Lexipedia

17.3236 · Interpellation · 2017-03-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Am 10. März haben wir über die Medien erfahren, dass Billag das Mandat zur Erhebung der Radio- und TV-Abgabe verliert und diese Gebühren ab 2019 von der Serafe AG erhoben werden. Es handelt sich dabei um eine Tochtergesellschaft der Secon AG, die jedes Jahr das Inkasso für verschiedene Kunden, insbesondere Krankenversicherungen, macht. Die im September gegründete Serafe AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Sie wird die Radio- und TV-Abgabe vermutlich ab 1. Januar 2019 erheben. Die ohne Vorankündigung vom Bundesamt für Kommunikation (Bakom) getroffene Entscheidung hat in der Öffentlichkeit für grosse Aufregung gesorgt und bedarf einiger Erläuterungen. Daher meine Fragen:

1. Sind die Zuschlagskriterien bei einer Beschaffung für alle Arten von Aufträgen dieselben?

2. Welche Kriterien lagen der Entscheidung des Bakom für Serafe anstelle von Billag oder eines anderen Unternehmens zugrunde? In der Pressemitteilung vom 10. März 2017 wird erklärt, dass sich ihr "Angebot durch das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gegenüber den anderen Anbietern abhob". Dies vermittelt den Eindruck, dass der Preis das massgebliche Kriterium war. Wie wurde der Preis in den Zuschlagskriterien für dieses Mandat gewichtet?

3. Billag kann sich auf kompetente und mehrsprachige Angestellte verlassen. Kann dieses Kriterium auf die Wahl des Unternehmens für die Erhebung der Radio- und TV-Abgabe Einfluss haben? Hat das Bakom dieses Qualitätskriterium bei seiner Entscheidung berücksichtigt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bei einer öffentlichen Ausschreibung definiert die Auftraggeberin im Pflichtenheft die Anforderungen für die Erfüllung des Auftrags. Die Zuschlagskriterien variieren demnach je nach Auftragsart. So hat das UVEK 14 spezifische Zuschlagskriterien für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dem Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe verbunden sind, festgelegt.

2. Das UVEK entschied sich gemäss den beschaffungsrechtlichen Vorgaben für das wirtschaftlich günstigste Angebot, d. h. jenes mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Secon AG mit ihrer Tochtergesellschaft Serafe AG hat ein effizientes, funktionsfähiges, optimales und geeignetes Informatiksystem. Sie kann die erforderlichen Leistungen dank einer hohen Automatisierung und einer effizienten Organisation erbringen. Massgebend war nicht nur der Preis alleine, sondern auch die Qualität der angebotenen Leistungen. Bei der Festlegung der Zuschlagskriterien für das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe hat das UVEK diese in zwei Teile geteilt, wobei der Preis mit 40 Prozent und die Leistungskriterien mit 60 Prozent gewichtet wurden. Diese Zuschlagskriterien sind anlässlich der Aufschaltung der Ausschreibung auf Simap am 16. August 2016 publiziert worden.

3. Die Kompetenz- und Mehrsprachigkeitskriterien sind wichtig. Die Sprachkenntnisse der Angestellten der Anbieterin waren ein Eignungskriterium gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1). Die Anbieterin musste den Nachweis erbringen, dass ihre Mitarbeitenden mit den Kundinnen und Kunden sowohl mündlich als auch schriftlich professionell in ihrer Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) kommunizieren können.

Antwort des Bundesrates.