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17.3282 · Interpellation · 2017-05-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Gemäss Interpellation 13.3939 kann vom "zweiten Quorum" für das Aussprechen einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) bei besonderen Umständen abgewichen werden. 2013 trafen auf 70 Prozent der AVE besondere Umstände zu.

Wie hoch ist dieser Anteil heute und sieht der Bundesrat Möglichkeiten, diese "besonderen Umstände" wieder enger zu fassen, so dass sie dem Wort nach auch nur auf besondere Umstände zutreffen?

2. Infolge eines Seco-Projektes wurde die Aufsicht bei den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) klarer geregelt und die Transparenz ein wenig verbessert. Hat die klarere Aufsicht bereits konkrete Korrekturen ausgelöst? Wurden z. B. zusätzliche Informationen verlangt oder Untersuchungen bei Gewerkschaften durchgeführt? Fand eine Überprüfung der intransparenten "Eigenleistungen" der Gewerkschaften oder der Mitgliederzahlen statt? Wurden auch Abhängigkeiten überprüft, die durch gemeinsame Mietverhältnisse, gemeinsame Personal- und Overhead-Kosten zwischen paritätischen Kommissionen und Gewerkschaften entstehen?

3. Sieht er Möglichkeiten, wie die GAV generell dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt werden könnten, um einerseits prinzipiell die Transparenz zu erhöhen, aber auch, um die Finanzflüsse der Vollzugskostenbeiträge, der Weiterbildungsbeiträge und die Rechnungen der paritätischen Kommissionen transparenter zu gestalten?

4. Welches sind die Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung von Weiterbildungsbeiträgen an die Gewerkschaften?

5. Die Mitgliederzahlen der Gewerkschaften schrumpfen. Gleichzeitig haben sie aber immer mehr Geld zur Verfügung. Die Gewerkschaften finanzieren sich offenbar immer stärker durch staatlich garantierte Zwangsabgaben. In Bezug auf die Zuschläge für die Verwaltungskosten der ALV-Gelder bei den Gewerkschaften und zur generellen Beziehung ALV/Gewerkschaften frage ich den Bundesrat, ob er diese Form der Verflechtung noch effizient und zeitgemäss findet und ob er nicht auch aus ordnungspolitischer Sicht klassische Interessenkonflikte erkennen kann, wenn Gewerkschaften bei steigender Arbeitslosigkeit Gewinne abschöpfen können.

6. Wie hoch sind die staatlich respektive gesetzlich beeinflussten oder gar garantierten Gelder zuhanden der Gewerkschaften?

7. Wie könnte garantiert werden, dass für Gewerkschaften dieselben regulatorischen Standards - insbesondere was die Transparenz anbelangt - gelten wie für ähnliche grosse oder staatsnahe Unternehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Sozialpartnerschaft legt die Grundlage für unsere Wirtschaftsordnung und unser flexibles Arbeitsrecht. Die Gesamtarbeitsverträge (GAV), die den Interessen der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber gerecht werden und mit denen für die Unternehmen stabile wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen geschaffen werden, sind Ausdruck der funktionierenden Sozialpartnerschaft: Arbeitgeber und Arbeitnehmende finden zusammen am Verhandlungstisch Lösungen für ihre Branche. Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von GAV ist durch die Bundesverfassung legitimiert und nur unter den gesetzlich definierten Voraussetzungen möglich. Der Staat wirkt unterstützend und wird nur auf Antrag der Sozialpartner tätig.

1. Seit 2013 hat sich die Anzahl AVE mit Gewährung einer Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum nicht wesentlich verändert. Würden die Ausnahmevoraussetzungen enger gefasst, könnten zahlreiche GAV namentlich im Baunebengewerbe nicht mehr allgemeinverbindlich erklärt werden.

2. Im Jahr 2016 haben die paritätischen Kommissionen (PK) von AVE GAV, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammensetzen, erstmals ihre Jahresrechnungen nach den neuen Seco-Vorgaben der "Weisungen über Beiträge" (verfügbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Gesamtarbeitsverträge > Weitere Informationen) eingereicht. Zum ersten Mal haben auch sowohl Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerverbände, die von den PK Zuwendungen aus den AVE-Beiträgen erhalten, dem Seco Zusammenstellungen über die von ihnen getätigten Aufwendungen für den GAV-Vollzug bzw. für die Verwendungszwecke der Beiträge eingereicht. Das Seco prüft die erhaltenen Jahresrechnungen und kann gegebenenfalls weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen. In verschiedenen Fällen sind Nachfragen bei den PK seitens des Seco erfolgt. Zusätzlich können seit dem Jahr 2016 Audits durchgeführt werden. Über die Aufsicht des Seco wird nach den gesetzlichen Vorgaben namentlich sichergestellt, dass die Beiträge nicht zweckentfremdet und sogenannte Aussenseiter (Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände) nicht benachteiligt werden. Es hat sich gezeigt, dass die Umsetzung der Weisungen durch die PK insgesamt auf gutem Weg ist.

3. Seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) gilt der Grundsatz, dass amtliche Dokumente auf Gesuch hin öffentlich zugänglich sind. Ein amtliches Dokument ist namentlich jede Information, die sich im Besitz einer Behörde befindet, der sie mitgeteilt worden ist. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2013 zur Herausgabe der Jahresrechnungen der PK gestützt auf das BGÖ hat bestätigt, dass diese der Öffentlichkeit zugänglich sind. Verschiedene PK veröffentlichen ihre Jahresrechnungen auch im Internet.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit dem BGÖ, den kürzlich erlassenen Seco-Weisungen über Beiträge und der verstärkten Aufsicht durch das Seco in diesem Bereich bereits eine hohe Transparenz besteht.

4. Es sind die Sozialpartner selbst, die entscheiden, ob sie den Vollzug ihres GAV sowie die Weiterbildung einem Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband oder beiden übertragen und den Verbänden für ihre Aufwendungen Zuwendungen oder Rückerstattungen aus AVE-Beiträgen zur Verfügung stellen. Die GAV-Parteien sind in dieser Entscheidung völlig autonom. Oft sind es die Arbeitgeberverbände, die für die Weiterbildung zuständig sind und Zuwendungen und Rückerstattungen aus AVE-Beiträgen erhalten.

5. Das aktuelle System der privaten und öffentlichen Arbeitslosenkassen hat sich bewährt. Die Aufgaben der Arbeitslosenkassen sind in Artikel 81 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) geregelt. Die Arbeitslosenkassen werden aufgrund der erbrachten Leistungen entschädigt. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die Träger der jeweiligen Kassen haben eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen (Art. 92 Abs. 6 AVIG und Art. 122b der Arbeitslosenversicherungsverordnung). Mit dieser Vereinbarung soll ein möglichst kosteneffizienter Vollzug des AVIG sichergestellt werden. Durch den Wettbewerb zwischen den Kassen, der auf einem leistungsbasierten Anreizsystem gründet, wurde die Effizienz beim AVIG-Vollzug seit der Einführung der ersten Leistungsvereinbarung im Jahr 2000 deutlich verbessert. Ein gewisser Wettbewerb zwischen den Arbeitslosenkassen ist demnach wünschenswert. Das Seco überprüft das Entschädigungssystem für die Kassen regelmässig und nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor. Zur Vorbereitung der nächsten Leistungsvereinbarung wird momentan auch die Effizienz des aktuellen Systems evaluiert.

6. Beiträge, welche Arbeitgeber und Arbeitnehmende gestützt auf einen AVE GAV entrichten müssen, fliessen an von den Sozialpartnern paritätisch verwaltete Kassen und nicht an die Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände. Die Verbände können von den paritätisch verwalteten Kassen allerdings Rückerstattungen oder Zuwendungen erhalten. In diesem Fall müssen die Verbände Aufwendungen im Sinne der Verwendungszwecke der Beiträge ausweisen können, die rechnerisch mindestens der Summe der Zuwendungen und Rückerstattungen entsprechen, von denen auch Aussenseiter profitieren. Die Verwendung der AVE-Beiträge steht unter der Aufsicht des Seco oder der für die AVE zuständigen kantonalen Behörde. Die Einnahmen der PK von AVE GAV auf Bundesebene belaufen sich jährlich auf über 100 Millionen Franken.

Die Subventionen, welche für den Vollzug des Entsendegesetzes (EntsG) entrichtet werden, fliessen an die PK, wo sie paritätisch verwaltet werden, und nicht an die Gewerkschaften. Die Subventionszahlungen im Rahmen des EntsG beliefen sich im Jahr 2016 auf 5,8 Millionen Schweizerfranken, und ihre Verwendung steht unter Aufsicht des Seco.

Im Rahmen ihres Mandats für den AVIG-Vollzug haben die Arbeitslosenkassen der Gewerkschaften 2015 einen Betrag von 67,1 Millionen Schweizerfranken zur Entschädigung für ihre Verwaltungsauslagen erhalten.

Bei den beiden zuletzt aufgeführten Beträgen handelt es sich um Entschädigungen für den Vollzug von öffentlichen Aufgaben.

7. Wie zu Frage 3 bereits festgehalten, besteht aus Sicht des Bundesrates bereits nach den heutigen Regelungen eine hohe Transparenz über die Verwendung der Gelder aus AVE-Beiträgen. Es sind nicht die Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände, sondern die paritätisch verwalteten Kassen der am GAV beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, welche für Transparenz sorgen müssen. Würden weitergehende gesetzliche Regelungen geschaffen, könnte dies die Autonomie der Sozialpartner in ihrer Organisation einschränken.

Antwort des Bundesrates.