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16.5377 · Fragestunde. Frage · 2016-09-14

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Dublin-Abkommen findet auch dann Anwendung, wenn ein Asylgesuch im Dublin-Raum gestellt wurde, aber kein Asylgesuch in der Schweiz gestellt wurde.

Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass das Grenzwachtkorps dennoch die formlose Wegweisung nach Artikel 64c AuG anwendet, obwohl vor der Wegweisung nicht eine Prüfung des migrationsrechtlichen Status der betroffenen Person erfolgt ist respektive abgeklärt wurde, ob in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt wurde ("Eurodac-Abgleich")?

Aktuelle Praxis des Grenzwachtkorps. Eurodac-Abgleich | Lexipedia | Lexipedia