17.3283 · Interpellation · 2017-05-02
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesamt für Sport will ab 2018 Jugendorganisationen keine Subventionen mehr gewähren, bei denen auch die Glaubensvermittlung zu ihren Aktivitäten zählt (z. B. den BESJ-Jungscharen Schöftland und Rued). Begründet wird dieser Ausschluss mit verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes und den Streichungen von Jugendförderungsbeiträgen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ein paar Jahre zuvor. Die angesprochenen Gruppen und Organisationen identifizieren sich voll und ganz mit dem Sportverständnis von "Jugend und Sport" und bieten unserer nachfolgenden Generation eine sinn- und wertvolle Freizeitbeschäftigung. Für mich als Politikerin, die sich der Bundesverfassung und unserer westlichen und christlichen Kultur verpflichtet fühlt, ist diese Praxisänderung unverständlich und völlig inakzeptabel. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist es korrekt, dass es für die Streichung dieser Subventionen keinen konkreten äusseren Anlass oder Vorfall, wie etwa eine Beschwerde oder Beanstandung, gab?
2. Teilt er die Auffassung, dass die Vermittlung von christlichen Werten zur ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beiträgt und damit einen pädagogisch wertvollen Beitrag in unserer Gesellschaft leistet?
3. Teilt er die Meinung, dass wir zu unseren westlichen und christlichen Werten stehen sollten, welche der Ursprung für unser demokratisches Land und für unsere Freiheit sind und im Einklang stehen mit der Präambel "Im Namen Gottes des Allmächtigen" unserer Bundesverfassung?
4. Sieht er in dieser einseitigen Streichung der Jugendförderungsbeiträge keinen Widerspruch oder sogar eine Diskriminierung, wenn christliche Wertevermittlung gegenüber politischer und ideeller Wertevermittlung (Jugendorganisationen von Umweltverbänden, Gewerkschaften und Organisationen mit sozialpolitischer Agenda) unterschiedlich beurteilt respektive als nicht unterstützungswürdig deklassiert wird?
5. Ist er bereit, nötigenfalls eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen (insbesondere KJFG) vorzuschlagen, damit Jugendorganisationen mit christlichem Gedankengut weiterhin unterstützt werden können? Und welche Möglichkeiten bestehen, dies zu erwirken?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat jüngst in verschiedenen Urteilen die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherungen bestätigt, wonach Jugendorganisationen, bei denen die Glaubensvermittlung (Mission) im Zentrum ihrer Aktivitäten steht, von Subventionen nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG; SR 446.1) ausgeschlossen werden sollen. Diese Entscheide richten sich nicht generell gegen glaubensbasierte Organisationen. Massgeblich ist vielmehr, ob Organisationen mit ihren Aktivitäten, die sie aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführen, die Zwecke der Jugendförderung verfolgen oder ob diese Aktivitäten primär missionarischen Zwecken dienen.
Aufgrund der Urteile des BVGer musste das Bundesamt für Sport (Baspo) seine bisherige Praxis zur Unterstützung von Jugendorganisationen im Rahmen von "Jugend und Sport" ebenfalls überprüfen. Das Baspo kam dabei zum Schluss, dass Subventionen im Bereich der Jugendsportförderung nur an solche Organisationen ausgerichtet werden können, die den allgemeinen Jugendförderungszweck, wie er in der Bundesverfassung (Art. 41 Abs. 1 Bst. g) beschrieben ist, verfolgen und die darüber hinaus die spezifischen Vorgaben von "Jugend und Sport" erfüllen. Es hat deshalb gegenüber Organisationen, bei denen nach verbindlicher Feststellung des BVGer nicht die Förderung junger Menschen, sondern interne Missionierungsbestreben im Vordergrund stehen, angekündigt, dass es beabsichtige, sie von der künftigen Förderung auszuschliessen.
Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:
1. Anlass für die Überprüfung der Subventionsberechtigung dieser Organisationen im Programm "Jugend und Sport" waren die Urteile des BVGer betreffend deren Berechtigung zum Bezug von Subventionen nach dem KJFG.
2. Die Vermittlung von religiösen und ethischen Werten bildet unbestrittenermassen einen wesentlichen Bestandteil unserer Gesellschaft.
Im Zusammenhang mit der Subventionierung von Aktivitäten in der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit ist jedoch zu differenzieren, ob diese Arbeit lediglich Ausdruck einer religiösen Haltung ist oder ob diese Arbeit Mittel zum Zweck einer missionarischen Tätigkeit ist.
3. Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung von religiösen und ethischen Werten für die Gesellschaft. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass missionarische Aktivitäten mit Bundesmitteln zu subventionieren sind.
4. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des KJFG bewusst auch Trägerschaften unterstützen wollen, die zwar nicht schwerpunktmässig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, die aber zur Erreichung des Zwecks des KJFG beitragen. Dazu nennt die Botschaft explizit Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie Naturschutzorganisationen. Soweit die Jugendabteilungen von religiösen Gemeinschaften diese Forderung erfüllen, sind sie auch beitragsberechtigt. Es ist aber nicht Ziel des KJFG, die religiösen Gemeinschaften selbst zu fördern. Entsprechend stellt die vorgenommene Differenzierung weder einen Widerspruch noch eine Diskriminierung von religiösen Gemeinschaften dar.
5. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Jugendorganisationen mit christlichem Gedankengut sind weder generell von der Förderung nach dem KJFG noch von "Jugend und Sport" ausgenommen. Ihr Zweck muss aber den bestehenden Rechtsgrundlagen entsprechen, und sie müssen vielfältige Aktivitäten anbieten, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind.
Antwort des Bundesrates.