blutspende
Die freiwillige und unentgeltliche Blutspende ist in verschiedenen Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates als grundlegendes ethisches Prinzip anerkannt. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende ist zum einen ein wesentliches Sicherheitselement: Wer nichts an der Blutspende verdient, hat auch kein Interesse, Risikofaktoren zu verheimlichen. Unentgeltliche Blutspenden tragen damit zur Vermeidung kontaminierter Blutspenden bei. Zum anderen wird es aus ethischer Sicht als unverantwortlich erachtet, Menschen in einer Notlage mit finanziellen Anreizen zu einer Blutspende zu motivieren.
Das Unentgeltlichkeitsgebot ist in der Bundesverfassung (Art. 119a Abs. 3) sowie im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (SR 0.810.2; Art. 21) verankert. Diese Bestimmungen sind zwar auch auf die Blutspende anwendbar, bisher jedoch auf Gesetzesebene nicht umgesetzt worden.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 03.05.2023
Nationalrat will Versorgung mit Spenderblut gesetzlich absichern
Die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten soll auf gesetzlichem Weg abgesichert werden. Der Nationalrat hat deshalb das Heilmittelgesetz im Einklang mit dem Bundesrat angepasst. Verankert werden soll auch, dass beim Spenden niemand diskriminiert wird.
Der Nationalrat hat die Vorlage am Mittwoch mit 181 zu 0 Stimmen angenommen. Das Geschäft geht nun an den Ständerat.
Die Regeländerungen bei der Blutspende initiiert hatte der frühere Aargauer SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner im Jahr 2016. Er forderte, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Blut zur Bundesaufgabe werden solle.
Keine Finanzhilfen des Bundes
Bis heute ist der Blutspendedienst vom Gesetzgeber weder ausdrücklich als öffentliche Aufgabe anerkannt, noch existiert ein Leistungsauftrag zwischen dem Bund und dem Blutspendedienst. Die freiwillige und unentgeltliche Blutspende ist in verschiedenen Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates als grundlegendes ethisches Prinzip anerkannt, wurde bisher jedoch auf Gesetzesebene nicht umgesetzt.
Das soll sich nun ändern. Mit der Anpassung des Heilmittelgesetzes soll das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Blutspende im Gesetz verankert werden. Die Finanzierung des Blutspendewesens soll eine private Aufgabe bleiben und durch den kostendeckenden Verkauf der Blutprodukte erfolgen.
Eine Minderheit aus SP, Mitte und GLP im Nationalrat wollte die Einführung von Finanzhilfen ermöglichen, um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Blut zu gewährleisten. Das Plenum folgte aber dem Bundesrat, der davon abriet - unter anderem mit dem Verweis, dass grundsätzlich die Kantone für die Gesundheitsversorgung zuständig seien.
Ende der Diskriminierung von Homosexuellen
Ergänzend zum ursprünglichen Initiativtext verankerte die grosse Kammer im Heilmittelgesetz, dass beim Blutspenden niemand diskriminiert werden darf. Künftig soll bei den Ausschlusskriterien vom Blutspenden jede Form von Diskriminierung, wie zum Beispiel aufgrund der sexuellen Orientierung, verboten werden. Die Kriterien, wonach jemand zum Spenden nicht zugelassen wird, müssen vielmehr auf dem individuellen Risikoverhalten und der Wissenschaft basieren.
Hintergrund ist, dass schwule und bisexuelle Männer nach Ausbruch der Aids-Epidemie von 1988 bis 2017 pauschal vom Blutspenden ausgeschlossen waren - unabhängig von ihrer persönlichen Lebenssituation und ihrem Verhalten. Aktuell sind Männer nur zur Blutspende zugelassen, wenn sie in den letzten zwölf Monaten keinen Sex mit Männern hatten.
Blutspende SRK Schweiz erarbeitete Ende des vergangenen Jahres zwei neue Lösungsvorschläge. Einer sieht die vollständige Gleichstellung gegenüber heterosexuellen Personen vor. Das zweite Szenario sieht eine Rückweisung von Männern vor, wenn sie innerhalb den letzten vier Monaten gleichgeschlechtlichen Sexualkontakt hatten. Ob es zu einer Lockerung der Richtlinien kommt, entscheidet die Heilmittelbehörde Swissmedic.
Zahlreiche europäische Länder hatten in den vergangenen Jahren die Beschränkung für schwule Blutspender aufgehoben. Noch im Jahr 2017 hatte sich der Ständerat gegen eine Lockerung der Regeln ausgesprochen.
Die Versorgung der Schweiz mit Blutprodukten war vergangenes Jahr trotz saisonalen Schwankungen stets gewährleistet. Es wurden 265'223 Blutspenden entnommen. Die Anzahl der Blutspenden sank laut Blutspende SRK Schweiz im Vergleich zum Vorjahr um rund ein Prozent.
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 13.09.2023
Parlament will Versorgung mit Spenderblut gesetzlich absichern
Die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten soll auf gesetzlichem Weg abgesichert werden. Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat beschlossen, das Heilmittelgesetz entsprechend anzupassen.
Die kleine Kammer stimmte am Mittwoch einer von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) ausgearbeiteten Vorlage einstimmig zu.