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16.5065 · Fragestunde. Frage · 2016-03-02

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat und die Befürworter der zweiten Gotthardröhre haben stets betont, dass selbst ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb eine Kapazitätserweiterung ist und deshalb einer Verfassungsänderung bedarf.

1. Bestätigt der Bundesrat diese Haltung? Braucht es auch für ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb eine Verfassungsänderung?

2. Bestätigt er, dass er den Volksentscheid zur Alpen-Initiative respektiert und nie eine solche Verfassungsänderung vorschlagen wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Ja, der Bundesrat bestätigt diese Haltung: Auch für ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb im Gotthard-Strassentunnel braucht es eine Verfassungsänderung.

2. Eine Erhöhung der Transitstrassen-Kapazität auf der Gotthardroute widerspricht geltendem Verfassungs- und Gesetzesrecht. Zur Erhöhung der Strassenkapazitäten müssten sowohl Artikel 84 der Bundesverfassung als auch das Strassentransitverkehrsgesetz geändert werden. Dies steht für den Bundesrat nicht zur Diskussion.

Vierspurige Gotthard-Strassenröhre. Braucht es auch für temporäre Öffnungen eine Verfassungsänderung? | Lexipedia | Lexipedia